JudikaturAUSL EKMR

Bsw28499/95 – AUSL EKMR Entscheidung

Entscheidung
21. Mai 1997

Kopf

Europäische Kommission für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Harald Metzger gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 21.5.1997, Bsw. 28499/95.

Spruch

Art. 3 EMRK, § 5 StVG, § 133 StVG - Notwendige Herzoperation eines Strafgefangenen: Eingeschränkte Wahl der Behandlungsorte verletzt nicht Art. 3 EMRK.

Keine Verletzung von Art. 3 ERMRK (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist seit 1979 in der Strafanstalt Graz-Karlau in Haft. 1994 erlitt er einen Herzinfarkt. Der Bf. suchte daraufhin wegen Vollzugsuntauglichkeit um einen nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges an, um sich einer Bypass-Operation unterziehen zu können. Das Landesgericht (LG) für Strafsachen wies seinen Antrag mit Beschluss ab: Ein nachträglicher Aufschub sei nicht notwendig, da die Operation während des Strafvollzugs an der Grazer Universitätsklinik durchgeführt und er anschließend zur Rehabilitation an die dem Gefangenenhaus Wien-Josefstadt angegliederte Lungenheilanstalt "Wilhelmshöhe" überstellt werden könnte. Der Bf. brachte gegen diesen Beschluss eine Bsw. an das OLG ein. Er wolle in einem Krankenhaus seiner Wahl behandelt werden, außerdem behauptete er die "Wilhelmshöhe" sei auf an Tuberkulose erkrankte Patienten spezialisiert. Die für ihn notwendige Rehabilitation sei dort nicht durchführbar, es bestehe sogar die erhöhte Gefahr, von anderen Patienten angesteckt zu werden. Das OLG entschied, daß ein nachträglicher Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit ohnehin nicht in Betracht komme, da der Bf. besonders gefährlich für die Sicherheit des Staates oder anderer Personen iSv. § 5 (3) Z. 1 StVG sei.

In der Folge stellte der Bf. drei weitere - im wesentlichen gleichlautende - Anträge auf nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges, die jedoch sowohl vom LG wie auch vom OLG abgelehnt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe), da ihm die aufgrund seiner Herzkrankheit notwendige medizinische Behandlung verweigert worden sei.

Es wird festgestellt, dass die Behörden ausreichend Vorsorge getroffen haben, um eine entsprechende medizinische Behandlung des Bf. sicherzustellen. Dass der Bf. nicht operiert wurde, resultiert ausschließlich aus seiner Weigerung, sich an der Grazer Universitätsklinik behandeln zu lassen bzw. sich auf die "Wilhelmshöhe" zur Rehabilitation zu begeben. Eine Begrenzung der Auswahlmöglichkeit hinsichtlich des Behandlungs- bzw. Rehabilitationsortes ist eine gewöhnliche Einschränkung, die in der Natur einer Strafhaft liegt.

Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung von Art. 3 EMRK vor

(einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung der EKMR vom 21.5.1997, Bsw. 28499/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 172) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt. Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_4/Metzger.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rückverweise