(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder alle Mitglieder einer ihrer Spezialorganisationen, für alle Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofes und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
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