JudikaturOLG Linz

9Bs157/25i – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
07. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr Engljähringer als Vorsitzende und   Mag Kuranda und den Richter Mag Huemer-Steiner in der Strafsache gegen DI (FH) A*wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der B*, der C*, der D*, des DI E*, der F* G*, der H* I*, des J* und des K* G* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 1. Juli 2025, Bl*-3, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Linz zu St* das gegen DI (FH) A* geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (dort ON 1.9). In der Folge beantragten die eingangs genannten (mutmaßlichen) Opfer – mit Ausnahme von H* I* – die „Fortsetzung des Verfahrens“ (StA Linz St*-25.5), woraufhin die Staatsanwaltschaft diese, als Fortführungsantrag nach § 195 Abs 1 StPO gewertete Eingabe samt Stellungnahme dem Landesgericht Linz übermittelte (StA Linz St*-1.12). Nachdem der Vorsitzende des Drei-Richter-Senats den Fortführungswerberinnen:werbern gemäß § 196 Abs 1 zweiter Satz StPO die Gelegenheit eingeräumt hatte, sich zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen acht Tagen zu äußern (LG Linz Bl*-1), begehrten die Fortführungswerber:innen insoweit Fristerstreckung um 14 Tage (LG Linz Bl*-2), welchen Antrag das Erstgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss abwies (LG Linz Bl*-3).

Dagegen wendet sich die Beschwerde der Fortführungswerber:innen sowie der H* I* (LG Linz Bl*-6.1). Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die StPO kennt kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Stattdessen eröffnet, wie bereits in der (Rechtsmittel-)Belehrung des bekämpften Beschlusses dargelegt, § 87 Abs 1 StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht“, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt (vgl RIS-Justiz RS0124936 [T4]). Wo also kein Rechtsmittelgericht, mit anderen Worten kein gesetzlicher Richter definiert ist, ist auch keine Beschwerde eingeräumt.

Nun steht zwar nach der Gesetzeskonzeption, von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen, gegen jeden nicht als Rechtsmittelgericht (§ 31 Abs 5 Z 1 StPO) oder nach § 38 StPO gefassten Beschluss (§ 35 Abs 2 StPO) des Landesgerichts Beschwerde an das Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu (13 Os 56/09y; RIS-Justiz RS0124936). Allerdings ist gegen die Entscheidung des Landesgerichts über den Antrag eines Opfers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens der Rechtsweg an das Oberlandesgericht ausgeschlossen (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO); vielmehr entscheidet der Drei- Richter-Senat des Landesgerichts (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO) verfahrensbeendend unanfechtbar. Nichts anderes kann aber – argumentum a maiori ad minus – dann für den Beschwerdegegenstand einer bloßen Fristerstreckung im Fortführungsverfahren gelten (vgl RIS-Justiz RS0124618 [insb T5]; 11 Os 98/11p; 15 Os 89/13x; 11 Os 148/10i).

Eine Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin I*, die weder den Fortführungs- (vgl StA Linz St*-25.5) noch den umstrittenen Fristerstreckungsantrag (vgl LG Linz St1*-2) stellte, lässt sich aus § 87 Abs 1 StPO von vornherein nicht ableiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

Oberlandesgericht Linz, Abteilung 9

Linz, 7. August 2025

Dr. Daniela Engljähringer, Richterin

Elektronische Ausfertigung

gemäß § 79 GOG