Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 16.10.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der ** Staatsangehörige A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu ** des Landesgerichtes Salzburg und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu ** des Landesgerichtes Salzburg eine über ihn zu ** des Landesgerichtes Salzburg verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten. Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zu ** des Bezirksgerichtes Innsbruck vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 24.5.2026. Am 24.11.2024 hatte der Strafgefangene die Hälfte des Strafenblocks verbüßt, am 24.5.2025 zwei Drittel. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zu beiden Stichtagen wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 30.7.2025 zu ** abgewiesen. Ebenso abgewiesen wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 17.3.2025 zu B* ein Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a Abs 1 StVG mit der Begründung, er verfüge nicht über ein gültiges Reisedokument. Auch dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Antrag vom 7.10.2025 (ON 2.3) begehrt der Strafgefangene neuerlich das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG. Dabei erklärte er sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen und nahm zur Kenntnis, dass er wieder in Haft genommen und die Reststrafe vollzogen werde, wenn er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme oder während der Dauer des Aufenthaltsverbotes wieder nach Österreich zurückkehre.
Die Anstaltsleitung teilte mit, dass der Strafgefangene weder ein Reisedokument noch sonstige Dokumente besitze und laut Mitteilung des C* D* derzeit fremdenrechtliche Maßnahmen geprüft würden. Es werde voraussichtlich eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verhängt werden. Der Bescheid sei in Bearbeitung. Das E* D* teilte überdies mit, die Justizanstalt Innsbruck werde informiert, sobald der Bescheid erlassen worden sei (ON 2.5). Eine derartige Mitteilung ist bislang nicht aktenkundig.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich ablehnend und wies darauf hin, dass die Voraussetzungen nach § 133 Abs 1 StVG nicht erfüllt seien, weil tatsächliche Hindernisse, nämlich das Fehlen von Reisedokumenten, der Ausreise entgegen stünden.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG zurück und führte zur Begründung aus, seit der Beschlussfassung des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.3.2025 zu B* habe sich nichts daran geändert, dass der Strafgefangene über kein gültiges Reisedokument verfüge. Deshalb sei der nunmehr eingebrachte Antrag wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Zustellung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
1. gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht,
2. er sich bereit erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und
3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen stehen.
Gegen A* liegt weder ein rechtskräftiges Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot vor, noch verfügt er über ein gültiges Reisedokument oder sonstige Dokumente. Das Fehlen eine Reisedokuments stellt vorliegend ein tatsächliches, der Ausreise entgegenstehendes Hindernis dar ( Drexler/Weger, StVG 5 § 133a Rz 2).
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 133a Abs 1 Z 1 und 3 StVG wurde daher der Antrag des Strafgefangenen im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen und musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden