13Ns45/25h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * E* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und einer anderen strafbaren Handlung in dem zu AZ 30 U 176/20d des Bezirksgerichts Zell am See und AZ 29 U 137/25v des Bezirksgerichts Innsbruck zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache ist vom Bezirksgericht Zell am See zu führen.
Text
Gründe:
[1]Mit beim Bezirksgericht Zell am See zu AZ 30 U 176/20d eingebrachtem Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft Salzburg * E* ein als Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 50.3).
[2] Mit (richtig) Verfügung vom 29. September 2020 ordnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zell am See die Ausschreibung des * E* zur Aufenthaltsermittlung im Inland anund brach das Verfahren gemäß (§ 427 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm) § 197 Abs 1 StPO ab (ON 50.1 S 3).
[3] Am 29. April 202 5brachte die Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den in der Justizanstalt Innsbruck in Untersuchungshaft befindlichen * E* beim Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 29 U 137/25v wegen als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB und weiterer als Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB beurteilter Verhalten einen Strafantrag ein (ON 33).
[4] Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Innsbruck holte am 29. April 202 5 eine Strafausk unft ein (ON 1.17) und beraumte am 5. Mai 2025 für den 19. Mai 2025 die Hauptverhandlung an (ON 1.19).
[5] Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 überwies das Bezirksgericht Zell am See das zu AZ 30 U 176/20d anhängige Verfahren an das Bezirksgericht Innsbruck zur Einbeziehung in das dort zu AZ 29 U 137/25v anhängige (ON 50.1 S 9).
[6] Am 15. Mai 2025 bezog der Einzelrichter des Bezirksgerichts Innsbruck dieses Verfahren zunächst ein (ON 1.21 ). Nach Abberaumung der Hauptverhandlung und weiteren Überweisungs- und Rücküberweisungsvorgängen (siehe aber Oshidari , WK-StPO § 38 Rz 18 sowie Bauer , WKStPO § 450 Rz 9 mwN) legte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Innsbruckdie Sache dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor (§ 38 letzter Satz StPO).
[7] Am 12. Juni 2025 wurde der Angeklagte enthaftet (ON 66).
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
[8]Gegen * E* sind zwei rechtswirksame (dazu RIS-Justiz RS0132157 [T2] sowie Oshidari , WK-StPO § 37 Rz 7/1) Strafanträge anhängig.
[9]Wurden gegen dieselbe Person nacheinander mehrere, sodann rechtswirksam gewordene Anklagen erhoben, sind die diesbezüglichen Verfahren gemäß § 37 Abs 3 StPO zu verbinden. Dem Gerichtsstand nach § 36 Abs 5 StPO kommt – wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt – für die Beurteilung der Zuständigkeit des Zusammenhangs bei sukzessiver Anklageerhebung (§ 37 Abs 3 StPO) keine unmittelbare Bedeutung zu ( Oshidari, WK-StPO § 36 Rz 12). Diese bestimmt sich daher aufgrund der (weiteren) Regelung des § 37 Abs 3 StPO nach den Abs 1 und 2 des § 37 StPO mit der Maßgabe, dass das Verfahren im Fall des § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO dem Gericht zukommt, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist. Eine analoge Anwendung anderer Bestimmungen über die Zuständigkeit des Zusammenhangs scheidet im Hinblick auf die abschließende Regelung in § 37 Abs 3 StPO und die (im Wesentlichen einheitliche) Genese des § 37 StPO mangels fassbarer Anhaltspunkte für das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes (RIS-Justiz RS0008866) aus.
[10] Hier wurde (durch die am 29. September 2020 verfügte Personenfahndung) der beim Bezirksgericht Zell am See eingebrachte Strafantrag zuerst rechtswirksam, danach (am 29. April 2025 durch das Einholen einer Strafregisterauskunft) jener, der beim Bezirksgericht Innsbruck eingebracht worden war.
[11] Hievon ausgehend kommt die Zuständigkeit zur weiteren Führung der Strafsache – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – dem Bezirksgericht Zell am See zu.