11Os41/13h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pausa als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Robert G***** wegen nachträglichen Aufschubs des Strafvollzugs gemäß § 133 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. Dezember 2012, AZ 20 Bs 468/12p, im Verfahren AZ 39 Ns 37/12b des Landesgerichts Krems an der Donau nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts (§ 89 Abs 6 StPO) ua bezüglich einer Entscheidung des Vollzugsgerichts über nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 133 StVG (§ 16 Abs 2 Z 9 StVG) ist in der österreichischen Rechtsordnung kein weiterer Rechtszug vorgesehen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen eine derartigen Beschluss erhobene, (auch) als Beschwerde zu verstehende Eingabe des Strafgefangenen musste daher ohne jegliche Möglichkeit inhaltlicher Prüfung als unzulässig zurückgewiesen werden.
Die übrigen im Schriftsatz des Aufschubwerbers enthaltenen Anträge werden durch das Vollzugsgericht einer Erledigung zuzuführen sein.