Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*und weitere Angeklagte wegen § 156 Abs 1, Abs 2 iVm § 161 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie des Angeklagten A* B* gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Mai 2025, GZ ** 210.2, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner LL.M. sowie in Anwesenheit der Angeklagten C* und der Verteidiger Mag. Maximilian Lohsmann und Mag. Christian Temsch, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* B* durchgeführten Berufungsverhandlung am 22. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten A* B* auch die ihn betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Juli 2024 wurden (soweit hier von Interesse) A* B* je eines Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, Abs 2 StGB iVm § 161 StGB (I/A/), der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB (I/B/) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, § 148 zweiter Fall StGB (II/A/1/, II/A/3/b/, II/A/5/c/ und II/B/) sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (I/C/), und
C* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB (II/A/3/b/), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 12 dritter Fall, § 156 Abs 1, Abs 2 StGB (III/A/ iVm I/A/1/a/, I/A/6/a/ und I/A/8/b/), des Vergehens der Untreue nach § 12 dritter Fall, § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (III/B/ iVm I/B/1/a/, I/B/6/a/ und I/B/8/b/) und der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (III/C/) schuldig erkannt (ON 184.3).
Aus Anlass zweier dagegen erhobener Nichtigkeitsbeschwerden hob der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 25. Feber 2025 das genannte Urteil in einzelnen Schuldsprüchen (I/A/10/, I.B/10, I/C/ und III/C/) sowie in den zu I/A/ und I/B/ gebildeten Subsumtionseinheiten, demzufolge auch in dem A* B* und C* betreffenden Strafaussprüchen auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurück (ON 203.3).
Hinsichtlich jener Vorwürfe, die von der teilweisen Kassation des Urteils betroffen waren, stellte das Erstgericht nach Rückziehung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft (ON 1.171) das Verfahren ein (ON 204).
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteilverhängte das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht „unter Bedachtnahme auf den jeweils in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch im Urteil vom 4. Juli 2024“ über A* B* nach § 156 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und über C* nach § 156 (ergänze: Abs 1, siehe dazu HvProtokoll ON 210.1, 7) StGB eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten. Gemäß § 43a Abs 4 StGB wurde ein Teil der über A* B* verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und gemäß § 43 Abs 1 StGB die gesamte über C* verhängte Freiheitsstrafe jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Trotz nicht ausdrücklicher Formulierung brachte das angefochtene Urteil sinngemäß zum Ausdruck, dass die Verurteilung des A* B* zu einer nach § 156 Abs 2 StGB ausgemessenen Strafe für die ihm nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch aus dem ersten Rechtsgang unter Neubildung der Subsumtionseinheiten zu I/A/ und I/B/ weiterhin zur Last liegenden Verbrechen (ohne die von der Einstellung umfassten Fakten) erfolgte (siehe dazu die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. November 2025, GZ 11 Os 115/25h 6).
Gegen das Urteil vom 13. Mai 2025 richten sich die von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter rechtzeitig angemeldete (ON 211 f) und zu ON 217 ausgeführte Berufung, die eine Erhöhung der Sanktionen (sowie sinngemäß auch eine Ausschaltung der jeweils gewährten bedingten Nachsicht) begehrt, und die vom Angeklagten A* B* rechtzeitig angemeldete (ON 214 f) und zu ON 220.2 ausgeführte Berufung, mit der eine Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Sanktion beantragt wird.
