(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3 B-VG).
(2) Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung .
(3) Die Stadt ist zugleich Verwaltungsbezirk . Sie besorgt neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung.
(4) Die Stadt ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze
- Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen,
- wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und
- im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
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