Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 15 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 26. August 2025, AZ ** (ON 29 der Akten AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Einspruch wird Folge gegeben und die Anklageschrift zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Anklageschrift vom 26. August 2025 (ON 29) legt die Staatsanwaltschaft Graz dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* das Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 15 Abs 1 StGB sowie das Vergehen der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall, 15 Abs 1 StGB zur Last.
Nach dem Anklagetenor hat A* im Zeitraum von Anfang des Jahres 2021 bis Herbst 2022 in ** als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer (§ 161 Abs 1 StGB iVm § 74 Abs 3 StGB) der B* GmbH (FN **)
I. Bestandteile des Vermögens derselben beiseite geschafft bzw. das Vermögen der Gesellschaft tatsächlich verringert, teilweise zu verringern versucht, und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert bzw. dies versucht, wobei er durch die Taten einen EUR 300.000,00 nicht übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er
• unternehmensfremde Überweisungen und Barbehebungen vom Geschäftskonto der der B* GmbH von insgesamt mehr als EUR 110.000,00 für unternehmensfremde Zwecke vornahm sowie
• einen Pkw der Marke **, zwei LCD-Fernseher, ein Tablet, einen Laptop und vier E-Bikes bzw. Mountainbikes in einem Gesamtbuchwert von EUR 11.026,83 aus dem Anlagevermögen der Gesellschaft in sein Privatvermögen überführte, wobei er hierfür in Summe einen Erlös von EUR 13.860,13 auf seinem Verrechnungskonto „Ing. A*“ verbuchte, ohne jedoch Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten, und
• zum Zwecke des buchhalterischen Ausgleichs des durch die angeführten Entnahmen entstandenen (Negativ-)Saldos auf seinem Verrechnungskonto fingierte Reisekosten von EUR 67.814,00, eine fingierte Schuldübernahme betreffend ein Darlehen der damaligen Alleingesellschafterin C* GmbH gegenüber der B* GmbH über insgesamt EUR 130.000,00 sowie noch im Oktober 2022, trotz bereits seit spätestens 31. Jänner 2022 bestandener Zahlungsunfähigkeit und fehlender operativer Tätigkeit der Gesellschaft ab dem Jahr 2022, Geschäftsführergehälter von EUR 23.932,00 erfasste, um den Saldo auf seinem Verrechnungskonto zu seinen Gunsten um diese Beträge zu korrigieren, wodurch sein Verrechnungskonto Ende Oktober 2022 sogar eine ihm gegenüber bestehende Verbindlichkeit von EUR 10.294,00 auswies,
wodurch das Vermögen der B* GmbH um insgesamt zumindest EUR 218.912,70 verringert wurde, teilweise verringert werden sollte;
II. durch die zu I. dargestellten Handlungen seine Befugnis, über das Vermögen der B* GmbH zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch die B* GmbH in einem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag von insgesamt EUR 218.912,70 am Vermögen geschädigt, teilweise zu schädigen versucht.
Zur näheren Darstellung des Sachverhalts und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Anklagebehörde wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Anklageschrift (ON 29, S 3 ff) verwiesen.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige, inhaltlich Aspekte des § 212 Z 2 und 3 StPO ansprechende Einspruch des Angeklagten (ON 32), zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht äußerte. Darin moniert er, im Wesentlichen seien lediglich die Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen der Anklageschrift zu Grunde gelegt worden und sei dies widersprüchlich und ungenügend, zumal der Sachverständige nicht einen einzigen Beleg für die in Frage stehenden Buchungen eingesehen, sondern nur die Jahresabschlüsse und Bilanzen geprüft habe. Tatsächlich habe der Angeklagte kein Privatkonto in Österreich gehabt, weshalb er auch die Privatausgaben über das Konto der GmbH abgewickelt habe. Zu diesem Zweck sei es jedoch immer wieder zu Einzahlungen gekommen und habe er auch GmbH-Ausgaben aus „eigener Tasche“ bezahlt, was ihm auf seinem Verrechnungskonto gutgeschrieben worden sei. Außerdem habe er Lohnbestandteile bar an Dienstnehmer ausbezahlt, weshalb ihm dies ebenfalls auf seinem Verrechnungskonto gutgeschrieben worden sei. Dabei habe es sich nicht um Auszahlungen seines eigenen Geschäftsführergehalts gehandelt. Außerdem stelle die Auszahlung seines Gehalts keine Schädigung der Gläubiger dar, habe für ihn die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens doch erst ab Oktober 2022 vorgelegen und sei er bis zu diesem Zeitpunkt auch operativ tätig gewesen. Für das entnommene Anlagevermögen habe es zwei Einzahlungen gegeben, die diesen Entnahmen zugeordnet werden könnten. Für die Besichtigung von Immobilienprojekten in Österreich habe er ab Entnahme des ** aus dem Firmen- in sein Privatvermögen amtliches Kilometergeld verrechnet. Zudem sei er mehrmals zur Gewinnung von Investoren nach Russland gereist, habe die Kosten dafür zunächst selbst getragen und in weiterer Folge über sein Verrechnungskonto abrechnen lassen. Es habe sich somit keinesfalls um fingierte Reiserechnungen gehandelt. Die Übernahme der Darlehen in Höhe von insgesamt EUR 130.000,00 sei keinesfalls fingiert sondern tatsächlich erfolgt.
