Das Recht der freien Vermögensgebarung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 116, Art. 116 Abs. 2 B-VG} ist nur "innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundesgesetze und Landesgesetze" - also unter Gesetzesvorbehalt - gewährleistet.
Das Grundverkehrsgesetz ist ein allgemeines Landesgesetz i. S. des Art. 116 Abs. 2 B-VG. Es richtet sich an die Allgemeinheit einschließlich der Gemeinden als Träger subjektiver Rechte. Nur dann, wenn ein in Handhabung des Grundverkehrsgesetzes erflossener Bescheid auf einer verfassungswidrigen Bestimmung des Gesetzes beruhen würde oder in denkunmöglicher Anwendung der Bestimmung ergangen wäre, würde er das in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 116, Art. 116 Abs. 2 B-VG} umschriebene Recht verletzen.
Eine landesgesetzliche Regelung, deren Gegenstand ausschließlich die Wahrung der agrarpolitischen Interessen des landwirtschaftlichen Grundverkehrs ist, ist im Hinblick auf die Verfassungsvorschriften betreffend den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde unbedenklich.
Allgemeine Einschränkungen des Liegenschaftserwerbes zu Gunsten der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen der Länder enthalten sind, widersprechen nicht dem Art. 6 StGG.
Das Grundrecht schützt gegen historisch gegebene Einschränkungen im Erwerb und in der Veräußerung von Grundstücken und vor der Schaffung bevorrechteter Klassen im Bereich des Liegenschaftsbesitzes und Liegenschaftserwerbes.
Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, das unter Gesetzesvorbehalt steht, wird durch einen Bescheid nur dann verletzt, wenn der Bescheid auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht oder wenn der Bescheid in denkunmöglicher Anwendung des Gesetzes erfließt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden