Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Wenda in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB in dem zu AZ 13 U 116/26g (vormals AZ 13 U 37/26i) des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien und zu AZ 6 U 114/26v des Bezirksgerichts Graz-West zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das Verfahren ist vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu führen.
Gründe:
[1]Mit beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachter Privatanklage vom 29. Jänner 2026 legte der Privatankläger Mag. * Z* * R* eine als Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB beurteilte Tat zur Last (ON 2).
[2] Danach soll er den Privatankläger am 10. Jänner 2026 durch Versenden einer eidesstattlichen Erklärung des in der Privatanklage beschriebenen Inhalts an Mitarbeiter einer in * W* ansässigen Gesellschaft in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise fälschlich einer verächtlichen Eigenschaft bezichtigt und eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt haben, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.
[3] Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 überwies das Bezirksgericht Innere Stadt Wien das Verfahren mit dem Bemerken, dass „der Tatort und die örtliche Zuständigkeit in Graz“ lägen, dem Bezirksgericht Graz-West (ON 1.1). Dieses führte vorerst (ergebnislose) Erhebungen zur Ausforschung des konkreten Tatorts in Graz durch (ON 1.2, 1.3 und 6.2), bezweifelte sodann seine Zuständigkeit mit dem Hinweis, dass „[a]ufgrund der Aktenlage [...] nicht feststellbar“ sei, dass der Angeklagte „im Sprengel des BG Graz-West eine Tathandlung […] gesetzt hat“, sodass „der Ort des Erfolgs (W*) als Tatort anzusehen“ sei (ON 1.4), und verfügte – nach einer zunächst nicht dem Gesetz entsprechenden „Rückabtretung“ ( Oshidari , WK-StPO § 38 Rz 18 und Bauer, WK-StPO § 450 Rz 9 mwN [ON 1.4]) – am 21. April 2026 gemäß § 38 letzter Satz StPO die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (ON 1.6).
Dieser hat erwogen:
[4]Nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Ausführungsort ist jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (RIS-Justiz RS0127231 [T2]). Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist bei Erfolgsdelikten (dazu RIS-Justiz RS0127317) gemäß § 36 Abs 3 zweiter Satz StPO der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen (RIS-Justiz RS0127231 [insbesondere T4]).
[5]Nach der – insoweit maßgeblichen (RIS-Justiz RS0131309 [insbesondere T3]) – Aktenlage soll der (in Kroatien wohnhafte [ON 2.2 S 2]) Angeklagte die präsumtive Tathandlung an einem nicht näher bestimmten Ort „in Graz“ gesetzt haben (ON 2.2 S 4), was die Zuordnung zu einem konkreten Bezirksgerichtssprengel nicht ermöglicht.
[6]Da der Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB ein Erfolgsdelikt darstellt (RIS-Justiz RS0127316), ist für die Zuständigkeit somit maßgebend, an welchem Ort der dem Tatbild entsprechende Erfolg eingetreten ist. Nach der Aktenlage ist das inkriminierte Schriftstück Mitarbeitern einer in * W* ansässigen Gesellschaft zugegangen (ON 2.2 S 4).
[7]Daraus folgt – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – (jedenfalls vorerst [13 Ns 44/09p EvBl 2009/161]) die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien.
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