§ 3 Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden — TEffG
(1) Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen nehmen im Einklang mit Art. 15a Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001, Art. 7 der Richtlinie (EU) 2024/1275 sowie Art. 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 im Bereich der Energieeffizienz und hinsichtlich des Anteils der genutzten Energie aus erneuerbaren Quellen eine Vorbildfunktion, insbesondere durch die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt, wahr.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Abs. 1 erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.
§ 3 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 3 Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden
2. Abschnitt Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich der Energieeffizienz (1) Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen nehmen im Einklang mit Art. 15a Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001, Art. 7 der Richtlinie (EU) 2024/1275 sowie Art. 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 im Ber…
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