Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 17 U 212/26x des Bezirksgerichts Klagenfurt, in dem zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Schwechat, AZ 32 U 42/26i, geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Klagenfurt zuständig.
Gründe:
[1] Mit beim Bezirksgericht Schwechat zu AZ 32 U 42/26i eingebrachtem Strafantrag vom 22. Juni 2026, AZ 76 BAZ 697/25h, legt die Staatsanwaltschaft Eisenstadt* D* ein als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB subsumiertes Verhalten zur Last.
[2] Danach habe sie – soweit hier von Bedeutung – am 23. September 2025 in Z*, ihrem im Sprengel des Bezirksgerichts Schwechat gelegenen Wohnort, * K* durch ein über eine Buchungsplattform im Internet geschaltetes Inserat vorgetäuscht, ihm ein Zimmer zu vermieten und ihn dadurch betrügerisch zur Überweisung von 43,04 Euro (ON 2.5, 4: Zahlung per Kreditkarte) verleitet.
[3] Das Bezirksgericht Schwechat überwies das Verfahren dem Bezirksgericht Klagenfurt. Es ging davon aus, dass der Ort der Tatausführung nicht bekannt und der Schaden bei der – in Klagenfurt ansässigen – Bank eingetreten sei, welche die Kreditkarte ausgegeben habe (ON 1.12).
[4]Das Bezirksgericht Klagenfurt, AZ 17 U 212/26x, vertrat die Ansicht, der Wohnort begründe bei allen Internetbetrügereien gleichzeitig auch den Tatort, und legte die Akten zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts dem Obersten Gerichtshof vor (§ 38 letzter Satz StPO, vgl ON 1.13, 1.15).
Dieser hat erwogen:
[5]Soweit hier relevant richtet sich die örtliche Zuständigkeit primär nach dem Ort der Ausführungshandlung. Ist dieser nicht feststellbar, ist subsidiär der Ort des (geplanten) Erfolgseintritts maßgebend (§ 36 Abs 1 erster und zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0127231).
[6]Die Beurteilung des für die Zuständigkeit maßgeblichen Sachverhalts erfolgt innerhalb des von der Anklage definierten Prozessgegenstands, jedoch ohne Bindung an die darin enthaltenen tatsächlichen Annahmen nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Zuständigkeitsentscheidung (vgl RIS-Justiz RS0131309 [insb T3]; Oshidari , WK-StPO § 38 Rz 2/1).
[7] Als Ausführungsort der hier gegenständlichen Online-Betrügerei käme nach dem durch die Verfahrensergebnisse indizierten Tatgeschehen nur der Ort in Betracht, an welchem sich die Angeklagte physisch aufhielt, als sie das Inserat schaltete (vgl 12 Ns 74/11w; Nordmeyer , WK-StPO § 25 Rz 1; Oshidari , WK-StPO § 36 Rz 6). Dafür finden sich in den Akten allerdings keine Beweisergebnisse (vgl ON 5.5); ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass dies stets am Wohnort erfolge, existiert nicht.
[8] Beim hier indizierten betrügerischen Herauslocken einer Kreditkartenzahlung wäre der Schaden– und damit der Erfolg im Sinn des § 36 Abs 3 zweiter Satz StPO – beim Kreditkartenunternehmen eingetreten (RIS-Justiz RS0092066 [insb T2]), welches seinen Sitz nach der Aktenlage im Sprengel des Bezirksgerichts Klagenfurt hat (ON 2.5, 5).
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