Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * O* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB, AZ 42 Hv 26/26p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Bezirksgericht Favoriten, AZ 23 U 13/26p, und dem Bezirksgericht Salzburg, AZ 27 U 36/26d, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.
Gründe:
[1] Am 13. Februar 2026 erhob die Staatsanwaltschaft Innsbruck, AZ 84 BAZ 169/26s, beim Bezirksgericht Salzburg, AZ 27 U 36/26d, gegen * O* Strafantrag wegen eines in S* verwirklichten, als Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB beurteilten Verhaltens (ON 4 der Akten des Bezirksgerichts Salzburg).
[2] Mit nachfolgend beim Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ 42 Hv 26/26p, eingebrachtem Strafantrag vom 16. Februar 2026, AZ 31 St 42/26h, legte die Staatsanwaltschaft Wien O* eine in W* begangene, als Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB beurteilte Tat zur Last (ON 10 der Akten [vormals des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nunmehr] des Bezirksgerichts Favoriten).
[3] Am 17. Februar 2026 ordnete das Landesgericht für Strafsachen Wien die Hauptverhandlung an und verständigte das Bezirksgericht Salzburg, damit dieses eine allfällige Abtretung seines Verfahrens prüfe (ON 12 der Akten des Bezirksgerichts Favoriten). Letzteres Gericht verfügte anschließend seinerseits die Anordnung der Hauptverhandlung und die Abtretung seines Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Wien zur gemeinsamen Führung nach § 37 Abs 3 StPO (ON 1.5 der Akten des Bezirksgerichts Salzburg).
[4] Am selben Tag teilte die Staatsanwaltschaft Wien dem Landesgericht für Strafsachen Wien per Verfügung mit, dass sie aufgrund eines nachträglichen Polizeiberichts doch nicht mehr von gewerbsmäßiger Tatbegehung ausgehe. Daraufhin beraumte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Hauptverhandlung wieder ab und verfügte die Abtretung des Verfahrens an das Bezirksgericht Favoriten mit der Begründung, es liege nur noch ein Verdacht in Richtung eines einfachen Diebstahls vor, wofür das Landesgericht sachlich unzuständig sei; der Angeklagte solle sich nicht vor einem höheren als dem nach der Verdachtslage zuständigen Gericht verantworten müssen (ON 1.7, ON 1.9 der Akten des Bezirksgerichts Favoriten). Davon verständigte es auch das Bezirksgericht Salzburg (ON 7.2 der Akten des Bezirksgerichts Salzburg).
[5] Am 19. Februar 2026 verfügten das – mittlerweile mit dem vom Landesgericht abgetretenen Verfahren befasste – Bezirksgericht Favoriten, AZ 23 U 13/26p, und das Bezirksgericht Salzburg, AZ 27 U 36/26d, wechselseitig die Abtretung ihrer Verfahren an das jeweils andere Bezirksgericht zur Verbindung nach § 37 Abs 3 StPO (ON 1.11 der Akten des Bezirksgerichts Favoriten; ON 1.6 der Akten des Bezirksgerichts Salzburg).
[6] Schließlich legte das Bezirksgericht Favoriten die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts (§ 38 StPO) vor (ON 1.12 der Akten des Bezirksgerichts Favoriten).
Dieser hat erwogen:
[7] Infolge der „Ausschreibung“ der Hauptverhandlung wurde der beim Landesgericht für Strafsachen Wien – als Gericht höchster hier in Rede stehender Ordnung – eingebrachte, eine einzige Tat betreffende Strafantrag rechtswirksam (vgl RIS-Justiz RS0132157; Oshidari , WK-StPO § 37 Rz 7/1).
[8] In einem solchen Fall kommt – auch bei Neubewertung der Verdachtslage aufgrund geänderter Verfahrensergebnisse – ein auf die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung gestützter Ausspruch sachlicher Unzuständigkeit (gleich, ob durch Beschluss, Urteil oder prozessleitende Verfügung) nicht mehr in Betracht. Das Landesgericht für Strafsachen Wien ist daher – ungeachtet der Abtretungsverfügung an das Bezirksgericht Favoriten – für diesen Strafantrag weiterhin zuständig (vgl RIS Justiz RS0099146 [T7, T8]).
[9] Da auch der beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachte Strafantrag rechtswirksam und das Landesgericht für Strafsachen Wien das Gericht höherer Ordnung ist, ist dieses – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – für die Verbindung und gemeinsame Führung der beiden Verfahren zuständig (§ 37 Abs 3 iVm Abs 2 erster Satz erster Fall StPO).
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