JudikaturOGH

11Os150/08f – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Valentin M***** wegen nachträglichen Aufschubs des Strafvollzugs nach § 133 StVG, AZ 39 Ns 78/08a des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. August 2008, AZ 18 Bs 302/08f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. Juli 2008 (ON 5) wurde der Antrag des Valentin M***** auf nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 133 StVG abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 25. August 2008 (ON 8) nicht Folge. Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Valentin M*****. Sie ist unzulässig.

Denn gemäß § 1 Abs 2 GRBG sind die Verhängung und - wie vorliegend - der Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen vom Anwendungsbereich des Grundrechtsbeschwerdegesetzes ausdrücklich ausgenommen. Soweit der Beschwerdeführer - inhaltlich einen Erneuerungsantrag nach § 363a StPO analog andeutend - „das Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit trotz eines entsprechenden Parteienantrags" als Verletzung seiner Grundrechte (der Sache nach des Rechts auf ein fair frial) rügt, ist er darauf hinzuweisen, dass Art 6 MRK nur für Verfahren über die „Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage", nicht aber für den Strafvollzug gilt.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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