(1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(3) Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 14 BVG, BGBl. Nr. 490/1984.)
Rückverweise
B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 118
…1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener. (2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch…
Art. 15
…allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert oder neu geregelt wird, kann eine sprengelübergreifende Zusammenarbeit von Bezirksverwaltungsbehörden einschließlich der Organe der Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3), insbesondere auch die Übertragung behördlicher Zuständigkeiten, vorgesehen werden. (11) Die Sprengel der politischen Bezirke sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.…
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 1 § 1
…1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3 B-VG). (2) Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung . (3) Die Stadt ist zugleich Verwaltungsbezirk . Sie besorgt neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch…
Bundesstatistikgesetz 2000
§ 11 Mitwirkung der Gemeinden bei statistischen Erhebungen
…§ 4 die Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften vorgesehen (§ 12), so haben anstatt dessen die Gemeinden, ausgenommen jene, denen ein eigenes Statut verliehen wurde (Art. 116 B-VG), das Erhebungsmaterial der Bezirkshauptmannschaft zuzuleiten. (4) Die Bundesanstalt hat den Gemeinden die ihnen bei der Mitwirkung an statistischen Erhebungen entstehenden Kosten abzufinden. Die Abfindung ist…