Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. März 2026, GZ B*-103, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. November 2021, GZ B*-68, rechtskräftig durch die Entscheidung des Oberlandesgericht Graz, AZ 1 Bs 18/22i, wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* – soweit für die Erledigung der Beschwerde von Bedeutung – des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 dritter und vierter Fall StGB sowie mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (zu A.I.), ferner des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 dritter und vierter Fall StGB sowie mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (zu A.II.) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (zu A.III.) schuldig erkannt und in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 201 Abs 2 StGB zur Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Ferner wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr forensisch-therapeutisches Zentrum) angeordnet.
Nachdem in der Vergangenheit bereits mehrere Verfahrenshilfeanträge (siehe dazu die Rechtsmittelentscheidung zu AZ 1 Bs 159/25d [ON 101]) abgewiesen wurden, beantragte der im Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt Garsten untergebrachte A* am 19. Jänner 2026 die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers „zur Begutachtung“ (ON 102).
Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. März 2026 (ON 103) lehnte der Vorsitzende des Schöffengerichts den neuerlichen Antrag mit der Begründung ab, dass keine der gesetzlich genannten Gründe des § 61 Abs 2 StPO vorliegen.
Dagegen wendet sich die rechtzeitige Beschwerde (ON 104 [zum fehlenden Neuerungsverbot vgl Tipoldin WK StPO § 89 Rz 8; Kirchbacher, StPO 15§ 89 Rz 3/6]) des A* mit der zusammengefassten Begründung, dass sich sein Antrag auf die Überprüfung seiner Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 25 Abs 3 StGB bezogen habe und er mit Hilfe eines Verfahrenshilfeverteidigers das einzuholende Sachverständigengutachten überprüfen wolle.
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Die Beschwerde ist im impliziten Kassationsbegehren berechtigt.
Im konkreten Fall lag dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe „zur Begutachtung“ - was sich bereits aus dem rudimentären Antragsvorbringen in Zusammenschau mit der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Graz, AZ 1 Bs 159/25d [ON 101]), erschließt - die Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahmenunterbringung nach § 25 Abs 3 StGB zu Grunde, weswegen eine (sachliche) Zuständigkeit des Vorsitzenden zur Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 61 Abs 2 StPO nicht gegeben war. Vielmehr gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts für die Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz iVm § 163 StVG [OLG Graz, AZ 1 Bs 113/26s), wobei die sachliche Zuständigkeit (zur funktionellen Zuständigkeit siehe Pieber , WK 2StVG § 162 Rz 42) dem Vollzugsgericht obliegt, in den dessen Sprengel die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird (§ 162 Abs 1 iVm Abs 2 StVG). Mit der Beschlussfassung hat das Erstgericht daher eine ihm nicht zukommende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen, weshalb der Beschluss - ohne Bindung an ein Beschwerdevorbringen (RIS-Justiz RS0089977) - gemäß § 89 Abs 2a Z 1 StPO bereits aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben war ( Tipoldin WK StPO § 89 Rz 14/1). Das Erstgericht wird daher das Verfahren (den Antrag) zur Entscheidung an das Landesgericht Steyr als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu überweisen haben (vgl Oshidariin WK-StPO § 38 Rz 2 ff; vgl auch OLG Wien, AZ 18 Bs 61/21h; AZ 18 Bs 66/21v [§ 163 StVG iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG]), zumal eine direkte Verweisung der Sache dem Oberlandesgericht infolge des Umstands, dass dieses nicht im Sprengel des Beschwerdegerichts liegt, verwehrt ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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