Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnern Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache der A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 30.9.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Die ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über sie zum Verfahren ** des Landesgerichts Steyr verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Am 28.8.2025 war der Drittelstichtag erreicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht einen Antrag der Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG abgewiesen und dies damit begründet, dass sich die Strafgefangene zwar bereit erklärt habe, ihrer Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, aber mit Blick auf ihr Verhalten in der Vergangenheit nicht zu erwarten sei, dass sie dieser Verpflichtung auch nachkommen werde. Über sie sei bereits zweimal ein Aufenthaltsverbot verhängt worden. Gegen beide inländische Aufenthaltsverbote habe sie verstoßen, um hier neuerlich Straftaten zu begehen (ON 5).
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde der Strafgefangenen, die erklärte, diese nicht auszuführen und um unverzügliche Vorlage des Akts an das Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Beschwerde ersuchte (ON 6).
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde, die nicht im Recht ist.
Ein Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG findet nicht oder gar gegen den Willen einer Verurteilten statt. Sie setzt die Erklärung voraus, dass sie bereit ist, der Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen. Der Ausreisewille muss glaubhaft sein, wobei sich aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck ergibt, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass die Verurteilte ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch dass sie nicht gegen ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Ist es wahrscheinlich, dass sie nach der Ausreise trotz Einreise- oder Aufenthaltsverbots wieder in das Bundesgebiet zurückkehren wird, kann vom Strafvollzug nicht vorläufig abgesehen werden ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 133 Rz 12 f mwN).
Aus der unbedenklichen Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich, dass gegen die Strafgefangene zwar ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, über sie aber bereits in der Vergangenheit zweimal Aufenthaltsverbote verhängt wurden. Nach der Verhängung des ersten Aufenthaltsverbotes reiste sie zweimal in das Bundesgebiet ein, um Straftaten zu begehen und wurde zweimal abgeschoben. Nach der Verhängung des zweiten Aufenthaltsverbotes versuchte sie am 21.4.2024 erneut einzureisen und wurde am Landweg zurückgewiesen. Am 18.7.2024 wurde sie schließlich wiederum wegen Straftaten im Inland festgenommen (ON 2.4).
Ausgehend davon ist der Ausreisewille der Strafgefangenen nicht glaubhaft. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass sie das gegen sie bestehende Aufenthaltsverbot neuerlich ignorieren und nach der Ausreise wieder in das Bundesgebiet zurückkehren wird. Schon dieser Umstand steht einem Vorgehen nach § 133a StVG entgegen und konnte die Beschwerde daher nicht durchdringen.
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