Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 92 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Oktober 2025, GZ **-22, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anberaumung einer Hauptverhandlung aufgetragen.
Begründung
Mit Strafantrag vom 23. Oktober 2025, AZ **, legt die Staatsanwaltschaft St. Pölten der am ** geborenen rumänischen Staatsangehörigen A* das Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB zur Last.
Danach habe sie zwischen 31. März 2025 und 4. April 2025 sowie zwischen 11. April 2025 und 17. April 2025 in ** einem anderen, der ihrer Fürsorge oder Obhut unterstand und wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos war, nämlich dem 80-jährigen, an Demenz erkrankten und auf eine 24-Stunden-Pflege angewiesenen B* durch fortwährende Misshandlungen und Beschimpfungen bzw Erniedrigungen sowie durch Unterlassen der gebotenen Unterstützungstätigkeit körperliche und seelische Qualen zugefügt, wobei der Genannte Angst vor der Beschuldigten hatte, was sich unter anderem in Form von Zittern seiner Hände bemerkbar machte, nämlich
I. indem sie ihm zumindest einmal mit der Faust auf die Brust schlug, wodurch er mehrere Tage andauernde Schmerzen erlitt;
II. indem sie ihm regelmäßig Stöße versetzte, wodurch er zumindest zweimal zu Sturz kam und einmal hievon mit dem Rollator gegen das WC flog und dadurch Schürfwunden am linken Ellbogen erlitt;
III. indem sie ihm mehrmals ein nasses Handtuch in das Gesicht schlug, wobei er nicht verletzt wurde;
IV. indem sie ihn mehrmals in die Oberarme und Oberschenkel zwickte, wodurch er Schmerzen erlitt;
V. indem sie ihm beim Passieren einer Treppe die erforderliche Unterstützung verweigerte, wobei der Genannte infolge Erschöpfung auf der Treppe zu Sturz kam, wodurch er Hämatome auf den Schienbeinen und mehrere Tage andauernde Schmerzen im Knie erlitt;
VI. indem sie ihn mehrmals lautstark beschimpfte und anschrie und dies teils durch Gesten unterstrich, wobei sie
1. wiederholt sinngemäß in deutscher und sohin für den Genannten verständlicher Sprache äußerte, dass er ein Trottel sei, dumm im Kopf sei, einen Vogel habe;
2. wiederholt in rumänischer Sprache äußerte "Ich ficke dir eine (wobei sie teils bedrohlich mit erhobener Faust zum Genannten zeigt), dann stirbst, stirbst!", "Ich ficke das Kreuz deiner Mutter!", "Ich ficke die verstorbenen deinen Mutter!", "Ich ficke deine Mutter in den Mund!", "Ich scheiße auf deinen Schwanz!", "Du bist dumm!".
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte sich das Erstgericht gemäß § 485 Abs 1 Z 1 iVm § 450 StPO für sachlich unzuständig.
Begründend führte der Erstrichter aus, der erhobene Tatvorwurf setze voraus, dass über einen gewissen Zeitraum andauernde oder sich wiederholende Schmerzen, Leiden oder Angstzustände vorliegen, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens verbunden sind, was im konkreten Fall nicht erfüllt sei. Die Tathandlungen würden sich auf einen Zeitraum von zehn Tagen beschränken und weder hinsichtlich deren Intensität noch deren Häufigkeit das Kriterium einer erheblichen oder länger andauernden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Opfers erfüllen. Etwaige kurzfristige Schmerzen oder momentane emotionale Reaktionen würden nicht die für den Tatbestand erforderliche Erheblichkeit oder Dauer erreichen. Anhaltspunkte für nachhaltige physische oder psychische Schäden würden nicht bestehen, sodass lediglich Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und/oder Abs 2 StGB verwirklicht seien, wofür jedoch die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gegeben sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 23), mit der diese die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Beauftragung des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit der Anberaumung und Durchführung der Hauptverhandlung begehrt.
Voranzustellen ist, dass für die Einbringung eines Strafantrags ein ausreichend geklärter Sachverhalt und aufgrund dieses Sachverhalts ein einfacher Tatverdacht erforderlich ist. Dies bedeutet, dass vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei deren Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein muss (vgl Birklbauer, WK- StPO § 210 Rz 4 und 5).
Gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO hat der Einzelrichter des Landesgerichts den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit „gemäß § 450“ StPO vorzugehen. Trotz Verweis auf § 450 StPO, der nur höher qualifizierte Gerichte anspricht, ist bei a-limine-Prüfung des Strafantrags die sachliche Unzuständigkeit des Einzelrichters uneingeschränkt – somit auch (anders als im Hauptverhandlungsstadium) in Betreff einer Zuständigkeit des Bezirksgerichts – wahrzunehmen ( Bauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 485 Rz 3).
Bezugspunkt sowohl der örtlichen als auch der sachlichen Zuständigkeitsprüfung ist (in allen Verfahrensarten) stets der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand, also die „der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Umständen“, demnach Modifikationen des Anklagesachverhalts ohne Änderung des Prozessgegenstands ( Oshidari in Fuchs/Ratz, WK StPO § 38 Rz 2 mwN, Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 493).
