Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
a) „ruhige Fassade“ eine Fassade, an der die Lärmbelastung in einer Betrachtungshöhe von 4 m den Schwellenwert um mindestens 5 dB und die Lärmbelastung an der exponiertesten Fassade des Gebäudes um mindestens 20 dB unterschreitet,
b) „besondere Schalldämmung“ eine wirksame passive Schallschutzmaßnahme kombiniert mit einer Belüftungsanlage, Schalldämmlüftern oder der Möglichkeit des Lüftens über Fenster an einer ruhigen Fassade des Gebäudes und
c) „Gebäude“ ein Gebäude mit Unterkünften im Sinn des § 1 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019.
§ 2 § 2
§ 2 Hauptverkehrsstraßen, Ballungsraum
(1) Als Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen werden folgende Straßenabschnitte festgestellt:
Bezeichnung | von km | bis km | Bereich |
B 100 | 98,7 | 142,68 | Knoten mit L 27 in Dölsach bis Staatsgrenze zu Italien |
B 108 | 0,0 | 27,44 | Knoten mit B 100 in Lienz bis Knoten mit Felbertauern Privatstraße in Matrei i.O. |
B 161 | 10,0 | 36,71 | Landesgrenze zu Salzburg bis Knoten mit B 178 in St. Johann |
B 164 | 65,33 | 75,62 | Knoten mit L 2 in Fieberbrunn bis Knoten mit B 178 in St. Johann |
B 169 | 0,0 | 31,17 | Knoten mit B 171 in Strass im Zillertal bis Knoten mit L 6 in Mayrhofen |
B 170 | gesamter Verlauf | ||
B 171 | gesamter Verlauf | ||
B 171a | gesamter Verlauf | ||
B 171b | gesamter Verlauf | ||
B 172 | 2,7 | 22,4 | Knoten mit L 39 in Kössen bis Knoten mit L 209 in Niederndorf |
B 173 | gesamter Verlauf | ||
B 174 | gesamter Verlauf | ||
B 175 | 0,0 | 9,6 | Knoten mit B 171 in Kufstein bis Knoten mit B 172 in Niederndorf |
B 177 | gesamter Verlauf | ||
B 178 | 0,0 | 44,87 | Anschlussstelle A 12 in Wörgl bis Knoten mit L 2 in Waidring |
B 179 | gesamter Verlauf | ||
B 180 | 0,0 | 24,44 | Anschlussstelle A 12 bei Landecker Tunnel bis Knoten mit B 184 bei Kajetansbrücke |
B 181 | 0,0 | 24,9 | Knoten mit B 171 in Strass im Zillertal bis Knoten mit L 221 in Achenkirch |
B 182 | gesamter Verlauf | ||
B 183 | gesamter Verlauf | ||
B 186 | 0,0 | 40,7 | Knoten mit B 171 in Haiming bis Knoten mit L 240 in Sölden |
B 189 | gesamter Verlauf | ||
L 9 | 0,0 | 0,57 | Knoten mit B 174 in Innsbruck bis Knoten mit L 32 in Innsbruck |
L11 | 0,0 | 3,75 | Knoten mit B 171 in Innsbruck bis Knoten mit L 12 in Innsbruck |
L 12 | 0,0 | 6,72 | Knoten mit L 11 in Innsbruck bis Knoten mit L 394 in Axams |
L 236 | gesamter Verlauf | ||
Folgende Straßenabschnitte verlaufen innerhalb des Ballungsraumes:
Bezeichnung | von km | bis km | Bereich |
B 171 | 71,6 | 84,98 | Ballungsraumgrenze in Innsbruck bis Ballungsraumgrenze in Rum |
B 171b | gesamter Verlauf | ||
B 174 | gesamter Verlauf | ||
B 182 | 0,0 | 3,02 | Knoten mit B 174 in Innsbruck bis Ballungsraumgrenze in Innsbruck |
L 9 | 0,0 | 0,57 | Knoten mit B 174 in Innsbruck bis Knoten mit L 32 in Innsbruck |
L 11 | 0,0 | 3,75 | Knoten mit B 171 in Innsbruck bis Knoten mit L 12 in Innsbruck |
L 12 | 0,0 | 2,5 | Knoten mit L 11 in Innsbruck bis Ballungsraumgrenze in Völs |
Egger-Lienz-Straße | |||
Straßenzug Museumstraße – Amraser Straße | |||
Straßenzug Andechsstraße – Prinz-Eugen-Straße – Erzherzog-Eugen-Straße | |||
Straßenzug Langer Weg – Grenobler Brücke | |||
Straßenzug Höttinger Au – Mariahilfstraße – Innstraße – Hoher Weg | |||
Straßenzug Brunecker Straße – Südtiroler Platz – Sterzinger Straße – Südbahnstraße | |||
(2) Als Ballungsraum mit mehr als 100.000 Einwohnern wird das Gebiet der Stadt Innsbruck einschließlich der Gemeinden Völs und Rum bis zu einer Seehöhe von 800 m ausgewiesen.
