(1) Ein Antrag auf Änderung dieses Übereinkommens kann jederzeit durch einen Vertragsstaat mittels einer schriftlichen Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gestellt werden.
(2) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschließt über allfällige, hinsichtlich eines solchen Antrages zu unternehmende Schritte.
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