(1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(3) Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 14 BVG, BGBl. Nr. 490/1984.)
Oö. LGO 2009 · Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
§ 47 § 47Weiterleitung von Gesetzesbeschlüssen;Durchführung sonstiger Beschlüsse
…und 10 F-VG 1948 - jeweils allenfalls iVm. § 14 F-VG 1948 - gemäß Art. 15 Abs. 10 B-VG - gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG - gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG und/oder - gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 368/1925, in der…
Bundesstatistikgesetz 2000
§ 11 Mitwirkung der Gemeinden bei statistischen Erhebungen
…§ 4 die Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften vorgesehen (§ 12), so haben anstatt dessen die Gemeinden, ausgenommen jene, denen ein eigenes Statut verliehen wurde (Art. 116 B-VG), das Erhebungsmaterial der Bezirkshauptmannschaft zuzuleiten. (4) Die Bundesanstalt hat den Gemeinden die ihnen bei der Mitwirkung an statistischen Erhebungen entstehenden Kosten abzufinden. Die Abfindung ist…
Rückverweise