11Ns63/15a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ortner als Schriftführer in der Strafsache gegen Guntis Z***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB in dem zu AZ 217 U 434/14g des Bezirksgerichts Graz Ost und zu AZ 9 U 380/14s des Bezirksgerichts Innsbruck zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Innsbruck zuständig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit beim Bezirksgericht Innsbruck eingebrachtem Strafantrag vom 27. November 2014 (ON 10 im Verfahren AZ 9 U 380/14s) legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck Adomas K***** ein am 24. Juni 2014 in Innsbruck gesetztes, sowie überdies Guntis Z***** und Adomas K***** ein gemeinschaftlich am 5. November 2014 in Wien verwirklichtes, (jeweils zu K***** sohin entgegen § 29 StGB) als Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
Am 1. Dezember 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Graz Strafantrag gegen K***** und Z*****, wobei sie beiden eine am 7. November 2014 in Graz begangene, ebenfalls als Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB beurteilte Tat anlastet (ON 3 im Verfahren AZ 217 U 434/14g des Bezirksgerichts Graz Ost).
Das Bezirksgericht Innsbruck trat nach „Ausscheidung des Verfahrens gegen Z*****“ dieses am 28. November 2014 an das Bezirksgericht Graz Ost zur „Einbeziehung gemäß § 37 StPO“ ab. Dieses Gericht trat wiederum das Verfahren an das Bezirksgericht Innsbruck zur Einbeziehung in dessen Verfahren ab. Am 8. Jänner 2015 verfügte das Bezirksgericht Innsbruck neuerlich die Rückabtretung an das Bezirksgericht Graz Ost, das die Akten dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Für das Hauptverfahren ist soweit hier relevant jenes Gericht gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde. Werden mehrere beteiligte Personen gleichzeitig oder eine Person wegen mehrerer Straftaten angeklagt, ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO). In diesem Fall kommt das Verfahren gemäß § 37 Abs 2 dritter Satz StPO jenem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt.
Nach den bisher vorliegenden Verfahrensergebnissen ( Oshidari , WK StPO § 38 Rz 2) wurde die früheste einem der Angeklagten angelastete Tat in I***** begangen. Weil ein Gericht auch dann für ein ihm gemäß § 37 Abs 1, Abs 2 dritter Satz StPO zu kommendes Verfahren zuständig bleibt, wenn es ein Verfahren gegen einen Angeklagten oder wegen einer Straftat ausscheidet (§ 36 Abs 4 StPO) ist, das Verfahren gegen beide Angeklagte vom Bezirksgericht Innsbruck zu führen.