14Os98/98 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Alois H***** wegen nachträglichen Aufschubes des Strafvollzuges gemäß § 133 StVG, AZ 21 CNs 57/98 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 23. Juni 1998, GZ 6 Bs 223/98-1, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt.
Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht - wie hier - über eine Beschwerde des Strafgefangenen nach § 17 Abs 5 zweiter Satz StVG entschieden hat, gehören nicht dazu.