14Os126/12d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fruhmann als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Helmut K***** wegen nachträglichen Aufschubs des Strafvollzugs, AZ 810 Ns 17/12a des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 8. November 2012, AZ 23 Bs 446/12z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 22. Oktober 2012, GZ 810 Ns 17/12a-9, mit dem dessen Antrag auf nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs nach § 133 StVG abgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 3 StVG).