TEffG
Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden
§ 4Energieeffizienz an erster Stelle, Bewertung von Energieeffizienzlösungen
§ 5Endenergieverbrauch öffentlicher Einrichtungen
§ 6Renovierungsverpflichtung öffentlicher Einrichtungen
§ 7Gebäudeinventar
§ 8Alternativer Ansatz
§ 9Erwerb neuer Gebäude durch Träger öffentlicher Einrichtungen, Abschluss von Mietverträgen
§ 10Überwachung
§ 11Energieverbrauchsdatenbank
§ 12Langfristige Planung, Unterstützung durch das Land Tirol
§ 13Erstellung lokaler Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung
§ 14Effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme
§ 15Plangenehmigungsverfahren
§ 16Melde- und Auskunftspflichten
§ 17Kosten-Nutzen-Analysen für Anlagen im Sinn des Art. 26 Abs. 7 lit. b bis d der Richtlinie (EU) 2023/1791, Bewertung und Bewilligungsverfahren
§ 18Behörden
§ 19Eigener Wirkungsbereich
§ 20Strafbestimmung
§ 21Umsetzung von Unionsrecht
§ 22Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
Vorwort/Präambel
Im Sinn dieses Gesetzes ist/sind:
1. Abwärme und -kälte: die unvermeidbare Wärme oder Kälte, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, wo kein Zugang zu einem Fernwärmesystem oder einem Fernkältesystem besteht, in dem ein Kraft-Wärme-Kopplungsprozess genutzt wird, genutzt werden wird oder in der Kraft-Wärme-Kopplung nicht möglich ist;
2. Endenergieverbrauch: die gesamte an die Industrie, den Verkehrssektor, einschließlich des Energieverbrauchs im internationalen Luftverkehr, die Haushalte, den öffentlichen und privaten Dienstleistungssektor, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Fischerei sowie sonstige Endnutzersektoren gelieferte Energie ohne den Energieverbrauch im grenzüberschreitenden Seeverkehr (Bunker), die Umgebungsenergie und Lieferungen an den Umwandlungssektor und den Energiesektor sowie Übertragungs- und Netzverluste im Sinn des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008;
3. Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie: eine Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie oder Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradienten-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
4. Energieeffizienz: das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;
5. Energieeffizienz an erster Stelle: die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich, und gleichzeitig die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen;
(1) Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen nehmen im Einklang mit Art. 15a Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001, Art. 7 der Richtlinie (EU) 2024/1275 sowie Art. 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 im Bereich der Energieeffizienz und hinsichtlich des Anteils der genutzten Energie aus erneuerbaren Quellen eine Vorbildfunktion, insbesondere durch die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt, wahr.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Abs. 1 erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.
(1) Träger öffentlicher Einrichtungen sind verpflichtet, bei Planungs- Politik- und Investitionsentscheidungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 100 Millionen Euro im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (§ 2 Z 5) in Betracht kommende Energieeffizienzlösungen in Bezug auf Energiesysteme und andere Sektoren mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch (z. B. Gebäude, Verkehr usw.) zu bewerten; bei Verkehrsinfrastrukturprojekten besteht diese Verpflichtung ab einem Gesamtvolumen von mehr als 175 Millionen Euro.
(2) Zur Bewertung wirtschaftlich und technisch umsetzbarer Energieeffizienzlösungen führen Träger öffentlicher Einrichtungen erforderlichenfalls eine Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Art. 3 Abs. 5 lit. a der Richtlinie (EU) 2023/1791 durch, die eine angemessene Bewertung der weiter reichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen, fördern und gegebenenfalls, sofern Kosten-Nutzen-Analysen erforderlich sind, die Anwendung solcher Methoden sicherstellen und sie öffentlich zugänglich machen und dabei den gesamten Lebenszyklus und die langfristige Perspektive, die System- und Kosteneffizienz, die Versorgungssicherheit und die Quantifizierung aus gesellschaftlicher, gesundheitlicher und wirtschaftlicher Sicht und aus Sicht der Klimaneutralität sowie die Grundsätze der Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft beim Übergang zur Klimaneutralität berücksichtigen und die Auswirkungen auf die Energiearmut angehen.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzulegenden integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte einen Bericht zu erstellen, wie der Grundsatz der Energieeffizienz an erster Stelle bei regionalen und lokalen Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen im Zusammenhang mit regionalen Energiesystemen berücksichtigt wird. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:
a) eine Bewertung der Anwendung und der Vorteile des Grundsatzes Energieeffizienz an erster Stelle in Energiesystemen, insbesondere auf den Endenergieverbrauch,
b) eine Aufstellung der Maßnahmen, die ergriffen werden, um unnötige regulatorische oder nicht-regulatorische Hindernisse für die Umsetzung des Grundsatzes Energieeffizienz an erster Stelle und für nachfrageseitige Lösungen zu beseitigen, einschließlich der Ermittlung landesrechtlicher Vorschriften und Maßnahmen, die dem Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle zuwiderlaufen.
(1) Träger öffentlicher Einrichtungen sind verpflichtet, den gesamten Endenergieverbrauch aller in ihrem Eigentum befindlichen Gebäude und Verbrauchssektoren bezogen auf das Basisjahr 2021 ab dem Jahr 2025 in Summe um mindestens 0,4 v.H. und in den darauffolgenden Jahren jährlich um mindestens 1,9 v.H. zu reduzieren.
