BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer DiskriminierungArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 08. Juni 1972
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Die Vertragsstaaten verurteilen insbesondere die rassische Segregation und die Apartheid und verpflichten sich, alle derartigen Praktiken in ihren Hoheitsgebieten zu verhindern, zu verbieten und zu beseitigen.

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