Nach dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch haben in ** und Niederösterreich
I/ A* B* als leitender Angestellter der D* e.U.,
A/ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2017 bis zur Insolvenzeröffnung am 9. August 2019 Bestandteile des Vermögens der D* e.U. beiseite geschafft und das Vermögen dieses Unternehmens sonst verringert und dadurch die Befriedigung von dessen Gläubigern geschmälert, wodurch ein nicht mehr feststellbarer, jedenfalls 300.000 Euro übersteigender Schaden entstanden ist, indem er
1/ im Zeitraum von Feber 2019 bis 9. August 2019 in im Einzelnen näher angeführten sechs Fällen (a/ bis f/) Mitarbeiter der D* e.U. zur Erbringung von Leistungen im Wert von insgesamt 175.707,80 Euro einsetzte, diese Leistungen in weiterer Folge jedoch nicht für die D* e.U. abrechnete;
2/ am 4. März 2019 eine Honorarnote von E* in Höhe von 146,50 Euro „für die Erbringung von Leistungen für die F* GmbH“ bezahlte, wobei er diese Leistung in weiterer Folge jedoch nicht für die D* e.U. abrechnete, sondern an sein Einzelunternehmen G* bezahlen ließ;
3/ am 1. August 2019 eine Honorarnote von „G*“ für eine Hallenräumung in Höhe von 6.027,01 Euro bezahlte, obwohl dieser keine Leistungen gegenüberstanden;
4/ am 12. September 2017 eine Rechnung von H* in Höhe von 55,80 Euro bezahlte, obwohl es sich um eine Privatrechnung handelte;
6/ im Zeitraum von April 2018 bis August 2019 in vier im Einzelnen näher angeführten Fällen Personen als Dienstnehmer der D* e.U. (US 24: „Scheinmitarbeiter“) anmeldete (a/ bis d/ betreffend I*, J*, K* und L*), obwohl diese in keinem Dienstverhältnis standen, und sich sowie ihm nahestehenden Personen das „Gehalt“ und (betreffend I*, J* und L*) „Kilometergeldabrechnungen“ aus diesen „Dienstverhältnissen“ in Höhe von insgesamt 51.160,78 Euro (Schaden inklusive Lohnnebenkosten insgesamt 88.098,72 Euro) auszahlte;
7/ im Zeitraum von November 2017 bis Juli 2019 in 20 im Einzelnen näher angeführten Fällen (a/ bis h/, j/ bis q/, t/, u/, w/ und x/) sich sowie ihm nahestehenden Personen als Teile von Gehältern von Mitarbeitern sowie von ehemaligen Mitarbeitern deklarierte Beträge in Höhe von insgesamt 28.173,88 Euro ohne gerechtfertigten Grund an von Mitangeklagten zur Verfügung gestellte Konten auszahlte;
8/ im Zeitraum von 2017 bis 2019 in drei im Einzelnen näher angeführten Fällen (a/ bis c/) in wiederholten Angriffen „Kilometergelder“ in Höhe von insgesamt (jedenfalls) 12.744,06 Euro ausbezahlte, obwohl er wusste, dass diese den „jeweiligen Personen“ (M* B*, C* und N* O*) nicht zustanden;
9/ im Mai 2019 „Honorarnoten“ der P* (US 26: Scheinrechnungen) in Höhe von 893,90 Euro bezahlte, obwohl die Leistungen durch Q* O*, somit einen Mitarbeiter der D* e.U., erbracht wurden;
B/ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2017 bis zur Insolvenzeröffnung am 9. August 2019 seine Befugnisse, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht, und dadurch die D* e.U. am Vermögen geschädigt, wodurch ein nicht mehr feststellbarer, jedenfalls 300.000 Euro übersteigender Schaden entstand, indem er
1/ die zu I/A/1/ angeführten Handlungen vornahm;
2/ die zu I/A/2/ angeführten Handlungen vornahm;
3/ die zu I/A/3/ angeführte Handlung vornahm;
4/ die zu I/A/4/ angeführte Handlung vornahm;
6/ die zu I/A/6/ angeführten Handlungen vornahm;
7/ die zu I/A/7/ angeführten Handlungen vornahm;
8/ die zu I/A/8/ angeführten Handlungen vornahm;
9/ die zu I/A/9/ angeführten Handlungen vornahm;
C/ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 bis August 2019 in im Einzelnen dargestellten Fällen (1/ bis 4/), teils in wiederholten Angriffen falsche Urkunden („gefälschte Fahrtenbücher“ betreffend I*, J* und L* und einen „gefälschten Kassaeingangsbeleg“ betreffend R*) im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht;
II/ A* B* „gewerbsmäßig (§ 70 StGB)“, teils gemeinsam mit Mittätern (§ 12 StGB), nachgenannte Personen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche diese oder andere mit einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
