(1) Wassertiere im Sinn dieses Gesetzes sind Fische (Pisces), Neunaugen (Petromyzontidae), Krustentiere (Crustacea), Muscheln (Bivalvia) und Fischnährtiere.
(2) Invasive gebietsfremde Arten sind solche, die in der von der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 im Wege von Durchführungsrechtsakten erstellten Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung aufgelistet sind.
(3) Die Fischerei ist die natürliche oder künstliche Zucht und die Hege eines der Beschaffenheit des jeweiligen Gewässers entsprechenden Bestandes an Wassertieren sowie dessen Nutzung, insbesondere durch den Fischfang.
(4) Fischwässer sind natürliche oder künstliche Gerinne oder Wasseransammlungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für die Ausübung der Fischerei geeignet sind. Nicht als Fischwässer gelten Angelteiche sowie Fisch- oder Krebszuchtbetriebe.
(5) Altwasser (Altarm) ist eine durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandung von einem natürlichen fließenden oder stehenden Gewässer abgetrennte Wasseransammlung, die mit dem ursprünglichen Gewässer ständig oberirdisch verbunden ist.
(6) Ausstand ist eine durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandung von einem natürlichen fließenden oder stehenden Gewässer abgetrennte Wasseransammlung, die mit dem ursprünglichen Gewässer nicht mehr oder nur zeitweilig oberirdisch verbunden ist.
(7) Hochgebirgsseen sind natürliche stehende Gewässer mit einer Wasserfläche über 2.000 m² über einer Seehöhe von 1.500 m.
(8) Fischzuchtbetriebe bzw. Krebszuchtbetriebe sind Betriebe, in denen natürliche oder künstliche Wasseransammlungen oder Gerinne zur Produktion von Fischen bzw. Krebsen oder zu Fisch- bzw. Krebszuchtversuchen genutzt werden.
(9) Angelteiche sind natürliche oder künstliche Wasseransammlungen, in denen Fische zur Ausübung der Angelfischerei ausgesetzt werden. Nicht als Angelteiche gelten alle nicht mit einem Fischwasser in Verbindung stehenden kleinflächigen Wasseransammlungen, die vorwiegend der gärtnerischen Gestaltung oder Badezwecken dienen, wie Zierteiche, Springbrunnen, Biotope, Naturbadeteiche und dergleichen.
(10) Netzgehege sind Behältnisse, Einfriedungen und vergleichbare Anlagen, die zur Aufzucht von Fischen oder Krebsen in stehende Gewässer eingebracht werden.
(11) Fischereiberechtigter ist derjenige, dem das Fischereirecht zusteht.
(12) Fischereiausübungsberechtigter ist derjenige, dem die Befugnis zur Ausübung der Fischerei zusteht. Personen, denen ausschließlich die Befugnis zum Fischfang zusteht, sind nicht Fischereiausübungsberechtigte.
(13) Die Befugnis zum Fischfang ist das Recht, Wassertiere zu fangen und sich anzueignen.
(14) Anerkannte Umweltorganisation ist eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 örtlich für das Land Tirol anerkannte Umweltorganisation.
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