Bei Erhebung eines Anklageeinspruchs hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen ( Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 210 bis 215 Rz 47 f, § 215 Rz 4).
Diese Prüfung ergibt, dass der Einspruchsgrund nach § 212 Z 3 StPO vorliegt und der Einspruch daher im Sinne des Zurückweisungsbegehren erfolgreich ist (zur abgestuften Prüfungsreihenfolge und zum Vorrang des Abs 3 gegenüber dem Abs 2 des § 215 StPO, Birklbauer , aaO § 215, Rz 2).
Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift (§ 212 Z 3 StPO) kommt in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts anklagt ( Birklbauer, aaO § 212 Rz 14). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Der Tatverdacht muss sich nicht nur auf das Vorliegen des tatbestandsrelevanten Sachverhalts erstrecken, sondern auch auf das Fehlen von Tatsachen, die einen Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs-, Strafaufhebungsgrund oder ein Verfolgungshindernis bilden ( Birklbauer, aaO § 212 Rz 15). Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und die Beweisaufnahme so vorbereitet ist, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden kann ( Birklbauer,aaO § 212 Rz 16). Eine „allumfassende“ Beweisaufnahme ist zwar nicht erforderlich (§§ 13 Abs 2, 55 Abs 3, 91 Abs 1 StPO; Schmoller in Fuchs/Ratz, WK StPO § 13 Rz 41 ff, § 55 Rz 93 ff; Vogl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 91 Rz 2 ff). Die Beweismittel sollen aber so gesichert und der Prozessstoff soll so aufbereitet sein, dass das Gericht die Hauptverhandlung möglichst in einem Zug durchzuführen vermag ( Vogl, aaO § 91 Rz 4; Birklbauer, aaO StPO § 212 Rz 16).
Fallkonkret stützt sich die Anklage im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen MMag. Dr. D* in seinem Gutachten (ON 20.2). Der Sachverständige bereitete darin anhand der ihm zur Verfügung gestandenen Unterlagen die finanzielle Gebarung der B* GmbH nachvollziehbar dar. Dabei wies er auf – aus seiner Sicht – Auffälligkeiten im Sinne von unternehmensfremden Überweisungen und Barbehebungen vom Geschäftskonto, Entnahmen von Anlagevermögen der Gesellschaft in das Privatvermögen des Angeklagten, ohne dass entsprechende Zahlungen geleistet worden seien, sowie der Verrechnung von fingierten Reisekosten, einer Schuldenübernahme und von Geschäftsführergehälter, um sein Verrechnungskonto zu seinen Gunsten zu korrigieren, hin. Die angenommenen Schadensbeträge ergeben sich ebenfalls aus dem Gutachten des Sachverständigen.
