In Übereinstimmung mit den in Artikel 2 dieses Übereinkommens niedergelegten grundlegenden Verpflichtungen werden die Vertragsstaaten rassische Diskriminierung in allen ihren Formen verbieten und beseitigen und jedermann ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder der ethnischen Herkunft das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, insbesondere hinsichtlich des Genusses folgender Rechte, gewährleisten:
(a) das Recht auf Gleichbehandlung vor den Gerichten und allen anderen Organen der Rechtspflege;
(b) das Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit oder Körperverletzung, gleich ob sie von öffentlichen Bediensteten oder von irgendeiner Einzelperson, Gruppe oder Einrichtung verübt werden;
(c) die politischen Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht auf der Grundlage allgemeiner und gleicher Wahlen, das Recht auf Beteiligung an der Regierung und an der Führung öffentlicher Angelegenheiten auf jeder Ebene sowie das Recht auf gleichberechtigten Zutritt zum öffentlichen Dienst;
(d) andere bürgerliche Rechte, insbesondere
(i) das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl des Aufenthaltsortes innerhalb der Staatsgrenzen,
(ii) das Recht, jedes Land einschließlich des eigenen zu Verlassen und in sein Land zurückzukehren;
(iii) das Recht auf Staatsangehörigkeit;
(iv) das Recht, zu heiraten und seinen Ehepartner zu wählen;
(v) das Recht auf Eigentum, allein oder in Gemeinschaft mit anderen;
(vi) das Recht zu erben;
(vii) das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
(viii) das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung;
(ix) das Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden;
(e) wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insbesondere
(i) das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen, Schutz gegen Arbeitslosigkeit, auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit, auf gerechte und befriedigende Entlohnung;
(ii) das Recht, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten;
(iii) das Recht auf Wohnung;
(iv) das Recht auf öffentlichen Gesundheitsschutz, auf ärztliche Betreuung, soziale Sicherheit und Sozialleistung;
(v) das Recht auf Erziehung und Ausbildung;
(vi) das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme an kulturellen Tätigkeiten;
(f) das Recht, jeden Ort zu betreten oder jede Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, wie Verkehrsmittel, Hotels, Gaststätten, Kaffeehäuser, Theater und Parks.
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