15Ns95/15m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen Harald M***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 3 U 54/15x des Bezirksgerichts Lienz, über den Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Klagenfurt nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Klagenfurt zuständig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit an das Bezirksgericht Klagenfurt gerichtetem Strafantrag vom 17. Juni 2015, AZ 67 BAZ 993/14s (ON 8), legte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt Harald M***** ein als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB beurteiltes, am 25. Juli „2015“ in Klagenfurt (1./), am 23. August 2014 in Lienz (2./) und am 2. Februar 2015 in Villach (3./) gesetztes Verhalten zur Last.
Das Bezirksgericht Klagenfurt sprach mit Beschluss vom 26. August 2015 seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies die Sache unter Hinweis auf den zu 2./ des Strafantrags angenommenen frühesten Tatzeitpunkt dem Bezirksgericht Lienz (ON 1 S 5). Dieses sprach mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 (ON 10) unter gleichzeitiger Abberaumung der für den nächsten Tag anberaumten Hauptverhandlung mit der Begründung, dass die zu 1./ des Strafantrags inkriminierte Tat nach dem Akteninhalt unzweifelhaft am 25. Juli 201 4 begangen worden sein soll ebenfalls seine Unzuständigkeit aus und verfügte gemäß § 38 dritter Satz StPO die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof ( Oshidari , WK StPO § 38 Rz 8).
Für das Hauptverfahren ist soweit hier von Bedeutung gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde. Wird eine Person wegen mehrerer Straftaten angeklagt, ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO). In diesem Fall kommt das Verfahren (soweit hier von Interesse) gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO jenem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die früheste Straftat fällt.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Angeklagte zu 1./ des Strafantrags im Verdacht steht, am 25. Juli (richtig:) 2014 in Klagenfurt ein als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB beurteiltes Verhalten (ON 2 S 3 ff) begangen zu haben. Die weiteren ihm zur Last gelegten Taten wurden nach dem Akteninhalt am 23. August 2014 (ON 2 in ON 3) und am 2. Februar 2015 (ON 5) gesetzt. Die vom Bezirksgericht Klagenfurt vertretene Ansicht, die von der Staatsanwaltschaft zu 1./ inkriminierte Tat sei am 25. Juli 2015 begangen worden, gründet auf einem offenkundigen Schreibfehler im Strafantrag vom 17. Juni 2015 (ON 8).
Da nach den bisherigen Verfahrensergebnissen (vgl Bauer , WK StPO § 450 Rz 2) die früheste inkriminierte Tathandlung des Angeklagten in Klagenfurt gesetzt wurde, ergibt sich aus § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO die Kompetenz des Bezirksgerichts Klagenfurt.