§ 3 § 3
§ 3 Lärmindizes
(1) Der L den (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) berechnet sich mit folgender Gleichung:
Dabei ist
a) L day (Taglärmindex) der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Ermittlung jeweils am Tag erfolgt,
b) L evening (Abendlärmindex) der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Ermittlung jeweils am Abend erfolgt,
c) L night (Nachtlärmindex) der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Ermittlung jeweils in der Nacht erfolgt.
(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:
a) am Tag von 6 Uhr bis 19 Uhr,
b) am Abend von 19 Uhr bis 22 Uhr und
c) in der Nacht von 22 Uhr bis 6 Uhr.
(3) Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter als drei Jahre sein.
§ 4 § 4
§ 4 Bewertungsmethoden für Lärmindizes
(1) Die Schallemissionen durch Straßenverkehr sind gemäß den Kapiteln 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels) und 5 (Schallpegelmessungen) der RVS 04.02.11 „Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, Ausgabe 1. November 2021, zu ermitteln.
(2) Die Lärmindizes L den und L night sind ausschließlich durch Berechnung auf Basis der Schallemissionen gemäß Abs. 1 gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 „Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden“, Ausgabe 1. Oktober 2021, zu ermitteln.
(3) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische Umgebungslärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:
a) Die RVS bei der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien,
b) Die ÖAL-Richtlinie beim Österreichischen Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, kostenfreier Download unter www.oal.at.
§ 4a § 4a
§ 4a Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm
Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß § 6 Abs.1 und Abs. 2 ermittelten betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen sind die in der Anlage 4 der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, BGBl. II Nr. 144/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 310/2021 festgelegten Methoden zu verwenden.
§ 5 § 5
§ 5 Darstellung der strategischen Umgebungslärmkarten
(1) Die Darstellung der strategischen Umgebungslärmkarten hat in der Gauß-Krüger-Projektion unter Berücksichtigung der Meridiane 28 oder 31 Grad östlich von Ferro zu erfolgen.
(2) Die Pegelbereiche sind in der strategischen Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung wie folgt ersichtlich zu machen:
Farbe | |||
Lärmzone [dB] | RGB | Pantone | |
35 | Hellgrün | 85 – 190 – 71 | 360 C |
35 bis 40 | Grün | 0 – 114 – 41 | 356 C |
40 bis 45 | Dunkelgrün | 15 – 77 – 42 | 357 C |
45 bis 50 | Gelb | 228 – 228 – 0 | 395 C |
50 bis 55 | Ocker | 171 – 162 – 0 | 398 C |
55 bis 60 | Orange | 255 – 95 – 0 | 165 C |
60 bis 65 | Zinnober | 219 – 12 – 65 | 199 C |
65 bis 70 | Karminrot | 174 – 0 – 95 | 227 C |
70 bis 75 | Violett | 146 – 73 – 158 | 258 C |
75 bis 80 | Blau | 79 – 31 – 145 | 267 C |
≥ 80 | Dunkelblau | 33 – 18 – 101 | 274 C |
(3) Bei der Darstellung strategischer Umgebungslärmkarten ist wie folgt vorzugehen:
a) Es ist in einem Raster von 5m x 5m zu rechnen. Sofern die Ausbreitungsbedingungen dies zulassen (freie Schallausbreitung), kann der Raster auf 10m x 10m erweitert werden. Der Rasterursprung hat im Nullpunkt des durch die jeweilige Projektion definierten Meridianstreifens (Gauß-Krüger: Meridian 28 oder 31) zu liegen.
