Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (z. B. Slg. 313/1923, 2465/1953, 3896/1961) ist unter einer Verordnung - unabhängig von deren Bezeichnung - eine von der Verwaltungsbehörde erlassene, generelle Rechtsnorm zu verstehen. Verordnungen können nur im Rahmen der Hoheitsverwaltung erlassen werden (vgl. z. B. Slg. 5191/1966) .
Als Verwaltungsbehörden können auch Organe von Nicht- Gebietskörperschaften, etwa von beruflichen Selbstverwaltungskörpern (vgl. z. B. Slg. 1798/1949) oder von Anstalten (vgl. Slg. 1397/1931) fungieren.
Die Geschäftsordnung des Kuratoriums ist keine Verordnung (vgl. auch Slg. 7718/1975) . Der VfGH hat mit Erk. Slg. 7593/1975 ausgesprochen, daß es sich beim ORF um eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete und daher mit dem Rechtsträger " Bund "nicht idente Anstalt öffentlichen Rechts handelt und daß die Organe dieser Anstalt daher keinesfalls Organe des Bundes, die für die Organe der Anstalt handelnden Organwalter nicht Funktionäre des Bundes sind. In demselben Erk. hat der VfGH dargelegt, daß (nur) die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (§§ 25 ff. RFG) Funktionen des Bundes auszuüben habe, während die Prüfungskommission ({Rundfunkgesetz § 31, § 31 RFG}) ein Organ der Anstalt ORF sei und Anstaltsfunktionen zu besorgen habe. (Diese Aussage ist auch auf das Kuratorium zu übertragen.) Das Kuratorium des ORF ist organisatorisch nicht als Behörde eingerichtet. Dem Kuratorium sind auch keine hoheitlichen Aufgaben (des Bundes) übertragen; insbesondere obliegt es dem Kuratorium nicht, das Programmentgelt individuell (durch Bescheid) festzusetzen. Auch die Erlassung einer Dienstordnung ({Rundfunkgesetz § 8, § 8 Abs. 1 Z 7 RFG}) ist kein hoheitlicher Akt. Selbst wenn das Programmentgelt öffentlichrechtlich konstruiert wäre, könnte daraus allein noch nicht der Schluß gezogen werden, daß die Geschäftsordnung des Kuratoriums ( jenes Organes des ORF, das die Höhe des Programmentgeltes beschließt Verordnungscharakter hat; im übrigen stellt die Festsetzung des Programmentgeltes keinen hoheitlichen Akt dar. Das RFG 1974 sagt ausdrücklich über die Rechtsqualität des Programmentgeltes nichts aus. Nach der bis zum Inkrafttreten des RFG 1974 geltenden Rechtslage, nämlich nach dem Rundfunkgesetz 1966, BGBl. 195 (RFG 1966) , oblag die Bestimmung der Höhe des Programmentgeltes dem Aufsichtsrat (§ 8 Abs. 6 lit. d und § 15 Abs. 2 RFG 1966) . Die Bestimmungen des § 15 RFG 1966 über das Programmentgelt entsprechen im wesentlichen jenen des § 20 RFG 1974. Den die parlamentarischen Beratungen über das RFG 1974 betreffenden Unterlagen ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber an der bisherigen Rechtsqualität des Beschlusses über die generelle Festsetzung des Programmentgeltes etwas ändern wollte, auch wenn die in § 15 Abs. 1 RFG 1966 enthaltene Bestimmung, daß" mit der Erteilung der Rundfunk-Hauptbewilligung (Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung) für die Dauer ihres Bestehens zwischen dem ORF und dem Bewilligungsinhaber ein Vertrag nach bürgerlichem Recht geschlossen wird ", im RFG 1974 nicht mehr aufscheint. Der Gesetzgeber des RFG 1974 wollte vielmehr offenbar an der bisherigen Konstruktion nichts ändern, da er sonst diesbezüglich eine ausdrückliche Aussage getroffen hätte. Wenn der VfGH mit dem Erk. Slg. 7593/1975 den ORF als" Anstalt öffentlichen Rechts " bezeichnet hat, hat er damit nichts über die Rechtsqualität der von der Anstalt ausgehenden Akte ausgesagt.
