(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3 B-VG).
(2) Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung .
(3) Die Stadt ist zugleich Verwaltungsbezirk . Sie besorgt neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung.
(4) Die Stadt ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze
- Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen,
- wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und
- im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 1 § 1
…I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich, Rechtliche Stellung der Stadt (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3 B-VG). (2) Die…
§ 14 § 14
…§ 14 Eigener Wirkungsbereich (1) Der eigene Wirkungsbereich der Stadt umfasst neben den im § 1 Abs. 4 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in…
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