Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Kießwetter LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB in dem zu AZ 6 U 28/26s des Bezirksgerichts Bregenz und zu AZ 13 U 40/26f des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache ist vom Bezirksgericht Bregenz zu führen.
Gründe:
[1] Mit am 28. Jänner 2026 beim Bezirksgericht Bregenz eingebrachtem Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft * B* ein als das Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB beurteiltes Verhalten zur Last, welches diese „im Zeitraum September 2022 bis Oktober 2023 in Wien“ (1) sowie „im Zeitraum Dezember 2023 bis Juni 2025 in Bregenz“ (2) begangen habe (ON 1.1 iVm ON 4).
[2] Mit Verfügung vom gleichen Tag überwies das Bezirksgericht Bregenz die Strafsache dem Bezirksgericht Leopoldstadt, weil die Angeklagte zum Zeitpunkt der ersten Tat im September 2022 in 1020 Wien gewohnt habe (ON 1.2).
[3] Das Bezirksgericht Leopoldstadt trat mit Verfügung vom 2. Februar 2026 die Strafsache dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien ab, weil der Schaden beim Fonds S* in 1030 Wien eingetreten sei (ON 1.5).
[4] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien verneinte seine Zuständigkeit mit der Begründung, die letzte „Ausführungshandlung“ habe in Bregenz stattgefunden, weil sich die vorgeworfene Tathandlung, nämlich die „Unterlassung der Mitteilung“ der von der Angeklagten in der Ukraine bezogenen Leistungen, vom September 2022 bis zum Juni 2025 erstreckt habe, und verfügte am 17. Februar 2026 die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (ON 1.6).
[5] Bezugspunkt für die Prüfung der (hier relevanten) örtlichen Zuständigkeit ist der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand. Nach der insoweit maßgeblichen (RIS Justiz RS0131309 [T3]; Oshidari , WK StPO § 38 Rz 2/1; Bauer , WK StPO § 450 Rz 2) – von der Anklage umfassten – Aktenlage beantragte die Angeklagte in fünf Fällen, und zwar am 19. September 2022 beim Fonds S* (ON 2.7) sowie am 5. Dezember 2023, am 14. Juni 2024, am 7. Jänner 2025 und am 7. Juli 2025 bei der Bezirkshauptmannschaft B* (ON 2.6 iVm ON 3.1, 3.5 und 7), fortlaufende (befristete) Sozialleistungen, ohne bei der jeweiligen Antragstellung ihr Einkommen in der Ukraine offenzulegen. Es liegen ihr daher (materiell) fünf – gemäß § 29 StGB zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassende – Taten zur Last.
[6] Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Da kein vorrangiger Anknüpfungstatbestand nach § 37 Abs 2 erster Satz StPO besteht, kommt das Verfahren vorliegend dem Gericht zu, in dessen (nach § 36 Abs 3 StPO zu bestimmende; zu Subsumtionseinheiten siehe RIS Justiz RS0131445) Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO).
[7] Gemäß § 36 Abs 3 StPO ist für das Hauptverfahren primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Ausführungsort ist jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (RIS Justiz RS0127231 [T10]). Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde.
[8] Wo konkret in Wien (vgl ON 2.5 S 4: „in einem Gebäude der C*“) aber die Angeklagte bei der Tat am 19. September 2022 gehandelt (das Antragsformular unrichtig ausgefüllt) hat, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Bloße Vermutungen stellen diesen Anknüpfungstatbestand ebenso wenig her wie ein allenfalls wahrscheinlicher Tatort (RIS Justiz RS0127231 [T4]).
[9] Gleiches gilt – in Ermangelung von aktenkundigen Erhebungsergebnissen zur Art und Weise der (Aus )Zahlung der Grundversorgung durch den Fonds S* – für den Ort des Erfolgseintritts (zum Ort des Erfolgseintritts bei Banküberweisungen siehe RIS Justiz RS0130479 [T1]). Allein der in den Akten angeführte Sitz des Fonds in 1030 Wien (ON 2.2, 6) ist als Anknüpfungspunkt nicht geeignet.
[10] Ihren Wohnsitz (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO) hatte die Angeklagte zum (ausschlaggebenden [RIS Justiz RS0130478]) Zeitpunkt des Einbringens der Anklage am 28. Jänner 2026 nach dem Aktenstand im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz (ON 6).
[11] Diesem kommt daher die Zuständigkeit zur Führung des Hauptverfahrens zu.
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