Als Begründung für den Verdacht, dass es zu unternehmensfremden Überweisungen und Behebungen gekommen ist, führte der Sachverständige an, dass sich anhand der Buchungstexte auf dem Unternehmenskonto kein eindeutiger betrieblicher Bezug herstellen lasse. Weiters führte der Sachverständige aus, dass trotz der durch den Angeklagten – nach den Buchhaltungsunterlagen – vorgenommenen Schuldenübernahme in Höhe von insgesamt EUR 130.000,00 die C* GmbH im Insolvenzverfahren der B* GmbH eine Darlehensforderung in Höhe von EUR 406.638,36 angemeldet hat. Die Höhe der geltend gemachten Reisekosten in Höhe von EUR 67.814,00 sei mangels Abrechnungen oder Aufzeichungen nicht schlüssig (ON 20.2, S 32).
Wenngleich die Ausführungen des Sachverständigen auf Basis der dem Gutachten zu Grunde liegenden Buchhaltungsunterlagen schlüssig und nachvollziehbar sind und sich mit den Angaben der Masseverwalterin der B* GmbH, Mag. E*, welche ursprünglich Strafanzeige erstattete (ON 2), sowie mit den unter einem vorgelegten Urkunden in Einklang bringen lassen, wird das Einspruchsvorbringen des Angeklagten im fortgesetzten Verfahren dennoch einer näheren Überprüfung zu unterziehen sein. Denn demnach hätte der Angeklagte – so zumindest von ihm schlüssig behauptet – weitere Belege zur Untermauerung seines Standpunkts übermitteln können und wurde dies von ihm teilweise im Rahmen der Ausführungen zum Anklageeinspruch bereits getan. Im Hinblick auf die von ihm – seinen Angaben nach – übernommenen Darlehensverpflichtungen in Höhe von insgesamt EUR 130.000,00 legte er entsprechende Verträge vor (Beilagen ./10 und ./11 in ON 32). Für von ihm behauptete betrieblich veranlasste Reisen nach Russland legte er ebenfalls Unterlagen (Beilagen ./8 und ./9) vor.
Im fortgesetzten Verfahren wird der Angeklagte zur Vorlage sämtlicher Belege für die Überweisungen und Barbehebungen vom Geschäftskonto, die laut Gutachten des Sachverständigen keinen eindeutigen betrieblichen Zweck aufweisen, sowie der detaillierten Reisekostenabrechnungen aufzufordern sein. Weiters wird die behauptete Schuldenübernahme in Höhe von EUR 130.000,00 vor dem Hintergrund der mit dem Anklageeinspruch vorgelegten Verträge einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein, etwa durch Erhebungen bei der C* GmbH, ob die im Insolvenzverfahren der B* GmbH angemeldete Darlehensforderung in Höhe von EUR 406.638,36 auch die oben angeführten EUR 130.000,00 umfasst. Zur Behauptung, wonach der Angeklagte Teile von Gehältern den Dienstnehmern der B* GmbH in bar ausbezahlt habe und das Unternehmen auch noch bis zuletzt operativ tätig gewesen sei, werden die Dienstnehmer zu befragen sein. Gegebenenfalls wird das Gutachten des Sachverständigen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Angeklagten und allfälliger neuer Beweisergebnisse zu ergänzen sein.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen können die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel derzeit nicht überblickt werden und ist die Beweisaufnahme nicht so vorbereitet, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden kann. So würde die Vorlage von zahlreichen Belegen erst in der Hauptverhandlung bereits deshalb zu einer wesentlichen Verzögerung führen, weil der beizuziehende Sachverständige diese eingehend prüfen und auf ihrer Grundlage sein Gutachten allenfalls ergänzen müsste. Außerdem ist festzuhalten, dass die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht nur dann gegeben ist, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der durch die betrügerische Krida nach § 156 Abs 1 StGB oder die Untreue nach § 153 Abs 3 erster Fall StGB herbeigeführte Schaden EUR 50.000,00 übersteigt oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt (§ 31 Abs 3 Z 6a StPO) bzw. §. Die Reduktion auf einen EUR 50.000,00 unterschreitenden Schadensbetrag kann derzeit – bei entsprechenden neu hinzukommenden Beweisergebnissen laut obigen Ausführungen – jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die Anklageschrift ist daher gemäß § 215 Abs 3 StPO aus dem Grund des § 212 Z 3 StPO zurückzuweisen.
Bei einer allfälligen neuerlichen Anklageerhebung wird auch der Vorsatz des Angeklagten nachvollziehbar zu begründen sein.
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