b) Bauliche Anlagen sind als Hindernisse im Schallausbreitungsweg mit ihren abschirmenden sowie reflektierenden Eigenschaften in der Berechnung zu berücksichtigen. Bei Gebäuden ist mit einem Reflexionskoeffizienten von 0,8 zu rechnen. Als Gebäudehöhe ist, sofern nicht genauere Daten vorhanden sind, die jeweilige Traufenhöhe heranzuziehen.
c) Die Ermittlung der Lärmindizes an der Fassade hat nach Pkt. 5.3 der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 zu erfolgen.
d) Die Dämpfungseigenschaft des Bodens kann gemäß Pkt. 6 der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 generalisiert werden.
e) Aus den Rechenergebnissen in den Rasterpunkten sind für die planliche Darstellung durch Interpolation die Lage der Punkte des dargestellten Lärmindex in 5 dB-Stufen auf den Rasterlinien zu ermitteln. Die Linien der Lärmindizes in 5 dB-Stufen sind durch Verbindung dieser Punkte unter Anwendung eines geeigneten mathematischen Glättungsverfahrens zu ermitteln und sind in der strategischen Umgebungslärmkarte von einschließlich 55 dB bis 75 dB für den L den und von einschließlich 45 dB bis 70 dB für den L night darzustellen. Die Verbindung der Punkte hat nicht linear zu erfolgen, sondern interpolierend mit stetigem Tangentenverlauf. Zur Interpolation ist ein Polynom 3. Grades zu verwenden.
(4) Die Zuordnung von Gebäuden, Wohnungen, Schulen oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse hat nach dem höchsten Wert des Lärmindex an der Fassade zu erfolgen.
(5) Bei Darstellung der strategischen Umgebungslärmkarten in elektronischer Form ist eine Farbskala mit den Pegelbereichen nach Abs. 2 und ein Längenmaßstab jedenfalls am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen.
(6) Bei einem Ausdruck der strategischen Umgebungslärmkarte ist für die Darstellung der Farben das Farbsystem Pantone nach Abs. 2 zu verwenden.
§ 6 § 6
§ 6 Angabe der betroffenen Einwohner
(1) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärmkarten sind die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen anzugeben, die im dargestellten Gebiet ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete L den
55 dB ≤ L den 60 dB |
60 dB ≤ L den 65 dB |
65 dB ≤ L den 70 dB |
70 dB ≤ L den 75 dB |
75 dB ≤ L den |
an der Fassade beträgt.
(2) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärmkarten sind die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen anzugeben, die im dargestellten Gebiet ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete L night
50 dB ≤ L night 55 dB |
55 dB ≤ L night 60 dB |
60 dB ≤ L night 65 dB |
65 dB ≤ L night 70 dB |
70 dB ≤ L night |
an der Fassade beträgt. Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die geschätzte Zahl der Einwohner für den Bereich L night 45 dB ≤ L night 50 dB angegeben werden.
(3) Die Zuweisung von Lärmpegeln und von Bewohnern zu Gebäuden hat nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 zu erfolgen.
(4) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärmkarten ist zusätzlich die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km 2 , bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete L den
55 dB ≤ L den 65 dB |
65 dB ≤ L den 75 dB |
75 dB ≤ L den |
beträgt, anzugeben. In diesem Zusammenhang ist auch die geschätzte Anzahl der in diesen Gebieten gelegenen Wohnungen anzugeben.
