Ein Gericht, das sich für unzuständig hält, hat bei ihm eingebrachte Anträge, Einsprüche und Beschwerden dem zuständigen zu überweisen; § 213 Abs. 6 bleibt unberührt. Bei Gefahr im Verzug hat jedes Gericht innerhalb seiner sachlichen Zuständigkeit vor der Überweisung unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen und unaufschiebbare Beweisaufnahmen durchzuführen. Sofern auch das Gericht, dem überwiesen wird, seine Zuständigkeit bezweifelt, hat es die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken, gegen die ein Rechtsmittel nicht zusteht.
§ 38 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 38 Kompetenzkonflikt
…§ 38. Ein Gericht, das sich für unzuständig hält, hat bei ihm eingebrachte Anträge, Einsprüche und Beschwerden dem zuständigen zu überweisen; § 213 Abs. 6…
§ 34 Oberster Gerichtshof
…dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz , BGBl. Nr. 864/1992, 4. über Verweisungen ( § 334 Abs. 2 ), 5. über Kompetenzkonflikte und Delegierungen ( §§ 38 und 39 ) und 6. in Fällen, in denen er auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist. (2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den…
§ 33 Oberlandesgericht
…BGBl. I Nr. 52/2009) 4. über den Einspruch gegen die Anklageschrift ( § 212 ), 5. über Kompetenzkonflikte und Delegierungen ( §§ 38 und 39 ) und 6. in Fällen, in denen es auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist. (2) Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen…
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