(2) Der Berechnung der jährlichen Energieeinsparungsverpflichtung nach Abs. 1 ist der gesamte Endenergieverbrauch der betroffenen öffentlichen Einrichtungen für das Jahr 2021 zu Grunde zu legen. Sofern für das Basisjahr 2021 noch keine Messdaten vorliegen, können Schätzwerte herangezogen werden; beginnend mit dem Jahr 2025 hat die Datenerhebung auf Basis von Messwerten zu erfolgen. Für den Zeitraum bis zum 11. Oktober 2027 kann der Schätzwert vollständig an den tatsächlichen erhobenen Endenergieverbrauch angepasst werden (Ausgangsbasis). Zur Datenerhebung auf Basis von Messwerten sowie für die Festlegung der Ausgangsbasis gilt dieselbe Methode und Datenstruktur. Die Ermittlung der Ausgangsbasis sowie die Datenerhebung auf Basis von Messwerten ist auch von jenen Gemeinden vorzunehmen, für die die Verpflichtung nach Abs. 1 zu einem späteren Zeitpunkt (§ 22 Abs. 2) wirksam wird.
(3) Die Einsparung des gesamten Endenergieverbrauchs nach Abs. 1 kann insbesondere durch eine Renovierung von Gebäuden, den Austausch alter oder ineffizienter Heizungsanlagen sowie durch intelligente Steuerungen erfolgen, jeweils unter Berücksichtigung der Lebenszyklus-CO 2 -Emissionen und der wirtschaftlichen und sozialen Vorteile.
(4) Zum Nachweis der Einsparung des Endenergieverbrauchs können Träger öffentlicher Einrichtungen einschlägige IT-unterstützte Anwendungen, Rechnungen von Energielieferanten oder Auszüge aus der Energiebuchhaltung heranziehen. Änderungen im Anlagenbestand, die zu einem höheren oder niedrigeren Endenergieverbrauch führen sind zu beschreiben und ihre Auswirkungen auf den Endenergieverbrauch nachvollziehbar zu dokumentieren.
(5) Der Eigenverbrauch von Strom aus Photovoltaikanlagen oder die Nutzung von Solarenergie zur Warmwasseraufbereitung oder zur Deckung des Wärmebedarfs eines Gebäudes zählen nicht als Reduktion des Endenergieverbrauchs im Sinn des Abs. 1. Bei der Energieversorgung eines Gebäudes über eine Wärmepumpe wird nur der für den Betrieb der Wärmepumpe erforderliche Strom angerechnet, die Umgebungswärme (Umweltwärme) bleibt unberücksichtigt.
(1) Träger öffentlicher Einrichtungen haben in Summe jährlich mindestens 3 v.H. der Gesamtnutzfläche der in ihrem Eigentum stehenden konditionierten Gebäude zu renovieren, sodass diese den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder Nullemissionsgebäudes erreichen. Die Quote von mindestens 3 v.H. wird berechnet nach jenen Gebäuden, deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m 2 beträgt und die am 1. Jänner 2024 keine Niedrigstenergiegebäude sind. Zu diesem Zweck ist für den Stichtag 1. Jänner 2024 die Gesamtnutzfläche jener konditionierten Gebäude zu erheben, die zu renovieren ist (Ausgangsbasis). Abweichend vom ersten Satz beträgt die Quote für das Jahr 2025 mindestens 0,7 v.H. der Ausgangsbasis.
(2) Nutzen Träger öffentlicher Einrichtungen Gebäude, die sich nicht in ihrem Eigentum befinden, so nehmen sie mit dem Eigentümer – insbesondere, wenn es einen Auslöser wie Verlängerung der Miete, Nutzungsänderung und erhebliche Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gibt – Verhandlungen mit dem Ziel auf, Vertragsklauseln festzulegen, nach denen das Gebäude mindestens zu einem Niedrigstenergiegebäude oder einem Nullemissionsgebäude wird, sofern dies technisch, wirtschaftlich oder funktional durchführbar ist.
(3) Werden in einem Jahr mehr als 3 v.H. der Gesamtfläche der im Abs. 1 angeführten Gebäude renoviert, so wird der hierdurch erzielte Überschuss bis zum 31. Dezember 2026 auf die jährliche Renovierungsrate der folgenden drei Jahre und ab dem 1. Jänner 2027 auf die folgenden zwei Jahre angerechnet.
(4) Träger öffentlicher Einrichtungen können den Ersatz von abgerissenen Gebäuden durch neue Gebäude auf die Renovierungsverpflichtung anrechnen, wenn der Ersatz
a) binnen zwei Jahren nach dem Abbruch des Gebäudes erfolgt und
b) in Bezug auf die Energienutzung und die erzielten Lebenszyklus-CO 2 -Emissionen kosteneffizienter und nachhaltiger als die Renovierung ist, wobei die Lebenszyklus-CO 2 -Emissionen graue und betriebliche CO 2 - Emissionen sowie CO 2 -Emissionen im Zusammenhang mit dem Abriss des alten Gebäudes umfassen.
Die Landesregierung hat mit Verordnung die allgemeinen Kriterien, Methoden und Verfahren zur Bewertung der Lebenszyklus-CO 2 -Emissionen von Gebäuden unter Berücksichtigung der Empfehlung (EU) 2024/1716 der Kommission festzulegen.
