(1) Zur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird unter der Bezeichnung „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)“ eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
(2) Sitz dieser Anstalt ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Sie ist ein Unternehmen im Sinn des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, und ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu protokollieren.
Rückverweise
GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 148 Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten
…Sofern im Einzelfall bzw. in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Regulierungsbehörde gemäß § 2 E-ControlG. (2) Unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und 3 sind als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz zuständig: 1. die Bundesministerin für…