Bei der Geschäftsordnung handelt es sich um einen nach den Vorschriften des Privatrechts zu beurteilenden Akt. Das Kuratorium handelt bei Erlassung der Geschäftsordnung im Rahmen der Privatautonomie. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG} ist hier nicht anzuwenden. Nur soweit das Gesetz das Kuratorium bindet, kann in diesem Falle eine Gesetzesverletzung vorliegen. Hinsichtlich des Inhaltes der Geschäftsordnung des Kuratoriums begründet lediglich § 7 Abs. 5 Satz 5 RFG eine Grenze. Die Geschäftsordnung darf diese Bestimmung auslegen und ergänzen. Die Geschäftsordnung darf nur nicht Regeln enthalten, die dieser gesetzlichen Bestimmung oder anderen allgemeinen gesetzlichen (verfassungsgesetzlichen) Vorschriften, etwa dem Gleichheitsgebot widersprechen.
Die Annahme, daß unter dem Begriff" einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen "gemeint ist, daß mindestens eine Ja-Stimme mehr abgegeben wurde als Nein-Stimmen, wird von der Lehre gestützt (es folgen nähere Ausführungen betreffend {4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch § 39, § 39 Abs. 1 GmbHG} und das Aktiengesetz) . Der VfGH ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht zuständig, die Richtigkeit der von der Kommission gefundenen Auslegung zu beurteilen; keinesfalls aber steht nach dem Gesagten diese Auslegung derart offensichtlich mit dem Gesetz in Widerspruch, daß dies Willkür indizieren würde.
Der VfGH findet nicht, daß es gleichheitswidrig ist, wenn ungültige oder auf" Stimmenthaltung "lautende Stimmen (die also zum Thema der Abstimmung weder positiv noch negativ Stellung beziehen) den nichtabgegebenen Stimmen gleichgehalten werden. Sowohl die nichtabgegebenen Stimmen als auch die ungültigen oder auf " Stimmenthaltung "lautenden Stimmen haben nämlich denselben Aussagewert (vgl. Slg. 7718/1975) .
Welche rechtliche Eigenschaft eine organisatorische Belange einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes regelnde Geschäftsordnung hat, kann nicht allgemein gesagt werden. Eine solche Geschäftsordnung wäre - mangels Regelung im Gesetz - jedenfalls nur dann als Verordnung zu qualifizieren, wenn das Organ der juristischen Person, dessen Geschäftsführung geregelt wird, als Behörde eingerichtet wäre oder wenn das Organ vor allem behördliche Aufgaben zu besorgen hätte (imperium besäße) , d. h.: nach seinem gesetzlichen Wirkungskreis befugt wäre, rechtsverbindliche Anordnungen (Entscheidungen und Verfügungen) zu treffen und deren Durchführung nötigenfalls zu erzwingen (Adamovich, Handbuch des Österreichischen Verfassungsrechts, 6. Auflage, S. 362 f.)
Der ORF wird nach {Rundfunkgesetz § 1, § 1 RFG} als eigener Wirtschaftskörper gebildet.
Darunter sind in der Regel juristische Personen als Träger aller jener Rechte zu verstehen, die keine Hoheitsbefugnis zum Inhalt haben (vgl. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 116, Art. 116 Abs. 2 B-VG}; Slg. 6549/1971) . Daß der ORF Rechtspersönlichkeit besitzt, wird im § 1 Abs. 1 letzter Satz RFG ausdrücklich normiert. Da dem Gesetzgeber der Gebrauch unnötiger Worte nicht zugemutet werden kann, ist anzunehmen, daß der Bestimmung des {Rundfunkgesetz § 1, § 1 Abs. 1 erster Satz RFG}, wonach der ORF ein eigener Wirtschaftskörper ist, eine andere normative Bedeutung als jener des § 1 Abs. 1 letzter Satz zukommt. Diese Bedeutung kann nur in der Anordnung erblickt werden, daß den Organen des ORF in keinem Fall hoheitliche Befugnisse zustehen.
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