(1) Träger öffentlicher Einrichtungen haben für alle konditionierten öffentlichen Gebäude, die in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen genutzt werden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m 2 aufweisen, ein Inventar zu erstellen, das Angaben zu folgenden Parametern zu enthalten hat (Gebäudeinventar):
a) Gesamtnutzfläche in m²,
b) gemessener jährlicher Energieverbrauch für Wärme, Kühlung, Strom und Warmwasser, sofern diese Angaben vorliegen,
c) Ausweis nach der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz jedes Gebäudes,
d) geschätzte jährliche Endenergieeinsparungen nach Umsetzung alternativer Maßnahmen (§ 8) einschließlich des nach § 8 Abs. 3 zu erstellenden Renovierungspasses,
e) weitere Angaben zur Beurteilung im Hinblick auf die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt.
(2) Träger öffentlicher Einrichtungen können für das Gebäudeinventar bestehende Datenbanken verwenden, sofern diese alle Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Das Gebäudeinventar ist unabhängig von der Eintragung des jährlichen Energieverbrauchs mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.
(1) Wurde zur Renovierung des Gebäudebestandes der alternative Ansatz nach Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 gewählt, so sind die betroffenen Träger öffentlicher Einrichtungen verpflichtet, jährlich Energieeinsparungen zu erzielen, die betragsmäßig mindestens jener in § 6 Abs. 1 entsprechen.
(2) Als mögliche Maßnahmen des alternativen Ansatzes, die geeignet sind, den Energieverbrauch des öffentlichen Gebäudes zu verringern, zählen insbesondere:
a) Energieverträge wie Energieleistungsverträge und/oder Energiemanagement(systeme),
b) Austausch und Modernisierung gebäudetechnischer Systeme,
c) Umstellung auf energieeffiziente Geräte,
d) Verringerung der Fläche von konditionierten Gebäuden,
e) Einzelmaßnahmen zur thermischen Sanierung,
f) Nachfragesenkung sowie
g) Maßnahmen zur Verhaltensänderung, die den Energieverbrauch senken.
(3) Träger öffentlicher Einrichtungen haben einen Renovierungspass für jene in ihrem Eigentum befindlichen Gebäude zu erstellen, die mindestens 3 v.H. der Gesamtfläche ihrer konditionierten Gebäude ausmachen. Dieser Renovierungspass ist mit der Maßgabe zu erstellen, dass der Umbau des Gebäudes zu einem Niedrigstenergiegebäude bis spätestens 2040 abgeschlossen sein muss.
(4) Anhand der Erstellung des Energieausweises als Grundlage für die Renovierungspässe ist für das Gebäude, das zu einem Niedrigstenergiegebäude umgewandelt wird, ein Einsparungswert des Energieverbrauchs bei Setzung von Maßnahmen nach § 6 vor und nach der Renovierung zu ermitteln und in das Gebäudeinventar (§ 8) einzutragen.
(5) Der alternative Ansatz endet mit 31. Dezember 2030. Ab dem 1. Jänner 2031 wird der alternative Ansatz von der Renovierungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 abgelöst. Für Gebäude für die der alternative Ansatz gewählt wurde, ist der Umbau zu einem Niedrigstenergiegebäude bis spätestens 2040 vorzunehmen.
Träger öffentlicher Einrichtungen erwerben neue Gebäude bzw. schließen neue Mietverträge nur für Gebäude ab, die zumindest das Niveau eines Niedrigstenergiegebäudes erreichen, ausgenommen der Erwerb bzw. die Anmietung des Gebäudes dient
a) der Vornahme einer umfassenden Renovierung oder des Abbruchs,
b) dem Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für Träger öffentlicher Einrichtungen,
c) der Erhaltung als denkmalgeschütztes Gebäude, charakteristisches Gebäude nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 oder Gebäude in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, soweit dies zum Schutz der Eigenart oder des Erscheinungsbildes dieser Gebäude erforderlich ist, oder
d) der temporären Unterbringung während der Vornahme einer Renovierung nach § 6 Abs. 1.
(1) Die Landesregierung hat die Anwendung des Grundsatzes der Energieeffizienz an erster Stelle nach den Vorgaben des § 4 zu überwachen.
(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind Träger öffentlicher Einrichtungen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig vor dem erstmaligen Ablauf der jährlichen Einsparungsverpflichtung ihren gesamten Endenergieverbrauch für das Jahr 2021 in MWh, aufgeschlüsselt nach Verbrauchssektoren und Energieträgern, bekannt zu geben. Darüber hinaus ist der nach Verbrauchssektoren und Energieträgern aufgeschlüsselte Endenergieverbrauch des jeweiligen Kalenderjahres in MWh spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mitzuteilen.
(3) Weiters hat die Landesregierung die Einhaltung der Renovierungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 bis 4 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind die von der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 umfassten Träger öffentlicher Einrichtungen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig die Summe der zu renovierenden Gesamtfläche bekannt zu geben. Darüber hinaus ist jährlich die Summe der noch einer Renovierung zu unterziehenden Gesamtfläche mitzuteilen. Die Landesregierung hat zu überprüfen, ob Träger öffentlicher Einrichtungen im jeweiligen Kalenderjahr die sie betreffende Renovierungsquote gesamthaft erreicht haben.
