B373/71 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Feststellung des angefochtenen Bescheides, die bf. Gemeinde werde mit der Marktgemeinde Engelhartstetten vereinigt, berührt offenkundig die Rechtstellung der bf. Gemeinde; es ist daher auch möglich, daß er sie in ihren Rechten verletzt. Die Marktgemeinde Markthof war deshalb zur Einbringung der Beschwerde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} berechtigt.
Über eine Beschwerde kann aber, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung weder der Bf. selbst rechtlich existent, noch auch ein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des inzwischen untergegangenen Bf. in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist (in diesem Sinn z. B. auch der Beschluß des VwGH vom 27. September 1967, Z 1712/66) . Sollte daher die bf. Gemeinde am 1. Jänner 1972 als Rechtssubjekt untergegangen und kein Rechtsträger vorhanden sein, der ihre Rechtspersönlichkeit in Ansehung ihrer hier in Rede stehenden Rechte fortsetzt, dann wäre ihre Beschwerde unzulässig geworden. Dem steht weder die Bestimmung des {Zivilprozeßordnung § 35, § 35 Abs. 1 ZPO} noch auch der Umstand entgegen, daß zwischen der bf. Gemeinde und dem Beschwerdevertreter die Unwiderruflichkeit der dem letzteren erteilten Vollmacht vereinbart worden ist. Dies deswegen, weil der Fortbestand einer Vollmacht über den Tod, d. h. über den Zeitpunkt des Verlustes der Rechtspersönlichkeit des Vollmachtgebers hinaus, vom Gesetzgeber nur für den Fall vorgesehen ist und auch durch Vertrag rechtswirksam nur insoweit festgelegt werden kann, als jene Rechte des Vollmachtgebers, die der Bevollmächtigte durch die Vollmacht zu verteidigen instandgesetzt wird, nach dem Untergang des Vollmachtgebers auf einen anderen Rechtsträger übergehen (arg. {Zivilprozeßordnung § 35, § 35 Abs. 2 ZPO}) . Das von ihr als verletzt bezeichnete Recht der bf. Gemeinde auf "ungestörte Existenz" aber ist ein höchstpersönliches Recht, das - trotz der Anordnung des § 5 Abs. 1 letzter Satz Niederösterreichisches Kommunalstrukturverbesserungsgesetz (NÖ KStrVG) - nach ihrem Untergang nicht auf die (neue) Marktgemeinde Engelhartstetten übergehen kann. Die dem Beschwerdevertreter von der bf. Gemeinde erteilte Prozeßvollmacht wäre somit in Ansehung dieses Rechtes erloschen, wenn erstere gemäß § 5 Abs. 1 NÖ KStrVG im Zusammenhalt mit § 3 Abs. 5 Z 5 leg. cit. am 1. Jänner 1972 zu bestehen aufgehört hat. Der Widerruf dieser Vollmacht durch die (neue) Marktgemeinde Engelhartstetten ginge in diesem Fall ins Leere. Weil Rechte jeglicher Art nur einer existenten Rechtsperson zukommen können, bestünde in diesem Fall aber auch nicht die Möglichkeit, daß irgendwelche anderen Rechte der bf. Gemeinde verletzt worden sind.
Da gegen § 3 Abs. 5 Z 5 und § 5 Abs. 1 NÖ KStrVG keine Bedenken bestehen, hat die bf. Gemeinde am 1. Jänner 1972 als eigene Gemeinde zu bestehen aufgehört oder anders: ihre Rechtspersönlichkeit und damit auch ihre Parteifähigkeit verloren. Ihre Beschwerde ist aus diesem Grund unzulässig geworden.
Das B-VG enthält eine Bestandsgarantie für die Gemeinde als Institution (vgl. insbesondere Art. 116 Abs. 1 B-VG) , garantiert aber entgegen der Meinung der Beschwerde keineswegs der individuellen Gemeinde ein Recht auf "ungestörte Existenz" . Ein absolutes Recht auf Existenz kommt von Verfassungs wegen ausschließlich jenen juristischen Personen zu, die in Verfassungsnormen individuell und nicht bloß der Art nach bezeichnet werden (vgl. etwa Art. 2 und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 108, Art. 108 Abs. 1 B-VG}) . Für die gegenteilige Auffassung läßt sich weder aus der historischen Entwicklung des Gemeinderechtes, noch auch aus der B-VGNov., BGBl. 205/1962, etwas gewinnen. Diese Verfassungsnovelle spricht vielmehr geradezu gegen die Ansicht der Beschwerde. Da nämlich zum Zeitpunkt ihrer Erlassung in - von Wien abgesehen - allen Bundesländern Rechtsvorschriften in Geltung gestanden sind, die eine Vereinigung von Gemeinden auch gegen deren Willen vorgesehen haben, kann ihr, die eine solche Maßnahme nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt, eine dahingehende Absicht auch nicht unterstellt werden. Maßnahmen, die bewirken, daß eine Gemeinde gegen ihren Willen als solche zu bestehen aufhört, sind daher im Rahmen des Bundesverfassungsrechtes zulässig. Solche Maßnahmen sind auch durch die Vorschriften des B-VG über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ebensowenig ausgeschlossen wie durch das verfassungsgesetzliche Gebot einer nicht im öffentlichen Interesse gelegenen Enteignung (Art. 5 StGG) . Das Recht auf einen autonomen Wirkungsbereich kann ebenso wie das Eigentumsrecht und überhaupt jedes Recht nur einer bestehenden Rechtsperson - hier also einer rechtlich bestehenden Gemeinde - zukommen; die rechtliche Existenz der individuellen Gemeinde ist aber von Verfassungs wegen nicht garantiert. Daraus folgt, daß die Verfassungswidrigkeit der §§ 3 Abs. 5 Z 5 und 5 Abs. 1 Niederösterreichisches Kommunalstrukturverbesserungsgesetz keinesfalls damit begründet werden könnte, diese Bestimmungen stellten sich als Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich oder in das Eigentumsrecht der dort genannten Gemeinden dar.
Die Beschwerde vermeint, das NÖ KStrVG habe "neue gemeindliche Rechtssubjekte geschaffen, die offenbar den Charakter von Gebietsgemeinden i. S. des Art. 120 B-VG aufweisen" . Auch das trifft nicht zu. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 120, Art. 120 B-VG} bezeichnet als Gebietsgemeinden die "Zusammenfassung von Ortsgemeinden" und bringt damit zum Ausdruck, daß die Ortsgemeinden trotz des Zusammenschlusses zu einer Gebietsgemeinde als Ortsgemeinden bestehen bleiben. Es ist jedoch offenkundig, daß hier vom Gesetzgeber Ortsgemeinden zu größeren Ortsgemeinden vereinigt, nicht aber zu einer andersartigen Körperschaft zusammengefaßt wurden.
Entgegen den Beschwerdeausführungen kann auch von einer "Arrogierung eines in Bescheidform zu erlassenden Beschlusses durch den Gesetzgeber" nicht die Rede sein. Wie der VfGH in seinem Beschluß Slg. Anh. 2/1951 dargelegt hat, richtet sich die Verfügung einer zwangsweisen Vereinigung von Gemeinden nicht nur an individuell bestimmte Rechtsträger, nämlich an die von dieser Verfügung betroffenen Gemeinden. Infolge ihres komplexen Inhaltes greift eine solche Verfügung auf den verschiedensten Rechtsgebieten in die Interessensphäre und Rechtssphäre eines ganz unbestimmten, von vornherein überhaupt nicht bestimmbaren Personenkreises ein. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, daß eine solche Verfügung in Form einer generellen Norm - und zwar gemäß Art. 15 und 115 Abs. 2 B-VG entweder durch den Landesgesetzgeber oder auf Grund einer von ihm erteilten Ermächtigung durch Verordnung - getroffen wird. Was den Umstand anlangt, daß die Anordnung der Vereinigung namentlich genannter Gemeinden diesen gegenüber als individuelle Norm in Erscheinung tritt, ist auf das Erk. des VfGH Slg. 3118/1956 hinzuweisen. Dort wird ausgeführt, daß das B-VG die Staatsfunktionen voneinander nach organisatorischen (formellen) Gesichtspunkten scheidet, so daß Individualgesetze in Ansehung des Prinzips der Gewaltentrennung keinen Bedenken begegnen.
Das NÖ KStrVG verfügt entgegen der Meinung der Bfin. keine "Anpassung der Organisation der Gemeindeverwaltung" i. S. des § 5 Abs. 1 B-VGNov., BGBl. 205/1962, - eine solche hätte bis spätestens 31. Dezember 1965 erlassen und in Kraft gesetzt werden müssen - sondern eine Änderung der Gemeindestruktur des Landes Niederösterreich. Es trifft daher nicht zu, daß, wie die Beschwerde behauptet, "es für alle diesbezüglichen Maßnahmen nach dem 31. Dezember 1965 an der Ermächtigung durch den Bundesverfassungsgesetzgeber" fehlt. Die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Strukturänderungsmaßnahmen jeder Art ist von einer Vielfalt von Umständen abhängig. So gut wie niemals wird eine Situation so beschaffen sein, daß ausnahmslos alle in Ansehung einer bestimmten Maßnahme erheblichen Umstände für diese Maßnahme sprechen, immer werden im Einzelfall auch Umstände vorliegen, an denen gemessen sie nicht erforderlich, ja vielleicht sogar unzweckmäßig ist. Auch jede Änderung der Gemeindestruktur bewirkt deshalb - und zwar besonders für die unmittelbar davon Betroffenen - nicht nur Vorteile, es wird sich vielmehr manches überhaupt nicht und manches vielleicht sogar - oft freilich nur vorübergehend - zum Nachteil ändern. Das ist unvermeidlich und macht deshalb eine solche Maßnahme an sich noch nicht unsachlich. Davon, daß die Vereinigung einer unterdurchschnittlich kleinen Gemeinde mit einer oder mehreren anderen Gemeinden unsachlich wäre, kann jedoch im Regelfall nicht die Rede sein. Nichts spricht dafür, daß die bf. Gemeinde - ihre Einwohnerzahl ist im Amtskalender 1971 mit 410 angegeben - in dieser Hinsicht einen Ausnahmefall darstellt. Strittig kann nur die Frage der Zweckmäßigkeit der im § 3 Abs. 5 Z 5 NÖ KStrVG getroffenen Regelung sein. Nach seiner ständigen Rechtsprechung gibt aber der Gleichheitsgrundsatz dem VfGH keine Handhabe, über die Zweckmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen zu urteilen (z. B. Slg. 3382/1958) . Es bestehen daher auch keine Bedenken in der Richtung, daß diese Bestimmung dem Gleichheitssatz zuwiderliefe.
Obwohl das NÖ KStrVG in seinem § 6 Abs. 1 nur von der Auflösung der Gemeinderäte der im § 3 leg. cit. genannten Gemeinden spricht, haben mit dem 1. Jänner 1972 nicht nur diese, sondern ausnahmslos alle Organe der genannten Gemeinden zu bestehen aufgehört. Es ist nämlich offenkundig, daß alle zu Organwaltern eines bestimmten Rechtsträgers bestellten Personen mit dem Untergang dieses Rechtsträgers ihre Organfunktion verlieren.