§ 133 Nachträglicher Aufschub des Strafvollzuges
§ 133 Nachträglicher Aufschub des Strafvollzuges — StVG
§ 133 Nachträglicher Aufschub des Strafvollzuges — StVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12037146
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(1) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Einleitung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre, und bestehen die dafür maßgebenden Umstände fort, so ist § 5 dem Sinne nach anzuwenden.
(2) Ebenso ist vorzugehen, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, daß sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird.
(3) Die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 9).