Für den Fall des § 485 Abs 1 Z 1 StPO bedeutet das aber auch, dass die dort normierte Vorprüfung im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts nicht bloß anhand des Strafantrags, sondern (auch) nach der Aktenlage vorzunehmen ist (zur sachlichen Unzuständigkeit Bauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 450 Rz 2 mwN). Vorliegend konnte sich die Staatsanwaltschaft auf die zeugenschaftlichen Vernehmungen von C* (ON 7.4), D* (ON 7.5), E* (ON 7.6), auf die Vernehmung des Opfers B* (ON 7.7) sowie auf die vorgelegten Videos (ON 4.2, 4.3, ON 8.1 – 8.6) stützen. Die Zeugen schilderten ihre Wahrnehmungen, wonach A* das Opfer lautstark angeschrien, beschimpft und erniedrigt habe sowie grob mit ihm umgegangen sei, was auch vom Opfer bestätigt wurde, indem es angab, dass sie sich immer aggressiver verhalten habe, es (unter anderem mit der Faust gegen die Brust, aber auch mit einem nassen Handtuch ins Gesicht) geschlagen habe, ihm regelmäßige Stöße versetzt und gezwickt habe, sodass es in ihrer Anwesenheit ein schlechtes Gefühl bekommen habe.
Diese Schilderungen konnten auch durch die vorgelegten Videos bestärkt werden, auf denen unter anderem zu sehen ist, wie sie das Opfer beschimpft, die Faust vor seinem Gesicht ballt, woraufhin dieses erschrickt und die Hände schützend hebt, sowie es grob zur Seite stößt (ON 8.1).
Die Unbescholtene bestritt bei ihrer, aufgrund der Europäischen Ermittlungsanordnung (ON 11) durch das Bezirksgericht Faget, Rumänien, durchgeführten Vernehmung als Beschuldigte am 9. Juli 2025 (ON 19.2) das Opfer beschimpft, gezwickt oder gestoßen zu haben. Sie habe nicht ihre Faust geballt, sondern lediglich gestikuliert und nicht die Absicht gehabt, das Opfer zu schlagen. Zudem habe sie es in keiner Weise tätlich angegriffen.
Der Tatbestand des § 92 Abs 1 StGB erfordert weder die Zufügung besonderer Qualen noch die Herbeiführung eines qualvollen Zustandes, sondern stellt (bloß) darauf ab, dass der Täter dem Tatopfer "körperliche oder seelische Qualen" zufügt, worunter Schmerzen, Leiden oder Angstzustände zu verstehen sind, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind (RIS-Justiz RS0093099). Körperliche Qualen können sowohl durch Verletzungen, als auch durch Misshandlungen oder Freiheitsbeschränkungen bewirkt werden, seelische Qualen hingegen auch nur durch (verbale) Bedrohungen und Beschimpfungen oder durch sonstige Erniedrigungen (RIS-Justiz RS0093094).
Der Eintritt weiterer Tatfolgen – etwa eines (die Tat überdauernden) Schadens an der psychischen Gesundheit – werden dafür nicht vorausgesetzt (RIS-Justiz RS0093099 [T1]). Maßgeblich sind die opferbezogen zu beurteilende – Intensität der Schmerzen, Leiden oder Angstzustände sowie deren Dauer und Häufigkeit (vgl Kienapfel/Schroll BT I 5 § 92 Rz 15 f; Leukauf/Steininger/Nimmervoll, StGB 5 § 92 Rz 7; Oberressl in WK 2StGB § 312 Rz 11 f; vgl 12 Os 112/21v; 15 Os 38/22k).
Im vorliegenden Fall erstrecken sich die vorgeworfenen Tathandlungen zwar nur auf einen beschränkten Zeitraum von insgesamt 12 Tagen, doch besteht – bei anzustellender opferbezogener Betrachtung – aufgrund der Art und Intensität der vorgeworfenen Tathandlungen sowie deren beträchtlicher Anzahl unter Berücksichtigung des Umstands dass das (zumindest) unter der Obhut (RIS-Justiz RS0093076) seiner 24-Stunden-Pflegerin A* stehende Opfer dieser schon aufgrund seiner körperlichen und geistigen Verfassung (Demenz) rund um die Uhr ausgeliefert war, - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - der einfache Verdacht, B* habe durch die im Spruch genannten Tathandlungen körperliche oder seelische Qualen iSd § 92 Abs 1 StGB erlitten, indem er in seinem psychischen und/oder physischen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt (RIS-Justiz RS0093099) bzw in einen menschenunwürdigen Zustand versetzt wurde.
Ob die Beweismittel letztlich ausreichen werden, A* der ihr zur Last gelegten Taten zu überführen, hat der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Erstgerichts vorbehalten zu bleiben.
In Stattgebung der Beschwerde war daher dieser Folge zu geben und dem somit sachlich zuständigen Erstgericht die Anberaumung einer Hauptverhandlung aufzutragen.
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