(4) Die Landesregierung hat zudem die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem alternativen Ansatz nach § 8 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind jene Träger öffentlicher Einrichtungen, die sich für den alternativen Ansatz entschieden haben, verpflichtet, der Landesregierung jährlich die nach § 8 Abs. 1 für das jeweilige Kalenderjahr geschätzten und tatsächlich erreichten Energieeinsparungen in MWh bekannt zu geben sowie die nach § 8 Abs. 3 erstellten Renovierungspässe vorzulegen.
(5) Die Landesregierung kann mit der Überwachung nach Abs. 1 bis 4 einen Dienstleister beauftragen, der in Energiefragen tätig ist; dieser ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung geltender Meldepflichten und vorhandener Datensätze durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu meldenden Daten, zum Datenformat und zur Datenübertragung erlassen.
(6) Kommt die Landesregierung im Zug der Überwachung nach Abs. 1 bis 4 zum Ergebnis, dass die Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 nicht in Summe erreicht worden ist, die öffentlichen Einrichtungen die Renovierungsquote nach § 6 nicht in Summe erreicht haben oder Verpflichtungen aus dem alternativen Ansatz nach § 8 nicht erfüllt worden sind, so hat sie diesen Umstand unter Anführung des Ausmaßes der Nicht-Erfüllung auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(1) Die Landesregierung kann eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage der von Trägern öffentlicher Einrichtungen nach § 10 Abs. 2, 3 und 4 zu erfassenden Daten zur Verfügung stellen. Die Landesregierung kann sich bei der Einrichtung der für die Energieverbrauchsdatenbank erforderlichen EDV-Anwendung eines Dienstleisters bedienen.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Methoden der Energieverbrauchsmessung, die Veröffentlichung der Daten und den Datendownload näher zu regeln. Zur standardisierten Erfassung der Energieverbrauchsdaten kann die Landesregierung mit Verordnung insbesondere nähere Bestimmungen zur Vornahme der Erhebung und Eingabe neuer Gebäude, des Verkaufs und des Abrisses von Gebäuden sowie von Änderungen im Anlagenbestand festlegen. Änderungen und Renovierungen im Gebäudebestand sind nur dann zu erfassen, wenn sie sich auf den Endenergieverbrauch auswirken.
(3) Zum Nachweis der Einsparung des Endenergieverbrauchs können Träger öffentlicher Einrichtungen einschlägige Softwarelösungen, Rechnungen von Energielieferanten oder Auszüge aus der Energiebuchhaltung verwenden. Träger öffentlicher Einrichtungen haben bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die Verbrauchsdaten des vergangenen Jahres, die erzielte Energieeinsparung durch alternative Maßnahmen sowie die jährlich renovierte Fläche konditionierter Gebäude in der Energieverbrauchsdatenbank einzugeben. Die Landesregierung hat die Energieverbrauchsdaten nach Plausibilisierung in aggregierter Form an den Bund für das Berichtswesen an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Die Landesregierung kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben eines Dienstleisters bedienen, der in Energiefragen tätig ist; dieser ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(1) Das Land Tirol und die Gemeinden stellen insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtungen nach § 5, § 6 und § 8 in ihren jeweiligen langfristigen Planungsinstrumenten sicher, dass spezifische Energieeffizienzmaßnahmen bzw. Beschreibungen zur Erreichung der jährlichen Renovierungsquoten festgelegt werden. Bei der Ausgestaltung der Pläne und Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen sind einschlägige Interessenträger zu konsultieren und negative Auswirkungen auf von Energiearmut betroffene Haushalte, Haushalte mit geringem Einkommen oder schutzbedürftige Gruppen durch geeignete Maßnahmen abzumildern. Für die Durchführung der in den langfristigen Planungsinstrumenten zugrunde gelegten Energieeffizienzmaßnahmen sind entsprechende budgetäre Vorsorgen im jeweiligen Voranschlag nach den hierfür vorgesehenen einschlägigen gesetzlichen Regelungen vorzusehen.
(2) Das Land Tirol hat die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 5, § 6 und § 8 durch Beratungsangebote, technische Unterstützung, Bereitstellung von IT-gestützten Prozessen und Werkzeugen und durch Förderungen nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten zu unterstützen. Die Landesregierung kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben eines Dienstleisters bedienen, der in Energiefragen tätig ist; dieser ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(1) Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnern haben Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung auszuarbeiten. Diese Pläne sind auf der Grundlage der Informationen und Daten, die in den umfassenden Bewertungen nach Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bereitgestellt werden, zu erstellen und dienen der Schätzung und Kartierung des Potenzials für eine Steigerung der Energieeffizienz insbesondere durch
a) die Vorrüstung für Niedrigtemperatur-Fernwärme,
b) hocheffiziente KWK und die Rückgewinnung von Abwärme und
c) für die Nutzung erneuerbarer Energie bei der Wärme- und Kälteversorgung im betreffenden Gebiet.
(2) Darüber hinaus haben Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung jedenfalls
a) mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (§ 2 Z 5) im Einklang zu stehen,
b) eine Strategie für die Nutzung des nach Abs. 1 ermittelten Potenzials zu enthalten,
c) die relevante bestehende Energieinfrastruktur zu berücksichtigen,
d) den gemeinsamen Bedürfnissen der örtlichen Gemeinschaft und der angrenzenden Gemeinden Rechnung zu tragen,
(1) Fernwärme- und Fernkältesysteme gelten als effizient, wenn diese beim Bau oder bei der erheblichen Modernisierung seiner Versorgungseinheiten die Kriterien nach Abs. 2 erfüllen, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem es in Betrieb geht oder nach der Modernisierung wieder in Betrieb genommen wird.
