Gemäß § 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:
Die im § 124 Abs. 1 NRWO festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 1,05 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.
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