Der Landesgesetzgeber ist zuständig, die Jagdausübung im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei zu regeln (vgl. Slg. 3151/1957, 6264/1970, 6549/1971) . Bei der Regelung der Jagdausübung auf einem Gemeindejagdgebiet handelt es sich um eine solche Regelung. Soweit dabei hinsichtlich der freihändigen Verpachtung die erforderlichen zivilrechtlichen Bestimmungen erlassen werden, ist die Kompetenz des Landesgesetzgebers durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 9 B-VG} gedeckt.
Nach § 16 Abs. 1 Jagdgesetz 1961 (Fassung LGBl. 47/1967 und 11/1970) wird das Jagdrecht der Eigentümer der Grundstücke, die ein Gemeindejagdgebiet bilden, durch die Gemeinde ausgeübt. Hoheitliche Aufgaben in bezug auf die Verpachtung der Gemeindejagd werden damit der Gemeinde durch das JagdG nicht übertragen.
Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 6549/1971 ausgeführt, daß die Wahrnehmung subjektiver Rechte der Gemeinde im Zusammenhang mit der Jagdausübung in ihren eigenen Wirkungsbereich gemäß Art. 116 Abs. 2 B-VG fällt. Vom Begriff "selbständiger Wirtschaftskörper" i. S. dieser Stelle des B-VG werde nämlich die Gemeinde als Träger aller jener Rechte umfaßt, die keine Hoheitsbefugnis zum Inhalt haben (Privatrechte, subjektive öffentliche Rechte) . Das Recht, über Vermögen aller Art zu verfügen, von dem im zweiten Satz des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 116, Art. 116 Abs. 2 B-VG} die Rede ist, umfasse auch die Dispositionsbefugnis über die genannten Rechte. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest.
Wenn daher § 16 Abs. 2 JagdG 1961 bestimmt, daß die der Gemeinde nach dem JagdG übertragenen Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches sind, so bestehen in bezug auf die Verpachtung einer Gemeindejagd dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Auch keine Bedenken gegen § 17 bezüglich des Jagdverwaltungsbeirates.
Der Anspruch der Grundeigentümer auf den entsprechenden Anteil am Pachtschilling ist im § 27 JagdG 1961 geregelt. Dieser Anspruch besteht gegenüber der Gemeinde; über Streitigkeiten in diesen Angelegenheiten entscheidet nach § 27 Abs. 4 JagdG 1961 die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen diese Zuständigkeitsregelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der Landesgesetzgeber, sofern nicht bundesverfassungsgesetzlich anderes vorgesehen ist, auch befugt ist, in seinem Gesetzgebungsbereich die Behörden zu bestimmen, die zur Entscheidung über Streitigkeiten zuständig sind. Eine bundesverfassungsgesetzliche Bestimmung aber, die für den Bereich des Jagdrechtes eine Behördenzuständigkeit (der ordentlichen Gerichte) für solche Streitigkeiten vorsieht, gibt es nicht. Damit erledigt sich auch das Bedenken der Bf., daß es hinsichtlich der Aufgaben der Gemeinde, die zur wirtschaftlichen Selbstverwaltung gehören, keinen Rechtszug an eine Verwaltungsbehörde geben dürfe.
Bei der freihändigen Verpachtung einer Gemeindejagd ist ein Rechtszug an die Bezirksverwaltungsbehörde nicht vorgesehen. § 25 Abs. 3 JagdG 1961 enthält vielmehr einen Genehmigungsvorbehalt.
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