§ 38 Abs. 5 und 6, § 39 und § 40 Abs. 1 Burgenländisches Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl. 42/1969 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Aus der Diktion des letzten Satzes in § 39 Bgld. PflSchOrgG (Dort heißt es, daß die Landesregierung über den Einspruch " entscheidet ".) ergibt sich, daß die Landesregierung eine individuelle Norm, also einen Bescheid, zu erlassen hat. Die Entscheidung kann sich nicht allein auf die Frage der übermäßigen Belastung der Gemeindefinanzen erstrecken. Der Abspruch über diese Frage setzt notwendigerweise voraus, daß die Gemeinde überhaupt verpflichtet ist, einen Beitrag zu leisten, und daß die Höhe des Beitrages durch den Rahmen des Voranschlages bestimmt ist; über jene Fragen kann nicht entschieden werden, ohne daß vorher diese Fragen geklärt sind. Daraus ergibt sich, daß der Einspruch auch diese Voraussetzungen betreffen kann. Somit muß in der Übermittlung des Voranschlages die normative Feststellung liegen, daß die adressierte Gemeindeschule erhaltungsbeitragspflichtig ist, und es muß die Übermittlung des Voranschlages weiters die normative Feststellung enthalten, daß die beteiligte Gemeinde verpflichtet ist, die Beiträge, vorbehaltlich der endgültigen Vorschreibung, anteilsmäßig, wie vorgesehen, zu bezahlen. Die Übermittlung des Voranschlages gemäß § 39 PflSchOrgG ist also als Erlassung eines Bescheides zu qualifizieren.
Inhalt des Bescheides ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Entgegen der Meinung der Bgld. Landesregierung handelt es sich nicht um eine Angelegenheit, die unter Art. 116 Abs. 2 B-VG fällt, also zur Privatwirtschaftsverwaltung gehört. Gewiß ist die Schule" Vermögen " der schulerhaltenden Gemeinde i. S. dieser Vorschrift der Verfassung; die Gemeinde hat das Recht, hierüber" innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundesgesetze und Landesgesetze "im eigenen Wirkungsbereich" zu verfügen ". Hier geht es aber nicht um diese Dispositionsfreiheit. Hier geht es um die Vorschreibung von Geldbeiträgen (die nicht Abgaben sind) in Handhabung behördlicher Gewalt. Art. 116 Abs. 2 B-VG trifft also auf die in Rede stehenden hoheitlichen Verwaltungsakte nicht zu; da auch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 B-VG} offenkundig nicht zutrifft, bleibt die Frage zu beantworten übrig, ob die Angelegenheit unter {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 2 erster Satz B-VG} fällt. Diese Frage ist zu verneinen. Die Angelegenheit liegt nicht im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der schulerhaltenden Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft. Sie liegt nämlich im selben Ausmaß, in dem sie im Interesse der schulerhaltenden Gemeinde liegt, auch im Interesse der beitragspflichtigen Gemeinde. Die Meinung der Bgld. Landesregierung, das Interesse der schulerhaltenden Gemeinde überwiege, trifft nicht zu. Das Interesse am einzelnen Beitrag ist von beiden Seiten her gleich groß. Sitz des Bescheides ist der Voranschlag, der im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erstellt wird ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 116, Art. 116 Abs. 2 B-VG}) .
Auf Grund der Vorschrift des § 39 PflSchOrgG wird aber der Voranschlag auch zu einer individuellen Norm, der eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde regelt. Eine solche Vermischung der beiden Wirkungsbereiche ist durch die Verfassung verboten. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der Verfassung betreffend die verschiedene Stellung der Gemeinde bei der Besorgung der Aufgaben der beiden Wirkungsbereiche. Die beiden Wirkungsbereiche werden durch diese Vorschriften absolut getrennt. Es ist daher ausgeschlossen, daß der Voranschlag in verfassungsmäßiger Weise beiden Wirkungsbereichen zugewiesen wird. Die Vorschriften über die Besorgung der Aufgaben der beiden Wirkungsbereiche könnten nicht mehr eingehalten werden. Dies wird hier etwa durch das Beispiel deutlich, daß einerseits der Vorschlag der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich frei von Weisungen zu erstellen ist, anderseits der im übertragenen Wirkungsbereich mit Bescheidcharakter ausgestattete Voranschlag durch Weisung der Oberbehörde gestaltet werden könnte.
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