JudikaturOGH

RS0087459 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 1994

Für die Entscheidung über den Aufschub des Strafvollzuges unter anderem wegen Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 StVG ist gemäß § 7 Abs 1 StVG der Vorsitzende (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zuständig. Die Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes für die Entscheidung über den nachträglichen, somit nach Antritt der Freiheitsstrafe aktuellen Aufschub des Strafvollzuges ist nach dem klaren Wortlaut des § 133 Abs 1 StVG hingegen erst mit dem Strafantritt gegeben (SSt 41/29).

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