Art. 18 Artikel 18 — Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Gliederung
TEIL III Artikel 17
Art. 18 Artikel 18
Rückverweise
(1) Dieses Übereinkommen steht jedem in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt offen.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
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