7Bs134/25t – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 6. August 2025, GZ BE1*-5, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit 25 Monate Freiheitsstrafe in der Justizanstalt **. Dem liegt ein Urteil des Landesgerichts Linz vom 9. August 2024 zugrunde, mit dem er (als Rückfallstäter unter Anwendung von § 39 Abs 1 StGB) wegen eines Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (Fahrrad-)Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 und 2 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde; außerdem wurde eine ihm zu AZ BE2* des Landesgerichts Salzburg bei einem Strafrest von einem Monat gewährte bedingte Entlassung widerrufen.
Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 7. Juli 2026. Die Hälfte der Strafzeit war am 22. Juni 2025 verbüßt, Zwei-Drittel-Stichtag ist der 27. Oktober 2025 (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit aufgrund spezialpräventiver Bedenken ab.
Dagegen richtet sich die im Rahmen der Anhörung angemeldete (§ 152a Abs 3 StVG; ON 4) und im Weiteren (zulässigerweise: Ratz in WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 6) mehrfach schriftlich ausgeführte Beschwerde (ON 6, 8, 9) des Strafgefangenen, mit der er eine Bewilligung der bedingten Entlassung anstrebt.
Dem Rechtsmittel, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht geäußert hat, kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs 1 und 2 StGB).
Während also bis zum Vollzug von zwei Dritteln der Strafzeit auch generalpräventive Bedürfnisse zu berücksichtigen sind, können danach allein Aspekte der Spezialprävention einer bedingten Entlassung (die nach dem Willen des Gesetzgebers zu diesem Zeitpunkt der Regelfall sein soll [vgl Jerabek/Ropperin WK-StGB² § 46 Rz 17]) entgegenstehen. Die dabei anzustellende Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben und ob allfällige negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 15/1).
Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 23. Jänner 2023 wegen Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt (von der ein zwölfmonatiger Teil unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde), nachdem er zwischen 24. März 2022 und 12. Oktober 2022 in 36 Fällen Fahrräder, E-Bikes sowie Elektroscooter gestohlen hatte (wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben war) und die so erlangten Fortbewegungsmittel an gutgläubige Abnehmer verkauft hatte. Den unbedingten dreimonatigen Strafteil hatte er damals durch Anrechnung einer Vorhaft von 17. Oktober 2022 bis 23. Jänner 2023 verbüßt (GZ Hv1*-65 des Landesgerichts Wels). Dessen ungeachtet begann er am 26. September 2023 erneut mit Fahrraddiebstählen, die er trotz einer erstmaligen Betretung am 16. Oktober 2023 mit anschließender Festnahme und mehrstündiger polizeilicher Anhaltung noch bis zum 25. Oktober 2023 fortsetzte, als er erneut bei einem Diebstahl gefasst wurde. Für die bis dahin begangenen 16 Taten wurde er mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 7. Dezember 2023 (neuerlich) wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein 14-monatiger Teil unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde (GZ Hv2*-35 des Landesgerichts Linz). Aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils wurde er zum 25. April 2024 mit einem Strafrest von einem Monat und dreijähriger Probezeit bedingt entlassen, wobei ihm als Weisung die Fortsetzung einer neuroleptischen Therapie zur Behandlung seiner paranoiden Schizophrenie aufgetragen wurde (GZ BE3*-21 des Landesgerichts Salzburg). Weniger als zwei Wochen später fiel er jedoch in sein altes Verhaltensmuster zurück, als er (am 6. oder 7. Mai 2024) erneut mit Diebstählen von Fahrrädern und E-Bikes anfing und diese bis zu seiner Festnahme am 31. Mai 2024 in neun weiteren Fällen fortsetzte, was Anlass für die Verurteilung zu der aktuell in Vollzug stehenden Strafe gab (GZ Hv3*-32 des Landesgerichts Linz).
Schon diese Chronologie zeigt, dass – entsprechend der Einschätzung des Erstgerichts – allein eine konsequente Anhaltung im Strafvollzug geeignet ist, den Beschwerdeführer, der zuletzt nur wenige Tage nach einer bedingten Entlassung einschlägig rückfällig wurde, von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Dem vermag auch die Beschwerde inhaltlich nichts entgegenzusetzen. Erkrankungen von Strafgefangenen sind primär im Rahmen des Vollzugs zu behandeln (§§ 66 ff StVG) und können nur in absoluten Ausnahmefällen zu einer Unterbrechung führen (vgl § 133 StVG). Grund für eine bedingten Entlassung könnten sie nur dann sein, wenn sie sich (positiv) auf die Verhaltensprognose auswirken, was hier nicht der Fall ist.
Soweit der Beschwerdeführer eine aus seiner Sicht unangemessene Härte des Vollzugsgerichts bemängelt, weil er noch nie in den Genuss einer bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftzeit gekommen sei, übergeht er die bereits oben erwähnte, ihm mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 17. April 2024 gewährte entsprechende Rechtswohltat.
Alles in allem bleibt das Rechtsmittel erfolglos.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG, § 89 Abs 6 StPO).