A/ nach Insolvenzeröffnung der D* e.U. im August 2019 Mitarbeiter des Insolvenzschutzverbandes (US 31: welche die Unterlagen [gutgläubig] an „den IEF“ [Insolvenz-Entgelt-Fonds] weiterleiteten) durch die Vorgabe, die „Dienstnehmer“ (US 31: „Scheinmitarbeiter“) hätten rechtmäßige Forderungen in der angemeldeten Höhe, zur Begleichung von „offenen Forderungen“ nach der Insolvenz der D* e.U., indem sie gegenüber dem Insolvenzschutzverband die angeblich bestehenden Forderungen anmeldeten und „den Insolvenzschutzverband“ (US 31: Verfügungsberechtigte des „IEF“, an welchen die Anmeldungen gutgläubig weitergeleitet wurden) hiedurch zur Überweisung von nicht zustehenden „Löhnen“ verleiteten, und zwar
1/ A* B* hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 6.356 Euro betreffend den angeblichen Mitarbeiter J* auf sein Konto, wobei er zur Täuschung eine gefälschte Urkunde (US 31 f, 44 f: „hergestellte“ [erkennbar gemeint: nicht vom vermeintlichen Aussteller stammende] Forderungsanmeldung) verwendete;
3/ A* B* und C*
b/ hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 5.011 Euro betreffend den angeblichen Mitarbeiter I* auf sein Konto, wobei sie zur Täuschung eine gefälschte Urkunde (US 31 f, 44 f: „hergestellte“ [erkennbar gemeint: nicht vom vermeintlichen Aussteller stammende] Forderungsanmeldung) verwendeten;
5/ A* B* und N* O*
c/ hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 4.185 Euro betreffend den angeblichen Mitarbeiter L* auf das Konto von N* O*, wobei sie zur Täuschung eine gefälschte Urkunde (US 31 f, 44 ff: „hergestellte“ [erkennbar gemeint: nicht vom vermeintlichen Aussteller stammende] Forderungsanmeldung) verwendeten;
B/ A* B* und N* O* nach Insolvenzeröffnung im Oktober 2019 in zwei Angriffen den Masseverwalter der D* e.U. Mag. S* durch die Vorgabe, der angebliche Mitarbeiter L* habe noch offene Gehaltsforderungen in Höhe von 1.043,26 Euro, zur Überweisung dieses Betrags auf das Konto von N* O*;
III/ C*
A/ zu den unter I/A/ angeführten Tathandlungen des A* B* hinsichtlich eines nicht mehr feststellbaren, jedenfalls aber 5.000 Euro übersteigenden Betrages beigetragen, und zwar
1./ durch Erstellung der unter III/C/ angeführten gefälschten Fahrtenbücher und Übermittlung derselben an A* B* zu der unter I/A/8/b/ angeführten Handlung hinsichtlich eines nicht mehr feststellbaren Betrages;
2./ durch Erstellung der Rechnungen an F* GmbH hinsichtlich eines Betrages in Höhe von EUR 2.850,10 (I/A/1/a/);
3./ durch Ausfüllen und Übermittlung der Anmeldung von I* an den Steuerberater hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 21.706,37 Euro (inkl. Lohnnebenkosten) (I/A/6/a/);
B./ zu den unter I/B/ angeführten Tathandlungen des A* B* hinsichtlich eines nicht mehr feststellbaren, jedenfalls aber 5.000 Euro übersteigenden Betrages beigetragen, und zwar
1./ durch Erstellung der unter III/C/ angeführten gefälschten Fahrtenbücher und Übermittlung derselben an A* B* zu der unter I/B/8/b/ angeführten Handlung hinsichtlich eines nicht mehr feststellbaren Betrages;
2./ durch Erstellung der Rechnungen an F* GmbH hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.850,10 Euro (I/B/1/a/);
3./ durch Ausfüllen und Übermittlung der Anmeldung von I* an den Steuerberater hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 21.706,37 Euro (inkl. Lohnnebenkosten) (I/B/6/a/).
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht im nunmehr angefochtenen Urteil bei A* B* als erschwerend den langen Tatzeitraum, das Zusammentreffen von drei Verbrechen, die Tatwiederholungen (soweit sie nicht die Gewerbsmäßigkeit begründen) und die führende Rolle bei der organisierten Begehung und bei C* als erschwerend den langen Tatzeitraum, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, die Tatwiederholung, die organisierte Begehung und die zweifache Deliktsqualifikation, als mildernd demgegenüber bei beiden Angeklagten den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das längere Zurückliegen der Taten.
