Nur eine Angelegenheit, die entweder im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 116, Art. 116 Abs. 2 B-VG} angeführt ist oder zu einem der Tatbestände gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 B-VG} gehört oder von der Generalklausel des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 2 erster Satz B-VG} erfaßt wird, ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und daher gemäß Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz im Gesetz ausdrücklich als solche zu bezeichnen (vgl. z. B. Slg. 5415/1966) .
Inhalt der Jagdangelegenheiten sind landesgesetzliche Regelungen der Jagdausübung im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei (vgl. z. B. Slg. 3151/1957, 6264/1970) . Daß diese Angelegenheiten nicht unter {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 B-VG} fallen, ist offenkundig. Sie werden aber auch nicht von der Generalklausel des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 2 erster Satz B-VG} erfaßt. Es handelt sich um keine Angelegenheit, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist.
Die Jagdausübung kann nämlich über die Gemeindegrenzen hinausgreifen; sie muß nicht auf Jagdgebiete beschränkt sein, die innerhalb der Gemeindegrenzen liegen, es kann aus jagdwirtschaftlichen und jagdpolizeilichen Gründen erforderlich sein, Jagdgebiete zu schaffen, die sich über mehrere Gemeindegebiete erstrecken.
Die Wahrnehmung subjektiver Rechte der Gemeinde im Zusammenhang mit der Jagdausübung fällt aber in ihren eigenen Wirkungsbereich gemäß Art. 116 Abs. 2 B-VG. Vom Begriff" selbständige Wirtschaftskörper " i. S. dieser Stelle des B-VG wird nämlich die Gemeinde als Träger aller jener Rechte umfaßt, die keine Hoheitsbefugnis zum Inhalt haben (Privatrechte, subjektive öffentliche Rechte) . Das Recht, über Vermögen aller Art zu verfügen, von dem im zweiten Satz des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 116, Art. 116 Abs. 2 B-VG} die Rede ist, umfaßt auch die Dispositionsbefugnis über die genannten Rechte. Solche Rechte nimmt die Gemeinde etwa wahr, wenn sie als Eigenjagdberechtigter auftritt, wenn sie in Ausfluß ihres Jagdrechtes (als Grundeigentümer) in einem Jagdausschuß tätig wird, aber auch wenn sie kraft gesetzlichen Auftrages die Grundeigentümer vertritt, also von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch macht.
Die Gemeinde hat als" selbständiger Wirtschaftskörper ", wenn sie über ihr Vermögen i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 116, Art. 116 Abs. 2 B-VG} verfügt, im Rahmen der Rechtsordnung keine andere Stellung, als sie die anderen Rechtsobjekte haben. Dies gilt auch im Verhältnis zu den Behörden, die das Gesetz vollziehen. Die Gemeinde steht also hier als Vertreter der Grundbesitzer im Rahmen des Jagdgesetzes ebenso der Jagdbehörde gegenüber wie ein Jagdausschuß als Vertreter der Grundbesitzer.
Zwischen Jagdbehörde und Gemeindeaufsichtsbehörde ist zu unterscheiden. Die Jagdbehörde entscheidet über Fragen, die nicht mehr innerhalb der Dispositionsbefugnis der Gemeinde, also auch nicht mehr innerhalb des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde liegen; es handelt sich in diesen Fragen somit nicht um eine Zuständigkeit im Rahmen der Gemeindeaufsicht i. S. des Art. 119 a B-VG. Das jagdrechtliche Verfahren liegt also außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, es kann kein Gemeindeaufsichtsverfahren sein, es ist von der Jagdbehörde durchzuführen. Im jagdrechtlichen Verfahren hat die Gemeinde als Vertreter der Grundeigentümer keine andere Parteistellung, als sie etwa ein Jagdausschuß als Vertreter der Grundeigentümer hat.
In Art. 119 a B-VG liegt das Verbot, Angelegenheiten, die außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches liegen, der Gemeindeaufsicht zu unterstellen und damit der Gemeinde in diesen Angelegenheiten die Rechte gemäß Art. 119 a Abs. 9 B-VG einzuräumen. Es ist daher verfassungswidrig, wenn die Durchführung des Jagdrechtsverfahrens in die Zuständigkeit der Gemeindeaufsicht gelegt wird, wenn das Jagdrechtsverfahren zu einem Gemeindeaufsichtsverfahren gemacht wird.
Dies geschieht durch § 30 Abs. 2 Jagdgesetz 1954. Die Gemeinde hat in dem nach dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 3 (im Bereiche des § 30 Abs. 3) durchzuführenden gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren keine andere Stellung, als sie ein Jagdausschuß als Vertreter der Grundeigentümer hätte. Es handelt sich um ein jagdrechtliches Verfahren, das außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches liegt, das Verfahren ist verfassungswidrigerweise als gemeindeaufsichtsbehördliches konstruiert.
Folgende Stellen des Gesetzes LGBl. 222/1969 werden als verfassungswidrig aufgehoben: Unter Z 7 die Abs. 1, 2 und 3 im geänderten § 25 JagdG 1954; die Z. 9; unter Z 12 die Zitate " Abs. 1 "bei" § 25 "und" und 2 "bei" § 30 "im § 94 a JagdG 1954.
Die im § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung LGBl. 18/1970, mit der die Bezirkshauptmannschaften in Jagdangelegenheiten zur Ausübung des Aufsichtsrechtes über Gemeinden ermächtigt werden, enthaltene Stelle" § 25 Abs. 1, 2 und 3 und § 30 Abs. 2 und 3 "wird als gesetzwidrig aufgehoben.
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