BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenDritter Abschnitt VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT ACHTZEHN MONATE ÜBERSTEIGTErster Unterabschnitt Aufnahme§ 133

§ 133Nachträglicher Aufschub des Strafvollzuges

In Kraft seit 01. Januar 1994
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