Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 1.10.2025, GZ ** 13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Sache an das Landesgericht Innsbruck verwiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 180 Abs 1, 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
Mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 12.6.2025, GZ **-6, wurde A* nach Verbüßung von zwei Drittel eines Strafenblocks am 22.8.2025 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Gleichzeitig wurden für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und dem Verurteilten mehrere Weisungen erteilt.
Dieser nahm unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung am 22.8.2025 Wohnsitz in der ** (vgl ZMR-Abfrage [ON 14] und die Berichte des Vereins B* ** und ** [ON 9, 10 und 12]).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hob das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht eine der erteilten Weisungen gemäß § 51 Abs 4 StGB auf.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck, die sich inhaltlich gegen die Aufhebung der Weisung richtet (ON 15).
Der Verurteilte beantragte in seiner hiezu am 23.10.2025 eingebrachten Stellungnahme erneut die Aufhebung der Weisung.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zu.
Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung (wie hier) Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so geht - gemäß § 179 Abs 1 StVG - die Zuständigkeit zur weiteren Führung der Vollzugssache mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen auf dieses Landesgericht über. Ist (wie hier) diese Entscheidung schon vor der tatsächlichen Entlassung rechtskräftig geworden und tritt der von § 179 Abs 1 StVG geregelte Fall (Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme in einem anderen Bundesland) unmittelbar nach derselben ein, wird diese Bestimmung analog angewendet (RIS-Justiz RS0088481 [T2, T3 und T5]; Pieberin WK² StVG § 179 Rz 1 ff).
Fallaktuell bewirkte deshalb die unmittelbar nach der bedingten Entlassung erfolgte Wohnsitznahme des Verurteilten in ** den (ex lege) Übergang der Zuständigkeit zur weiteren Führung der Vollzugssache auf das Landesgericht Linz.
Ausgehend davon war aber das Vollzugsgericht (Landesgericht Innsbruck) für die Entscheidung über die Weisungsaufhebung örtlich nicht zuständig, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu verweisen war (§ 89 Abs 2a Z 1 StPO). Eine direkte Verweisung der Sache an das Landesgericht Linz war dem Oberlandesgericht infolge des Umstands, dass dieses nicht im Sprengel des Beschwerdegerichts liegt, verwehrt. Das Landesgericht Innsbruck wird nunmehr formlos die Überweisung der Vollzugssache an das örtlich zuständige Landesgericht Linz zu verfügen haben (§ 38 erster Satz StPO iVm §§ 180 Abs 1, 17 Abs 1 Z 3 ;
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