(2) Um den effizienten Verbrauch von Primärenergie sowie eine fortschreitende Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung sicherzustellen, haben Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen folgende Kriterien einzuhalten:
a) bis zum 31. Dezember 2027: ein System, das mindestens zu 50 v.H. erneuerbare Energien, zu 50 v.H. Abwärme, zu 75 v.H. KWK-Wärme oder zu 50 v.H. eine Kombination dieser Energie- bzw. Wärmeformen nutzt;
b) ab dem 1. Jänner 2028: ein System, das mindestens zu 50 v.H. erneuerbare Energien, zu 50 v.H. Abwärme, zu 50 v.H. erneuerbare Energien und Abwärme, zu 80 v.H. Wärme aus hocheffizienter KWK oder eine Kombination dieser in das Netz eingespeisten Energie- bzw. Wärmeformen nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 5 v.H. und der Gesamtanteil der erneuerbaren Energien, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 50 v.H. beträgt;
c) ab dem 1. Jänner 2035: ein System, das mindestens zu 50 v.H. erneuerbare Energien, zu 50 v.H. Abwärme oder zu 50 v.H. erneuerbare Energien und Abwärme nutzt, oder ein System, bei dem der Gesamtanteil erneuerbarer Energien, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 80 v.H. und zusätzlich der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35 v.H. beträgt;
d) ab dem 1. Jänner 2040: ein System, das mindestens zu 75 v.H. erneuerbare Energien, zu 75 v.H. Abwärme oder zu 75 v.H. erneuerbare Energien und Abwärme nutzt, oder ein System, das mindestens zu 95 v.H. erneuerbare Energien, Abwärme und Wärme aus hocheffizienter KWK nutzt und bei dem zusätzlich der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35 v.H. beträgt;
e) ab dem 1. Jänner 2045: ein System, das mindestens zu 75 v.H. erneuerbare Energien, zu 75 v.H. Abwärme oder zu 75 v.H. erneuerbare Energien und Abwärme nutzt;
(1) Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen mit einer Gesamtwärme- oder -kälteabgabe von mehr als 5 MW, haben zu prüfen, ob sie die Kriterien nach § 14 Abs. 2 lit. b bis f erfüllen. Die Betreiber prüfen erstmals bis zum 31. März 2029, ob mit 1. Jänner 2028 die Zielvorgaben nach § 14 Abs. 2 lit. b erfüllt wurden. Für die folgenden Etappen beginnt die Selbstbeurteilung der Einhaltung der Vorgaben jeweils mit 31. März des auf den im § 14 Abs. 2 lit. c bis f festgelegten Zeitpunkt folgenden Jahres.
(2) Wird im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 festgestellt, dass die Zielvorgaben nicht erfüllt werden, hat der Betreiber der Behörde einen Plan zur Genehmigung so rechtzeitig vorzulegen, dass die Erfüllung der im § 14 angegebenen Zeitpunkte um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird. Der Plan hat insbesondere zu enthalten:
a) eine Beschreibung des Ist-Zustands des Fernwärme- und Fernkältesystems in Bezug auf Angebot, Netzeffizienz und Nachfrage, einschließlich Betriebstemperatur,
b) Angaben zur künftigen Nachfrage und geplanten Erweiterungen des Netzes,
c) Angaben zum Potenzial, um die aktuelle und zukünftige Nachfrage durch erneuerbare Energiequellen und Abwärme zu decken,
d) Beschreibung eines bestimmten Zielzustandes/eines Zielsystems (Nachfrage und Angebot), z. B. welche Potenziale und zu welchem Zeitpunkt diese genutzt werden,
e) Quantifizierung der Energieeffizienz des gesamten Systems: Verluste, Optionen zur Senkung des Temperaturniveaus (je nach derzeitiger Praxis) auf Nachfrage- und Netzseite,
f) Festlegung einer Strategie und einzelner Maßnahmen mit Zeitplan.
(3) Der Betreiber hat im Plan den Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem die im Abs. 2 beschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden, dabei dürfen die im § 14 Abs. 2 angeführten Termine um nicht mehr als fünf Jahre überschritten werden.
(1) Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen haben zum Nachweis der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, zur Vorbereitung energiestrategischer Entscheidungen sowie zum Zweck des Energiemonitorings bis zum 30. Juni des Folgejahres Daten zum Primärenergieträgereinsatz, zum Anteil erneuerbarer Energie, Abwärme und Wärme aus hocheffizienter KWK der Landesregierung zu melden.
(2) Die Landesregierung kann vom Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems
a) jede Auskunft verlangen, die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, zur Vorbereitung energiestrategischer Entscheidung zum Zweck des Energiemonitorings sowie insbesondere zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Der Betreiber ist verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist zu erteilen; ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht;
b) die Vorlage geeigneter Nachweise über die Ermittlung der Höhe der Gesamtwärme- oder Gesamtkälteabgabe und/oder über die Erfüllung der Kriterien (§ 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 14) verlangen; der Betreiber ist verpflichtet, diese Nachweise innerhalb der von der Landesregierung festgesetzten angemessenen Frist zu übermitteln.
