Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Staaten von:
a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten gemäß Artikeln 17 und 18;
b) dem Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Artikel 19;
c) den gemäß Artikeln 14, 20 und 23 empfangenen Mitteilungen und Erklärungen;
d) den Kündigungen gemäß Artikel 21.
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