(5) Die Angaben der Anzahl der Einwohner, der Wohnungen, der Schulen und der Krankenanstalten und der Fläche gemäß den Abs. 1 bis 3 hat aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.
(6) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden
a) mit besonderer Schalldämmung sowie
b) mit einer ruhigen Fassade
wohnen. Bei der Zuordnung von Personen in Gebäuden mit einer ruhigen Fassade sind alle Bewohner des Gebäudes zu zählen.
§ 7 § 7
§ 7 Datenquellen
Alle Datenquellen sind unter Angabe der für die Herausgabe der Daten verantwortlichen Stelle und des Bezugszeitpunktes (Bezugszeitraumes) aufzulisten. Das für die Berechnung verwendete EDV-Programm ist anzugeben.
§ 8 § 8
§ 8 Schwellenwerte
Als Schwellenwerte für die Aktionsplanung werden ein L den von 60 dB und ein L night von 50 dB bestimmt.
§ 9 § 9
§ 9 Aktionspläne
(1) Die Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen Umgebungslärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß den strategischen Umgebungslärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten.
(2) Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass die Wirkung der Maßnahmen, die Kosten der Realisierung und die Anzahl der entlasteten Personen ermittelt werden können.
(3) Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die Aktionspläne Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete, zu enthalten. Als Maßnahmen kommen insbesondere
a) Maßnahmen in der Verkehrs- und Infrastrukturplanung,
b) Maßnahmen zu Verkehrsfluss und Infrastrukturbetrieb,
c) Maßnahmen in der Raumordnung,
d) auf die Geräuschquelle ausgerichtete technische Maßnahmen,
e) Wahl von Quellen mit geringerer Lärmentwicklung,
f) Maßnahmen zur Verringerung der Schallübertragung,
g) rechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize
in Betracht.
(4) Die Maßnahmen sind tunlichst so zu setzen, dass sie gegebenenfalls auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern.
§ 10 § 10
§ 10 Anforderungen an Aktionspläne
Aktionspläne haben mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a) eine Beschreibung der Hauptverkehrsstraßen und des Ballungsraumes,
b) die für die Ausarbeitung des Aktionsplans zuständige Behörde,
c) die jeweils geltenden Schwellenwerte für die Aktionsplanung,
d) eine Zusammenfassung der der Maßnahmenplanung zugrunde gelegten Daten der strategischen Umgebungslärmkarten,
e) die Angabe und Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Umgebungslärm ausgesetzt sind,
f) die Angabe von besonderen Lärmproblemen und verbesserungsbedürftigen Situationen,
g) die Darstellung der Einbeziehung der Öffentlichkeit,
h) die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung,
i) die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die fünf Folgejahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz von Gebieten, die aufgrund ihrer Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch gegenüber Lärm aufweisen,
j) die für die Umsetzung ergänzender Einzelmaßnahmen in anderen Zuständigkeitsbereichen geltende Rechtslage und die für die Einzelmaßnahme zuständige Behörde,
k) die langfristige Strategie zum Schutz vor Umgebungslärm,
l) verfügbare Informationen zu den Finanzmitteln bzw. Ergebnisse von Kostenwirksamkeitsanalysen oder Kosten-Nutzen-Analysen,
m) die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans,
n) eine kurze Zusammenfassung des Aktionsplans von nicht mehr als fünf Seiten und
o) eine Schätzung der durch die jeweils konkret vorgesehenen Maßnahmen voraussichtlich erzielten Reduktion der Anzahl der von Umgebungslärm belasteten Personen.
§ 11 § 11
§ 11 Umsetzung von Unionsrecht
Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 2015/996/EU der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2015 Nr. L 168, S. 1ff, die Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, ABl. 2020 Nr. L 67, S. 132ff und die delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. 2021 Nr. L 269, S. 65ff umgesetzt.
§ 12 § 12
§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.