Die Landesregierung kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben eines Dienstleisters bedienen, der in Energiefragen tätig ist; dieser ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinn des Art. 26 Abs. 7 lit. b bis d der Richtlinie (EU) 2023/1791 bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Behörde. Um zu bewerten, ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich zumutbar ist, ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 durchzuführen:
a) im Fall der Errichtung und des Betriebs einer neuen sowie der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Industrieanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts zu bewerten;
b) im Fall der Errichtung und des Betriebs einer neuen sowie der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Versorgungseinrichtung mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 7 MW ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts zu bewerten;
c) im Fall der Errichtung und des Betriebs eines neuen sowie der erheblichen Modernisierung eines bestehenden Rechenzentrums mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW sind die Kosten-Nutzen-Analysen – wozu auch die technische Durchführbarkeit, die Kosteneffizienz und die Auswirkungen auf die Energieeffizienz und den lokalen Wärmebedarf, sowie saisonale Schwankungen gehören – in Bezug auf die Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs sowie der Anschluss dieser Anlage an ein Fernwärmenetz oder an ein effizientes oder auf erneuerbarer Energie beruhendes Fernkältesystem oder an andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu bewerten;
(2) In der Kosten-Nutzen-Analyse für Rechenzentren sind Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichen Energieinput abzuscheiden oder zu speichern.
(3) Keine Modernisierung stellt der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Verbrennungsanlage erzeugten CO 2 im Hinblick auf seine geologische Speicherung nach der Richtlinie 2009/31/EG in Anlagen nach Abs. 1 lit. a und lit. b dar.
(1) Behörde nach diesem Gesetz ist die Bezirksverwaltungsbehörde soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Behörde nach diesem Gesetz ist die Landesregierung hinsichtlich
a) Vorhaben, die sich auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstrecken,
b) Vorhaben, die neben der Genehmigung nach § 15 und 17 auch einer Bewilligung nach
1. einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist, oder
2. einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist,
bedürfen.
(3) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im Fall des Abs. 2 lit. a jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptteil des Vorhabens liegt, zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden in eigenem Namen ermächtigen, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Wer den Verpflichtungen nach § 15, § 16 oder § 17 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328, S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023.
2. Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), ABl. 2023 Nr. L 231, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1788, ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024 und der Berichtigung 2025/90896, ABl. L, 2025/90896, 7.11.2025.
3. Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Für die Gemeinden tritt die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 wie folgt in Kraft:
a) für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern: ab dem 11. Oktober 2025;
b) für Gemeinden mit mehr als 5.000 bis 50.000 Einwohnern: ab dem 1. Jänner 2027;
c) für Gemeinden bis 5.000 Einwohnern: ab dem 1. Jänner 2030.
(3) Die erste Datenmeldung nach § 11 Abs. 3 hat bis zum 30. Juni 2026 zu erfolgen.
(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz festgelegt.
(2) Zuständigkeiten des Bundes bleiben unberührt.
6. Energieeffizienzverbesserung: die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis jeglicher technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen;
7. Energieeinsparungen: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder Schätzung des Verbrauchs oder beides vor und nach der Umsetzung einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird;
8. Energieleistungsvertrag: eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Begünstigten und einem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen (Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen) in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieeffizienzkriterium, wie finanzielle Einsparungen getätigt werden;
9. Energiemanagementsystem: eine Reihe miteinander verbundener oder interagierender Elemente einer Strategie, in der ein Energieeffizienzziel und ein Plan zur Erreichung dieses Ziels festgelegt werden, einschließlich der Überwachung des tatsächlichen Energieverbrauchs, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Messung der Fortschritte;
10. Erhebliche Modernisierung: eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen;
11. Fernwärme bzw. Fernkälte: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen oder dezentralen Produktionsquelle über ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
12. Gebäude: eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Raumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
13. Gesamtnutzfläche: jene Fläche von Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Energie zur Konditionierung des Innenraumklimas verwendet wird;
14. Gesamtwärme- oder -kälteabgabe: die installierte Kapazität aller Wärme- bzw. Kälteerzeugungseinheiten, die in das Fernwärme- oder Fernkältesystem einspeisen;
15. Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung: die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), die den in Anhang III der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz festgelegten Kriterien entspricht;
16. Kosten-Nutzen-Analyse: die Ermittlung der ressourcen- und kosteneffizientesten technisch geeigneter und wirtschaftlich umsetzbarer Varianten zur Deckung des Wärme- und Kälteversorgungsbedarfs unter Berücksichtigung des Prinzips Energieeffizienz an erster Stelle;
17. Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer oder mechanischer Energie in einem Prozess;
18. Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/1275 bestimmten Gesamtenergieeffizienz, die nicht schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt wird oder Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird – gedeckt wird;
19. Nullemissionsgebäude: ein Gebäude im Sinn des Art. 2 Z 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 mit einer sehr hohen, nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/1275 bestimmten Gesamtenergieeffizienz, das nach Art. 11 der Richtlinie (EU) 2024/1275 keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine CO 2 -Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht;
20. Öffentliche Einrichtungen: nationale, regionale oder lokale Behörden und Stellen, die direkt von diesen Behörden finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind;
21. Primärenergie: jene Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinen Umwandlungsprozessen unterzogen wurde;
22. Rechenzentrum: eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird nach Anhang A Nummer 2.6.3.1.16. der Verordnung (EG) 1099/2008;
23. Renovierungspass: ein maßgeschneiderter Fahrplan für die umfassende Renovierung eines bestimmten Gebäudes in einer Höchstzahl von Schritten, durch die die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erheblich verbessert wird;
24. Sozialwohnungen: Gebäude im Eigentum von Trägern öffentlicher Einrichtungen, die von diesen zur Befriedigung des dauernden Wohnbedarfes sozial Bedürftiger zu leistbaren Bedingungen zu vergünstigten Konditionen vermietet werden;
25. Umfassende Renovierung: eine Renovierung im Einklang mit dem Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle (Z 5) und mit Schwerpunkt auf den wesentlichen Gebäudekomponenten, durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird;
26. Träger öffentlicher Einrichtungen: juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts, die für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von öffentlichen Einrichtungen (Z 20) zuständig sind;
27. Versorgungseinrichtungen: Anlagen, in denen Abwärme aus nicht industriellen oder gewerblichen Prozessen mit nutzbarem Temperaturniveau entsteht, wie beispielsweise Abwasserbehandlungsanlagen, Umspannwerke, Rechenzentren oder LNG-Anlagen.
