Die Einhebung der Getränkesteuer i. S. der Ermächtigung des § 1 des Gemeindegetränkesteuergesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 54/1954, fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 2 B-VG}.
Wenn das GemeindegetränkesteuerG noch nichts darüber besagt, ob es im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen ist, verschlägt dies nichts, da es sich um ein Gesetz handelt, das vor dem 31. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden ist und solche Gesetze noch nicht dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG} entsprechend bezeichnet sein müssen.
Der Bestimmung des § 8 Abs. 2 erster Satz des GemeindegetränkesteuerG, wonach über Berufungen und Beschwerden in Angelegenheiten dieses Gesetzes die Landesregierung endgültig entscheidet, ist - jedenfalls soweit sie den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betrifft - durch das auf Grund der B-VG-Novelle 1962 ergangene neue Gemeindegesetz für Vlbg., LGBl. Nr. 45/1965, mit 31. Dezember 1965 derogiert worden.
Der Vorschrift des § 2 des Gesetzes über die vorläufige Regelung des Abgabenwesens, Vlbg. LGBl. Nr. 49/1961, wonach in Abgabensachen gegen Bescheide des Bürgermeisters eine Berufung an die Landesregierung offensteht, ist - jedenfalls soweit sie den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betrifft - durch das auf Grund der B-VG-Novelle 1962 ergangene neue GemeindeG für Vlbg., LGBl. Nr. 45/1965, mit 31. Dezember 1965 derogiert worden.
Im Rahmen des freien Beschlußrechtes (§ 7 Abs. 5 und {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 8, § 8 Abs. 5 F-VG 1948}) können die Gemeinden durch sogenannte selbständige Verordnungen Steuerquellen erschließen und sie können sie nutzen. Von einem freien Beschlußrecht Gebrauch zu machen heißt i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 116, Art. 116 Abs. 2 B-VG}, Abgaben auszuschreiben.
Die Einhebung der Getränkesteuer i. S. der Ermächtigung des § 1 des GemeindegetränkesteuerG, LGBl. Nr. 54/1954, fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 2 B-VG}. Allen Vorschriften, die in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einen Rechtsmittelzug an Verwaltungsbehörden außerhalb der Gemeinde vorsehen, ist durch das auf Grund der B-VG-Novelle 1962 ergangene neue GemeindeG für Vlbg., LGBl. Nr. 45/1965, mit 31. Dezember 1965 derogiert worden.
Handhabung des § 79 in Verbindung mit § 91 Abs. 7 GemeindeG.
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