JudikaturVfGH

B6/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 1968

Nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 116, Art. 116 Abs. 1 B-VG} i. d. F. der B-VG-Novelle 1962, BGBl. Nr. 205, ist die Gemeinde Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Dieses Selbstverwaltungsrecht unterliegt der Einschränkung durch das dem Bund und dem Land zustehende Aufsichtsrecht ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 4 B-VG}) im Umfang des Art. 119 a B-VG. Nach Art. 119 a Abs. 9 B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem VwGH (Art. 131 und 132 B-VG) und vor dem VfGH ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG}) Beschwerde zu führen.

Der VfGH ist zur Entscheidung über eine Beschwerde, mit der die Verletzung des der Gemeinde zustehenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Selbstverwaltung behauptet wird, zuständig.

Es ist nicht denkbar, unter Berufung auf das Selbstverwaltungsrecht die Aufrechterhaltung eines dieses Selbstverwaltungsrecht rechtswidrig verletzenden Eingriffes zu begehren. Ist auch ein sonstiges Recht der Gemeinde offenkundig nicht verletzt worden, so ist die Legitimation zur Beschwerdeführung nicht gegeben.

Rückverweise