Die vom Erstgericht herangezogenen besonderen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu ergänzen, dass als erschwerend bei beiden Angeklagten das heimtückische Ausnützen der besonderen Vulnerabilität des leidtragenden Inhabers des Unternehmens D* hinzuzutreten hat (§ 33 Abs 1 Z 6 StGB; zum Gesundheitszustand des Zeugen T* siehe die unbedenklichen Feststellungen im Urteil vom 4. Juli 2024, ON 184.3, 3, aufgrund der nachvollziehbaren Beweiswürdigung in ON 184.3, 36).
Im Übrigen hat das Schöffengericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt. Die Behauptung des Angeklagten A* B*, er habe sich geständig verantwortet, entfernt sich vom Akteninhalt (siehe etwa ON 136.2, 3). Dem weiteren Berufungsvorbringen zuwider wurde B* im angefochtenen Urteil auch nicht als „faktischer Geschäftsführer“, sondern als leitender Angestellter bezeichnet (US 3; siehe dazu im Detail aus dem Urteil im ersten Rechtsgang ON 184.3, 23: „wobei A* B* federführend die tatsächliche Führung des Unternehmens übernahm“). Dass die Insolvenz des hier gegenständlichen Unternehmens „durchaus zum Vorteil des Inhabers“ gewesen sei, ist eine nicht näher substantiierte bloße Berufungsbehauptung. Mit der weiteren Ausführung, er habe keinerlei führende Rolle innegehabt, entfernt sich der Angeklagte vom rechtskräftigen Schuldspruch.
Entgegen den Ausführungen der Angeklagten C* lässt sich keine bloß untergeordnete Rolle im Tatgeschehen erblicken. Der zutreffende Umstand, dass das Verfahren zu den C* auch betreffenden Fakten III/C/ nunmehr eingestellt wurde, fällt in Anbetracht der verbleibenden Fakten des rechtskräftigen Schuldspruches kaum ins Gewicht.
Zur geltend gemachten langen Verfahrensdauer gemäß § 34 Abs 2 StGB ist auszuführen, dass bei einer Gesamtbewertung des Verfahrens von einer solchen nicht auszugehen ist: Das zunächst gegen unbekannte Täter geführte Verfahren richtete sich ab August 2021 gegen A* B* (ON 1.1, 5) und seit November 2021 auch gegen C* (ON 1.4). Im Dezember 2021 wurde eine Buchsachverständige mit einer Gutachtenserstattung beauftragt (ON 20), das Gutachten wurde schließlich im Jänner 2023 erstattet (ON 78.2). Nach Einlangen eines Ergänzungsgutachtens aufgrund von Nachtragserhebungen im Oktober 2023 (ON 108.2) brachte die Staatsanwaltschaft zeitnah im Dezember 2023 die Anklageschrift ein (ON 123). Im ersten Rechtsgang wurde das Urteil am 4. Juli 2024 nach sechs Hauptverhandlungsterminen gefällt, im zweiten Rechtsgang (nach Befassung des Obersten Gerichtshofes) im Mai 2025. Insgesamt kann aufgrund der Komplexität der Tatvorwürfe und des Fehlens längerer Phasen behördlicher Inaktivität bei der Gesamtbetrachtung von keiner Grundrechtsverletzung (Art 6 Abs 1 MRK) gesprochen werden.
Die vom Erstgericht jeweils gefundenen Sanktionen sind auch im Hinblick auf die seit den Tathandlungen verstrichene Zeit von mehr als sechs Jahren durchaus tat und schuldangemessen. Zwar haben die beiden Angeklagten erhebliche Schadenssummen zu verantworten (A* B* bei I/A/ ca 400.000 Euro, bei II/A/ ca 17.000 Euro und bei I/B/ ca 175.000 Euro; C* bei II/A/3/b/ ca 5.000 Euro und bei III/A/ ca 24.000 Euro). Doch sind die verhängten Sanktionen, die bei beiden Angeklagten etwas weniger als ein Drittel der möglichen Höchststrafe ausmachen, als noch ausreichend zu erachten; eine Reduktion kam bei A* B* in Hinblick auf den enormen Schaden jedoch keinesfalls in Betracht.
Gegen die (bei C*) gänzliche und (bei A* B*) teilweise bedingte Nachsicht bestehen entgegen der Berufung der Staatsanwaltschaft keine begründeten spezial oder generalpräventiven Bedenken.
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