(5) Die Landesregierung kann abweichend von Abs. 1 durch Verordnung weniger strenge Anforderungen festlegen für
a) denkmalgeschützte Gebäude, charakteristische Gebäude nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, in der jeweils geltenden Fassung, und Gebäude in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, soweit dies zum Schutz der Eigenart oder des Erscheinungsbildes dieser Gebäude erforderlich ist,
b) Gebäude, die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden.
In der Verordnung sind geeignete Methoden festzulegen, die es ermöglichen, auf der Grundlage von Standardkriterien Gebäude zu ermitteln, deren Renovierung zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden nicht durchführbar ist. Dabei sind die Renovierungskosten, die Energieeinsparungen und die zusätzlichen Kosten oder Auswirkungen im Zusammenhang mit den Merkmalen des Gebäudes, das einer besonderen Kategorie zugeordnet wird, zu berücksichtigen. Der Verordnung sind Erläuterungen anzuschließen, die eine Begründung der Ausweisung im Hinblick auf die Vorgaben nach lit. a und b zu enthalten hat. Diese Gebäude sind in der Ausgangsbasis zu berücksichtigen, die Sanierung ist auf die Erreichung des Ziels auch dann anzurechnen, wenn sie einen niedrigeren Energieeffizienzstandard als Niedrigstenergiegebäude oder Nullemissionsgebäude aufweist.
(6) Von der Renovierungsverpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen sind
a) Gebäude im Sinn des Abs. 1, die nicht von Abs. 5 umfasst sind und bei denen eine Renovierung unter Einhaltung der dort genannten Anforderungen technisch, wirtschaftlich oder funktional nicht durchführbar ist,
b) Sozialwohnungen, wenn Renovierungen nicht kostenneutral wären oder zu Mieterhöhungen für die Bewohner von Sozialwohnungen führen würden, es sei denn diese Mieterhöhungen sind nicht höher als die wirtschaftlichen Einsparungen bei den Energiekosten.
f) eine Analyse der Heiz- und Kühlgeräte und -systeme im lokalen Gebäudebestand zu enthalten, wobei die gebietsspezifischen Potenziale für Energieeffizienzmaßnahmen zu berücksichtigen sind und auf die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz und die Bedürfnisse schutzbedürftiger Haushalte einzugehen ist,
g) eine Bewertung zu enthalten, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den Verbrauchern ermöglichen, auf Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen,
h) einen Pfad zur Erreichung der Ziele der Pläne im Einklang mit der Klimaneutralität und die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen vorsehen,
i) anzustreben, alte und ineffiziente Heiz- und Kühlgeräte in öffentlichen Einrichtungen durch hocheffiziente Alternativen zu ersetzen, wobei auf den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen abgezielt wird,
j) eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Planungen benachbarter Gemeinden und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen des Landes zu enthalten, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern,
k) in Anpassung an andere lokale Anforderungen der Klima-, Energie und Umweltplanung ausgearbeitet zu werden, wenn dadurch Verwaltungsaufwand für die Gemeinden vermieden und die wirksame Umsetzung der Pläne gefördert wird.
(3) Die Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung sind nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 unter Einbeziehung aller relevanten regionalen und lokalen Interessensträger, Kammern und Behörden einschließlich der Betreiber lokaler Energieinfrastruktur auszuarbeiten und während einer Frist von sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Über die Auflage der Pläne sind schriftlich in Kenntnis zu setzen:
a) die in Betracht kommenden Bundesdienststellen, sofern deren Interessen berührt sind,
b) die Landesregierung,
c) die benachbarten Gemeinden, sofern deren Interessen berührt sind,
d) die Wirtschaftskammer Tirol,
e) die Landwirtschaftskammer für Tirol,
f) die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol,
g) die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg,
g) der Landesumweltanwalt,
h) einschlägige öffentliche und private Interessensträger, insbesondere die örtlich zuständigen Energieversorgungsunternehmen sowie
i) anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005.
(4) Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist auf der Internetseite der Gemeinde bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist die Auflegungsfrist anzugeben und darauf hinzuweisen, dass jedermann befugt ist, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen bei der Gemeinde einzubringen, die mit dem Plan dem Gemeinderat vorzulegen sind.
