(1) Wenn die Kommission die Angelegenheit zur Gänze geprüft hat, verfaßt sie einen Bericht, der ihre Feststellungen über alle für den Streit zwischen den Parteien erheblichen Tatfragen und solche Empfehlungen enthält, die sie zur gütlichen Lösung des Streites für geeignet erachtet, und unterbreitet diesen Bericht dem Vorsitzenden des Komitees.
(2) Der Vorsitzende des Komitees bringt den Bericht der Kommission jedem am Streit beteiligten Staat zur Kenntnis. Diese Staaten teilen dem Vorsitzenden des Komitees innerhalb von drei Monaten mit, ob sie die in dem Bericht der Kommission enthaltenen Empfehlungen annehmen oder nicht.
(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Frist bringt der Vorsitzende des Komitees den Bericht der Kommission sowie die Erklärungen der beteiligten Vertragsstaaten den anderen Vertragsstaaten zur Kenntnis.
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