Art. 23 Artikel 23 — Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Gliederung
TEIL III Artikel 17
Art. 23 Artikel 23
Rückverweise
(1) Ein Antrag auf Änderung dieses Übereinkommens kann jederzeit durch einen Vertragsstaat mittels einer schriftlichen Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gestellt werden.
(2) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschließt über allfällige, hinsichtlich eines solchen Antrages zu unternehmende Schritte.
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