(5) Die vom Gemeinderat beschlossenen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung sind von der Landesregierung nach Art. 25 Abs. 6 UAbs. 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zu bewerten. Die Landesregierung hat die Übereinstimmung der Pläne mit den Erfordernissen des Abs. 1 und 2, den Anforderungen an Klima-, Energie- und Umweltpläne sowie auf die Vereinbarkeit mit Raumordnungsprogrammen und mit den Zielen und Grundsätzen der überörtlichen Raumordnung zu überprüfen. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung den Gemeinden aufzutragen, Ergänzungen oder Änderungen der lokalen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzunehmen, um die Übereinstimmung der Pläne mit den Erfordernissen nach Abs. 1 und 2 herzustellen. Im Anschluss sind von der Gemeinde erforderlichenfalls geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu setzen oder in Auftrag zu geben.
f) ab dem 1. Jänner 2050: ein System, das nur erneuerbare Energien, nur Abwärme oder nur eine Kombination von erneuerbaren Energien und Abwärme nutzt.
(3) Hinsichtlich der Wärmequellen gilt beim Bau eines Fernwärme- und Fernkältesystems oder bei der erheblichen Modernisierung seiner Versorgungseinheiten das Fernwärme- und Fernkältesystem nur dann als effizient, wenn
a) in bestehenden Wärmequellen die Nutzung anderer fossiler Brennstoffe als Erdgas gegenüber dem Jahresverbrauch, der über die vorangegangenen drei Kalenderjahre des vollen Betriebs vor der Modernisierung gemittelt wurde, nicht zunimmt und
b) in allen neuen Wärmequellen in diesem System außer Erdgas keine fossilen Brennstoffe genutzt werden, wenn es bis 2030 gebaut oder erheblich modernisiert wird.
(4) Um die Erteilung der Genehmigung nach Abs. 2 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist ein von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten erstelltes Projekt und alle sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Projekts erforderlichen Unterlagen bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen: Jedenfalls sind anzuschließen:
a) eine technische Beschreibung des Vorhabens, der geplanten Maßnahmen zur Einhaltung des Dekarbonisierungspfades,
b) die erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Zeichnungen, insbesondere ein Plan, aus dem die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke hervorgehen, ein Übersichtskartenplan, Bau- und Betriebsbeschreibungen, Systemdarstellungen (Übersichtsplan),
c) Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem das Vorhabe ausgeführt werden soll, oder wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers,
d) ein Verzeichnis der an das Grundstück nach lit. c angrenzenden Grundstücke unter Angabe der Grundstücksnummern, Einlagezahlen, Katastralgemeinde(n), der Namen der jeweiligen Eigentümer und deren Adressen,
e) die Namen und Adressen der an den Grundstücken nach lit. c und d dinglich berechtigten, mit Ausnahme von Pfandgläubigern, und jener Personen, denen daran öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte in Form von Wald- und Weidenutzungsrechten, besonderen Felddienstbarkeiten oder Teilwaldrechten zustehen,
f) eine sicherheitstechnische Analyse und Angaben über die zur Vermeidung von Störfällen oder zur Verminderung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen.
(5) Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(6) Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(7) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 5 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
(8) Die Behörde hat im Verfahren zur Genehmigung des Plans die Einhaltung der Kriterien nach § 14 Abs. 2 lit. b bis f zu prüfen und dem Betreiber des Fernwärme- und Fernkältesystems zur Sicherstellung der Einhaltung der Kriterien unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den Plan entsprechend zu ergänzen oder abzuändern. Der Plan ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu genehmigen, wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass bei Einhaltung der im Plan beschriebenen Maßnahmen die Kriterien nach § 14 Abs. 2 lit. b bis f erfüllt werden.
(4) Bestehende Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW sind verpflichtet, die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nutzen, es sei denn, dass eine Kosten-Nutzen-Analyse ergibt, dass dies technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist. Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers festzustellen, dass keine Verpflichtung zur Nutzung der Abwärme oder anderer Anwendungen für die Wärmerückgewinnung besteht, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen. Der Betreiber hat dem Antrag entsprechende Nachweise anzuschließen. Die Behörde kann den Betreiber auffordern, weitere Nachweise nachzureichen, wenn dies für die Beurteilung des Gegenstandes erforderlich ist.
(5) Keiner Bewilligung nach diesem Abschnitt bedürfen Rechenzentren, die ihre Abwärme in ein Fernwärmenetz einspeisen oder direkt zur Raumheizung, zur Trinkwasserbereitung oder zu anderen Zwecken in dem Gebäude oder der Gebäudegruppe oder den Einrichtungen, in dem bzw. der bzw. denen sich das Rechenzentrum befindet, nutzen.
(6) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen. Für die elektronische Einbringung gilt § 15 Abs. 5, 6 und 7 sinngemäß.
(7) Die Behörde hat Daten über die verfügbaren Wärmemengen und Wärmeparameter, die Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und die geografische Lage der Standorte aus den nach Abs. 1 lit. a, b und c vorgelegten Kosten-Nutzen-Analysen zu sammeln und unter Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(8) Die Kosten-Nutzen-Analyse für die in Abs. 1 angeführten Anlagen ist in Zusammenarbeit mit den für den Betrieb des Fernwärme- und Fernkältenetzes verantwortlichen Unternehmen durchzuführen. Diese Unternehmen haben die zur Bewertung erforderlichen Daten zur Bewertung von Kosten und Nutzen einzelner Anlagen zur Verfügung zu stellen.
(9) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.
(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 näher zu regeln.