§ 4 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970, LGBl. 70, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Dem Antrag auf Aufhebung der Abs. 1 bis 3 des § 37 Stmk. PflichtschulerhaltungsG 1970 wird keine Folge gegeben.
Im Erk. Slg. 6206/1970 hat der VfGH eine beitragspflichtige Gemeinde nicht im Selbstverwaltungsrecht verletzt erachtet. Dieses Recht gewähre keine Freiheit von öffentlichrechtlichen Leistungen an andere Gebietskörperschaften (einschließlich anderer Gemeinden), die Schulerhaltung werde von der schulerhaltenden Gemeinde ausschließlich im Rahmen ihrer örtlichen Grenzen besorgt; das Recht dieser Gemeinde, dazu Beiträge von anderen Gemeinden zu fordern, ändere daran nichts.
An der in diesem Erk. zum Ausdruck kommenden Auffassung über die Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde hat der VfGH jedoch in der Folge nicht festgehalten. Vielmehr hat er im Erk. Slg. 6622/1971 in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Burgenländischen Pflichtschulorganisationsgesetzes ausgesprochen, daß die dort vorgesehene Übermittlung des Voranschlages über den Schulsachaufwand unter Bekanntgabe der anteiligen Beitragsleistungen an die beitragspflichtigen Gemeinden (die gegen diesen Vorschlag Einspruch an die Landesregierung erheben konnten) eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches sei. Wohl sei die Schule ein Vermögen der schulerhaltenden Gemeinde i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 116, Art. 116 Abs. 2 B-VG}, doch liege die Vorschreibung von Geldbeiträgen an andere Gemeinden nicht im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der schulerhaltenden Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft, sondern im selben Ausmaß auch im Interesse der beitragspflichtigen Gemeinde: das Interesse am einzelnen Betrag sei auf beiden Seiten gleich groß. Die Aufhebung von Bestimmungen des Bgld. Gesetzes erfolgte wegen Vermischung der beiden Wirkungsbereiche: der Erstellung des Voranschlages im eigenen und dessen bescheidkräftiger "Übermittlung" an die beitragspflichtige Gemeinde im übertragenen.
Aus den Gründen des Erk. ergibt sich aber, daß eine Trennung dieser Angelegenheiten geboten und die Vorschreibung von Beiträgen an andere Gemeinden dem übertragenen Wirkungsbereich zuzuordnen ist. An der dem Erk. Slg. 6622/1971 zugrundeliegenden Ansicht hält der VfGH fest.
Daraus ergibt sich für das vorliegende Gesetz, daß die nach § 37 zur Vorschreibung des Beitrages und zur Abrechnung zuständige schulerhaltende Gemeinde damit eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches besorgt und sich der Instanzenzug nach den für diesen Bereich geltenden Bestimmungen zu richten hat. Die aus dem Erk. Slg. 6206/1970 abgeleitete Auffassung der Stmk. Landesregierung, daß die Angelegenheiten der Schulerhaltung eine Einheit bilden, trifft demnach nicht zu. Die Gemeinde kann nicht unter dem Titel der Wahrnehmung eigener Angelegenheiten einer anderen Gemeinde als solcher Beitragsleistungen vorschreiben. Die Entscheidung einer die überörtlichen Belange wahrnehmenden Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Landesregierung im Instanzenzug) bedeutet deshalb keinen Eingriff in die Vermögenswirtschaft der schulerhaltenden Gemeinde; vielmehr würde diese Gemeinde ihrerseits durch eine solche Vorschreibung in den Haushalt der beitragspflichtigen Gemeinde eingreifen. Nicht jede Beitragsvorschreibung an eine andere Gemeinde übersteigt freilich das Interesse der vorschreibenden Gemeinde.
Sofern solche Beiträge zum Beispiel an Umstände anknüpfen, die eine fremde Gemeinde wie andere Personen treffen (wenn sie etwa Leistungen eines Unternehmens der anderen Gemeinde wie ein Privater beansprucht) , steht der Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich nichts im Wege. Wird aber die Gemeinde - wie hier, wo nur Gemeinden als beitragspflichtig in Betracht kommen - als solche betroffen, so wird damit der örtliche Bereich verlassen. Damit erweist sich § 4 des Gesetzes vorgenommene Zuordnung dieser Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich als verfassungswidrig.
§ 37 kann nach Wegfall dieser Zuordnung verfassungsgemäß im übertragenen Wirkungsbereich vollzogen werden.
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