15Os149/01 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Karl W***** über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 6. September 2001, AZ 8 Bs 244/01, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Karl W***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 23. 8. 2001, AZ 29 BE 246/98 des Landesgerichtes Linz, wonach ein neuerlicher Antrag des Karl W***** auf Aufschub des Strafvollzuges nach § 133 StVG abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.
Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - die Strafprozessordnung gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht.