Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*und andere wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. Juli 2026, AZ HR* (= ON 10 in AZ Hv* des Landesgerichts Salzburg), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folgegegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung durch den gemäß § 31 Abs 4 StPO zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts Salzburg zurückverwiesen.
Begründung:
B* wurde am 21. Juni 2026 als Beschuldigte wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB vor dem Stadtpolizeikommando Salzburg vernommen, wobei sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und eine schriftliche Stellungnahme durch ihren (zeitnah) noch zu kontaktierenden Verteidiger in Aussicht stellte (ON 4.6, 4). Am 24. Juni 2026 langte bei der Staatsanwaltschaft Salzburg im zu AZ St* geführten Ermittlungsverfahren ein Antrag der Genannten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis ein (ON 3), welchen die Staatsanwaltschaft noch am selben Tag an den Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichts Salzburg zur Entscheidung übermittelte (ON 1.3).
Im Zuge der Enderledigung des Ermittlungsverfahrens am 14. Juli 2026 (ON 1.5) erhob die Anklagebehörde Strafantrag gegen B* wegen zweier Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (ON 7), woraufhin die zuständige Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg am 15. Juli 2026 die Hauptverhandlung (für den 24. August 2026) anordnete (ON 1.6).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Juli 2026 wies der für das Ermittlungsverfahren zuständige Einzelrichter (§ 31 Abs 1 StPO) den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – mangels schwieriger Sach- und Rechtslage (§ 61 Abs 2 Z 4 StPO) als nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich – ab (ON 10).
Der dagegen – primär auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestützt auf § 61 Abs 2 Z 4 StPO – gerichteten Beschwerde der Angeklagten(ON 11) kommt im Sinne ihres impliziten Kassationsbegehrens Berechtigung zu.
Über einen Antrag auf Verfahrenshilfe entscheidet das für das jeweilige Verfahren zuständige Gericht mit Beschluss. Im Ermittlungsverfahren ist dies der Einzelrichter des Landesgerichts als Haft- und Rechtsschutzrichter (§ 31 Abs 1 StPO); im Hauptverfahren ist der Einzelrichter (§ 31 Abs 4 StPO) bzw der Vorsitzende des Kollegialgerichts zuständig (vgl Schumann/Birklbauer/Sautner in Geroldinger/Fister/Schumann , HB Verfahrenshilfe Kap 3 Rz 3.69; Soyer/Schumann , WK-StPO § 61 Rz 75; Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO I² § 61 Rz 33; McAllister/Wess in LiK-StPO² § 61 Rz 25).
Gemäß § 210 Abs 2 StPO beginnt durch das Einbringen der Anklage – und nicht erst mit deren Rechtswirksamkeit ( Haslwanter in LiK-StPO² § 210 Rz 17 mwN) – das Hauptverfahren, womit gleichzeitig das Ermittlungsverfahren beendet wird ( Wiederin , WK-StPO § 4 Rz 65), was wiederum die Zuständigkeit des Hauptverhandlungsgerichts bereits ab diesem Zeitpunkt begründet ( Birklbauer , WK-StPO § 210 Rz 2). Nach Einbringung der Anklage hat das – somit unzuständige – Gericht des Ermittlungsverfahrens nicht mehr über offene Anträge zu entscheiden ( Kirchbacher, StPO 15 § 210 Rz 9; Birklbauer , WK-StPO § 210 Rz 18; Pilnacek/Pleischl, Das neue Vorverfahren Rz 797; EBRV 25 BlgNR 22. GP 244). Lediglich § 107 Abs 1 dritter Satz StPO sieht (seit dem StPÄG 2013) – insofern als Ausnahme – den Erhalt der Kompetenz des Gerichts des Ermittlungsverfahrens (§ 31 Abs 1 Z 3 StPO) zur Entscheidung über in diesem Verfahrensstadium erhobene Einsprüche wegen Rechtsverletzung vor (hiezu Stricker , WK-StPO § 107 Rz 10; Birklbauer, WK-StPO § 210 Rz 22). Da die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 61 Abs 4 StPO für das gesamte weitere Verfahren gilt, fällt die Entscheidung über einen im Ermittlungsverfahren gestellten und noch offenen Antrag auf Verfahrenshilfe nach Einbringung der Anklage bei systematisch-logischer Auslegung von § 210 Abs 2 und 3 StPO, wenngleich Verfahrenshilfeanträge als Entscheidungsgegenstand in § 210 Abs 3 StPO keine explizite Erwähnung gefunden haben, in die Zuständigkeit des Hauptverhandlungsgerichts.
Fallkonkret bestand aufgrund bereits erfolgter Anklageeinbringung bei der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung somit keine Zuständigkeit des für das Ermittlungsverfahren zuständigen Einzelrichters (zur formlosen Weiterleitung von – offenen – Anträgen an das zuständige Gericht nach § 38 erster Satz StPO vgl Oshidari , WK-StPO § 38 Rz 1; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafrechts Rz 5.133). Folglich ist der angefochtene Beschluss mangels Zuständigkeit des für das Ermittlungsverfahren zuständigen Einzelrichters – ohne weitere inhaltliche Überlegungen (vgl RIS-Justiz RS0053559) – gemäß § 89 Abs 2a Z 1 StPO zu kassieren und die Sache – mit Blick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter – zur neuen Entscheidung an das nach § 31 Abs 4 StPO funktional-sachlich zuständige Gericht zu verweisen ( Tipold , WK-StPO § 89 Rz 14/1).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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